Abgrenzung Vorbereitung und Versuch: Täter betritt den zuvor präparierten Tatort nicht, weil er die Vorbereitungen der Tat entdeckt glaubt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte eine Bank überfallen. T plant, sich sonntags in der Bank auf die Lauer zu legen, um die Bankangestellten direkt Montagfrüh zur Herausgabe des Geldes zu nötigen. Dabei möchte er bewaffnet Todesdrohungen aussprechen. Schon am Samstagabend bricht er ein, setzt die Überwachungseinrichtungen außer Betrieb und schließt die Fensterlamellen der Bank. Als er am Sonntagabend zur Bank zurückkehrt, um sich zu verstecken, bemerkt er, dass die Fensterlamellen wieder geöffnet wurden. Er befürchtet, dass sein Einbruch entdeckt wurde und flieht, noch bevor er das Gebäude betritt.
Einordnung des Falls
Abgrenzung Vorbereitung und Versuch: Täter betritt den zuvor präparierten Tatort nicht, weil er die Vorbereitungen der Tat entdeckt glaubt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch einer räuberischen Erpressung (§§ 253 Abs. 1, 255 StGB) ist strafbar.
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Genau, so ist das!
2. T hat „Tatentschluss“ bezüglich einer räuberischen Erpressung.
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Ja, in der Tat!
3. Indem T Samstagabend die Überwachungseinrichtungen außer Betrieb gesetzt hat, hat er „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.
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Nein!
4. Indem T Sonntagabend zur Bank gefahren ist, um sich dort einschließen zu lassen, hat er „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.
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Nein, das ist nicht der Fall!