+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
Lernplan SR Kleiner Schein (100%)
Lernplan Strafrecht AT (100%)
Examensklassiker
besonders examenstauglich

Bei Apotheker T wurde in letzter Zeit mehrfach nach Ladenschluss (20 Uhr) eingebrochen. Aus Frust stellt er nach dem Mittagessen mit Tötungsvorsatz eine mit tödlicher Menge vergiftete Flasche Bier auf, davon ausgehend, dass die Einbrecher in der Nacht davon trinken. Er informiert auch die ermittelnden Polizeibeamten, um diese nicht zu gefährden. Diese überreden ihn daraufhin, das Gift zu entfernen, was T noch am selben Nachmittag tut.

Einordnung des Falls

„Passauer Giftfalle“

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch eines Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) ist strafbar.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

...Wird geladen

Genau, so ist das!

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Totschlag ist ein Verbrechen, da die angedrohte Mindestfreiheitsstrafe 5 Jahre beträgt (§§ 12 Abs. 1, 212 Abs. 1 StGB).

2. T hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Totschlags.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

...Wird geladen

Ja, in der Tat!

Tatentschluss ist der subjektive Tatbestand des Versuchs. Er umfasst den auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale gerichteten Vorsatz sowie sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale. Der Täter hat Tatentschluss, wenn er endgültig entschlossen ist, den Deliktstatbestand zu verwirklichen. Dabei wird zur bloßen Tatgeneigtheit abgegrenzt. T nimmt billigend in Kauf, dass ein Mensch stirbt. Er hatte also Vorsatz in Bezug auf die Tatbestandsverwirklichung.

3. Das objektive Tatbestandselement des Versuchs liegt im unmittelbaren Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung (§ 22 StGB).

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

...Wird geladen

Ja!

Das unmittelbare Ansetzen liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle des „Jetzt-geht-es-los“ überschreitet und objektiv – unter Zugrundelegung seiner Vorstellung – Handlungen vornimmt, die bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.

4. T hat nach dem BGH durch das Hinstellen des vergifteten Getränkes „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

...Wird geladen

Nein, das ist nicht der Fall!

Es ist eine Mitwirkung des Opfers zur Tatbestandsverwirklichung erforderlich, womit dieser Fall mit denen der mittelbaren Täterschaft zumindest vergleichbar ist. Der BGH führt aus, dass ein unmittelbares Ansetzen in derartigen Fällen dann vorliege, wenn der Täter die Falle aufstellt und „das Opfer [sich] in den Wirkungskreis des vorbereiteten Tatmittels begibt“ (RdNr. 10). Dies richte sich aber nach der Tätervorstellung, wobei bei Sicherheit über das Erscheinen des Opfers bereits bei Abschluss der Tathandlung unmittelbares Ansetzen vorliegen solle. Ist das Erscheinen jedoch ungewiss, hänge es von der objektiven Bedingung ab, dass das Opfer tatsächlich erscheint.

5. Die Ansicht des BGH ist unumstritten.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

...Wird geladen

Nein, das trifft nicht zu!

Es werden zur Lösung derartiger Sachverhalte unterschiedliche Ansätze vertreten, welche denen beim Versuchsbeginn bei der mittelbaren Täterschaft ähneln. Die Entscheidung des BGH stößt insbesondere auf Kritik, da sie nicht mehr auf die Tätervorstellung abstellt, wie es § 22 StGB fordert, sondern auf den Eintritt objektiver Bedingungen. Auch sei eine Unterscheidung des Versuchsbeginnes danach, wie sicher der Täter über den Eintritt der Mitwirkungshandlung ist, falsch. Als Alternativlösung wird daher zum einen (1) vertreten, dass bei Abschluss aller Vorbereitungshandlungen die Versuchsschwelle überschritten ist. Eine andere Theorie (2) stellt auf das subjektive Vorstellungsbild ab und bejaht einen Versuch dann, wenn der Täter davon ausgeht, dass nun jederzeit der Taterfolg eintreten kann. Die Unterscheidung ist insbesondere dann relevant, wenn der Eintritt des Erfolges - für den Täter unfreiwillig - verhindert wird.

6. Nach den anderen beiden Theorien wäre ein unmittelbares Ansetzen zu bejahen.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

...Wird geladen

Nein!

Nach der ersten Theorie, welche auf den Abschluss aller Vorbereitungshandlungen abstellt, wäre ein unmittelbares Ansetzen mit dem Aufstellen der Falle zu bejahen. Jegliche Folgehandlung des T wäre eine Frage über den Rücktritt. Die andere Theorie, welche von einem beachtlichen Teil der Literatur vertreten wird, stellt darauf ab, dass die Vorbereitung abgeschlossen ist und der Täter nun jederzeit mit dem Erfolgseintritt rechnet, also eine unmittelbare Gefährdung vorliege. Vorliegend ist dies erst dann der Fall, wenn T mit einem möglichen Trinken der Flasche rechnet, mithin kurz nach einem möglichen Einbruchszeitpunkt. Daher frühestens nach 20 Uhr, da vorher nicht ernsthaft mit einem Einbruch und einer damit einhergehenden Gefährdung zu rechnen war.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024