Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Der Verwaltungsakt

Hoheitliches Handeln bei fiskalischem Verwaltungshandeln?

Hoheitliches Handeln bei fiskalischem Verwaltungshandeln?

9. Juli 2025

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Klassisches Klausurproblem

Bürgermeister B bestellt beim lokalen Autohaus A drei Fahrzeuge für den Rathaus-Fuhrpark.

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Einordnung des Falls

Hoheitliches Handeln bei fiskalischem Verwaltungshandeln?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Auto-Bestellung ist ein Verwaltungsakt, wenn es an einer der Voraussetzungen des § 35 S. 1 VwVfG fehlt.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Verwaltungsakt ist (1) eine hoheitliche Maßnahme (2) einer Behörde (3) zur Regelung (4) eines Einzelfalls (5) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (6) mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen (legaldefiniert in § 35 S. 1 VwVfG). Alle Voraussetzungen des § 35 S. 1 VwVfG müssen kumulativ vorliegen, damit ein Verwaltungsakt gegeben ist. An mehreren Merkmalen ist die Abgrenzung zu anderen Handlungsweisen der Verwaltung erforderlich.
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2. Ist die Auto-Bestellung eine „hoheitliche Maßnahme“ (§ 35 S. 1 VwVfG)?

Nein!

Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes einseitige öffentlich-rechtliche Handeln einer Behörde im Über-/Unterordnungs-Verhältnis. Keine hoheitliche Maßnahme ist der öffentlich-rechtliche Vertrag oder privatrechtliches Verwaltungshandeln (durch Abschluss privatrechtlicher Verträge). Die Beschaffung der für die Behörde erforderlichen Sachgüter (wie Büromaterial, Fahrzeuge oder Grundstücke) erfolgt durch privatrechtliche Verträge. Derartige Rechtsgeschäfte werden auch fiskalische Hilfsgeschäfte genannt (Fiskalverwaltung). Die Verwaltung handelt nicht einseitig. Die Auto-Bestellung ist keine hoheitliche Maßnahme, sondern eine privatrechtliche Willenserklärung, die auf den Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags gerichtet ist. Es fehlt damit an dem erforderlichen Über- und Unterordnungsverhältnis, also dem „einseitigen“ hoheitlichen Handeln. Man kann hier natürlich noch weitere Merkmale des Verwaltungsakts problematisieren, z.B. die Regelungswirkung. Es ging uns an dieser Stelle aber vor allem darum, vertragliches und hoheitliches Handeln gegenüberzustellen.
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