Beschaffung von Sachgütern
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bürgermeister B bestellt beim lokalen Autohaus A drei Fahrzeuge für den Rathaus-Fuhrpark.
Diesen Fall lösen 73,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Beschaffung von Sachgütern
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Auto-Bestellung ist ein Verwaltungsakt, wenn es an einer der Voraussetzungen des § 35 S. 1 VwVfG fehlt.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist die Auto-Bestellung eine „hoheitliche Maßnahme“ (§ 35 S. 1 VwVfG)?
Nein!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Relieh
16.2.2020, 13:11:35
Die Frage nach dem Vorliegen eines VA ist als Tautologie formuliert. Warum wird diese so oft wiederholt?
gelöscht
1.3.2020, 22:39:23
"Es liegt ein Verwaltungsakt vor, wenn die Voraussetzungen des §35 S1 Vwvfg vorliegen" das ist ja immer richtig. Es ist immer ein Verwaltungsakt, wenn diese Voraussetzungen vorliegen. Die Aussage müsste sein "Es handelt sich hier um einen Verwaltungsakt, DA die Voraussetzungen des 35 vorliegen" (richtig/falsch), dann kann man sagen ob es auf das Beispiel zutrifft oder nicht.
gelöscht
1.3.2020, 22:40:09
Sorry, sollte ein neuer Kommentar werden und man kann hier nichts löschen.
Henk
18.3.2020, 09:47:03
Ich denke Du hälst es für eine Tautologie, weil Du folgendes impliziert: "Der Autokauf ist ein VA, wenn die VSS des 35 S.1 (DER ALLE VSS FÜR EINEN VA ABSCHLIEẞEND ENTHÄLT) vorliegen". Die Klammer ergibt sich jedoch nicht aus der Aussage selbst (dann Tautologie), sondern wird von Dir hinzugefügt. Ich meine Du überspringt hier einen Denkschritt.
Christian Leupold-Wendling
25.6.2020, 09:54:30
Danke für die Anmerkungen! Es ist keine Tautologie. Ok, vielleicht ist die Wiederholung hin und wieder etwas ermüdend. Aber der Zusammenhang ist einfach sehr wichtig in den korrekten Einstige der Wirksamkeit eines Verwaltungsakts. Aus didaktischen Gründen haben wir uns deshalb für die Wiederholung entschieden. Die Frage lässt sich ja auch im Bruchteil einer Sekunde beantworten, sollte also niemanden viel Zeit kosten, oder?
xxx
4.8.2021, 12:52:25
Banal. Bitte auf unnötige Einheiten löschen
Wendelin Neubert
6.8.2021, 16:30:57
Hallo xxx, wir denken nicht, dass das banal ist. Unsere Didaktik sieht in den systematischen Kursen vor, auch einfachere Fälle abzubilden und dann die Schwierigkeit zu steigern. An dieser Stelle hier wird ein Tatbestandsmerkmal des Verwaltungsakts behandelt, zu dem viele Studierende keinen Fall bilden können. Deshalb haben wir dem Merkmal auch diesen Fall hier gewidmet. Die Ratio dahinter: Wenn du zu jedem Merkmal einer wesentlichen Norm selbst einen Fall bilden kannst, hast du die Norm verstanden. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team
Dominic
15.8.2023, 14:59:39
Vielleicht könntet ihr hier noch zusätzlich auf das Merkmal der Regelung bzw. die anderen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verwaltungsakts eingehen. Insbesondere muss man diese ja nicht in einer vorgegebenen Reihenfolge prüfen.
Linne_Karlotta_
23.9.2024, 09:44:47
Hy Dominic, danke für dein Feedback. Du hast Recht, dass die Prüfungsreihenfolge nicht vorgegeben ist und man hier genauso gut das die (fehlende) Regelungswirkung problematisieren kann. Allerdings folgt unsere Didaktik hier nicht dem Anspruch, in jeder Aufgabe alle Merkmale des Verwaltungsakts gutachterlich durchzuprüfen. Vielmehr steht hinter diesen Fällen das Konzept, dass wir uns in jedem Fall auf ein (oder auch mal m
ehrere) Merkmale aus § 35. S. 1 VwVfG konzentrieren, um die Probleme und Rechtsfragen rund um das Thema des Verwaltungsakts kleinschrittig darzustellen. In diesem Fall ging es z.B. darum, den Unterschied zu einem privatrechtlichen Vertrag aufzuzeigen. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs–Team
evanici
9.9.2023, 19:16:11
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist trotz der zahlreichen Verweise ins BGB aber abzugrenzen von privatrechtlichem Verwaltungshandeln abzugrenzen, da es sich bei fiskalischen Hilfsgeschäften um privatrechtliche Verträge handelt, oder? Beide Handlungsformen wären aber Beispiele keine hoheitlichen Maßnahmen.
Paulah
10.9.2023, 09:11:33
Wenn ich es richtig sehe, fehlt die Einseitigkeit, die das "hoheitlich" ausmachen würde.
Law_yal_life
22.9.2023, 21:46:29
Also wenn die
Behördewie ein Privater auftritt, dann liegt eine
Fiskalverwaltungvor? Also wenn Bürgermeister Büroklammern bestellt, dann tritt er als privater auf?
Nilson2503
27.9.2023, 13:05:08
Jein. Als Privater würde ja meinen, dass er als eine natürliche Person auftritt. Er ist aber nach wie vor der Bürgermeister und im Rahmen dieser Funktion tätigt er die fiskalischen Hilfsgeschäfte. Es ist schlicht so, dass der Bürgermeister bei privaten Akteuren am Markt sich den Bedarf der Verwaltung verschafft. Dabei tritt er denklogischerweise auf Augenhöhe den privaten Unternehmen gegenüber. Es ist kein Über- oder Unterordnungsverhältnis gegeben.
MIB1999
2.6.2024, 14:38:56
Hallo liebes Team von Jura Fuchs, es ist schön, dass ihr jedes Mal die Tatbestandsmerkmale eines Verwaltungsaktes bei einer Lösung benennt. Meiner Meinung mach reicht es aber nicht, diese bloß aufzuzählen. Es wäre praktische, wenn ihr zumindest ein Plus für ist erfüllt und ein Minus für ist nicht erfüllt hinzufügen würdet zusammen mit einer kleinen Subsumtion für jedes Merkmal. So kann man sehen woran es scheitert, dass es sich um einen Verwaltungsakt handelt oder warum es einer ist. Es wäre auch schön, wenn ihr hinschreiben würdet, was es denn sonst ist, zum Beispiel ein
privatrechtlicher Vertragect. Ich hoffe, dass ihr das bald anpasst. Vielen Dank.
Linne_Karlotta_
23.9.2024, 09:40:16
Hey @[MIB1999](252834), danke für dein Feedback. Hinter diesen Fällen steht das Konzept, dass wir uns in jedem Fall auf ein Merkmal aus § 35. S. 1 VwVfG konzentrieren, um die Merkmale des Verwaltungsakts kleinschrittig darzustellen. In diesem Fall ging es z.B. darum, den Unterschied zu einem privatrechtlichen Vertrag aufzuzeigen. Wir prüfen in den Kapiteln hier also ganz bewusst nicht immer alle Merkmale des Verwaltungsakts durch, so wie es in einer vollumfänglichen gutachterlichen Prüfung der Fall wäre. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs–Team