Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Unmittelbares Ansetzen zur grausamen Tötung
Unmittelbares Ansetzen zur grausamen Tötung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T ist fest entschlossen, O zu töten. Dafür entführt er O und kettet ihn an einen Heizkörper. Er fängt an, diesen immer wieder bis zur Bewusstlosigkeit zu würgen und zwischendurch zu schlagen. Dabei möchte er sich 5 Tage Zeit bis zur Tötung nehmen und den O immer wieder würgen und schlagen. Am Abend des ersten Tages kann O fliehen.
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Einordnung des Falls
Unmittelbares Ansetzen zur grausamen Tötung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch eines Mordes (§§ 212 Abs. 1 StGB, 211 StGB) ist strafbar.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat Tatentschluss bezüglich eines Mordes (§§ 212 Abs. 1, 211 StGB).
Genau, so ist das!
3. Das objektive Tatbestandselement des Versuchs liegt im unmittelbaren Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung (§ 22 StGB).
Ja, in der Tat!
4. T hat nach Ansicht des BGH durch die Entführung „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.
Ja!
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Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Geasoph
30.9.2021, 15:28:14
Wenn der BGH mal wieder allein auf Grundlage einer wertenden Betrachtung urteilt, nur um Menschen doch noch bestrafen zu können 🙄
Philippe
3.5.2022, 21:38:33
Das unmittelbare Ansetzen hat immer ein wertendes Element. Mein Mitleid mit dem Täter hält sich in Grenzen.
yolojura
25.6.2022, 19:06:18
Es geht hier nicht um Verständnis oder Milde für den Täter, sondern darum, dass sich der BGH hier ohne eine sachliche Begründung von seinen selbstentwickelten Tatbestandmerkmalen entfernt und stattdessen eine "wertende Betrachtung" erfindet.
Elias Von der Brelie
28.5.2023, 16:30:41
Tut mir leid dass ich hier als leie dazwischen funke, aber was genau ist hier mit einer "wertenden Betrachtung" gemeint? Ich verstehe das erste Argument von dem BGH nicht.
David
10.11.2023, 11:09:35
Ich glaube gerade beim grausamen Mord sagt die Rspr., dass das unmittelbare Ansetzen hier nicht von einer Lebensgefahr abhängt, sondern bereits mit der ersten mit Tötungsvorsatz ausgeführten Körperverletzung beginnt, weil sich gerade der Mord aus Grausamkeit durch eine enorme zeitliche Streckung auszeichnet, um dem Opfer über längere Zeit erhebliche Schmerzen und Qualen zuzufügen. Das ist aus meiner Sicht die dahinterstehende Wertung