Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Handlungen im Vorfeld der tatbestandlichen Ausführungshandlung / Zeitbombe
Handlungen im Vorfeld der tatbestandlichen Ausführungshandlung / Zeitbombe
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte einen Anschlag begehen. Auf einem öffentlichen Platz platziert er eine Zeitbombe, welche in einer Woche explodieren soll. Er ist überzeugt, dass er in einer Woche eine Vielzahl von Leuten töten wird.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Handlungen im Vorfeld der tatbestandlichen Ausführungshandlung / Zeitbombe
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch eines Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) ist strafbar.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Totschlags.
Ja, in der Tat!
3. T hat nach der Rechtsprechung bereits durch das Platzieren der Bombe „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.
Ja!
4. Nach a.A. hätte T erst kurz vor der geplanten Explosion „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jjanaschaefer
13.10.2022, 11:25:36
Wie unterscheidet sich das vom vorherigen Fall mit dem Gift? Verstehe das nicht so ganz
Lukas_Mengestu
1.3.2023, 13:51:02
Hallo indubiolaw, in seiner
Giftfallenentscheidung führt der BGH aus, dass der Täter nicht automatisch in das Versuchsstadium eintrete, wenn er - wie hier - bereits sämtliche für die Tatbestandsverwirklichung notwendigen Tatbeiträge erbracht hat. Vielmehr liege ein Angriff auf das geschützte Rechtsgut erst dann unmittelbar vor, wenn sich das Opfer in den Wirkungskreis des vorbereiteten Tatmittels begibt. (BGH NJW 1997, 3453 - https://opinioiuris.de/entscheidung/1450). Nun kommt der entscheidende Kniff des BGH. Ob sich das Opfer in den Wirkungskreis begibt, soll sich nach dem Tatplan richten. Ist das Erscheinen des Opfers gewiss, so soll bereits mit Abschluss der
Tathandlungeine unmittelbare Gefährdung vorliegen und der Täter damit in das Versuchsstadium eingetreten sein. So liegt der Fall hier. Da es sich bei dem Anschlagsort um einen belebten Platz handelt, konnte T davon ausgehen, dass auch in einer Woche Besucher sich dort aufhalten würden. Anders dagegen im
Giftfallenfall. Hier hielt es der Apotheker lediglich für möglich, dass das zukünftige Opfer (also der Einbrecher) auftauchen würde. In diesem Fall soll deshalb die unmittelbare Rechtsgutsgefährdung erst mit dem Erscheinen des Opfers vorliegen. Ob dies dogmatisch wirklich überzeugen kann, sei an dieser Stelle einmal dahingestellt. Aber ich hoffe, die vom BGH vorgenommene Unterscheidung wird so noch etwas klarer. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
evanici
26.8.2023, 15:15:37
Den "Kniff" könntet ihr auch in dem Apothekerfall noch in den Erläuterungen aufnehmen bzw. das mit der objektiven Bedingung noch entsprechend erklären.