Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)
Verändern (§ 269 Abs. 1 StGB)
Verändern (§ 269 Abs. 1 StGB)
Wann „verändert“ der Täter Daten (§ 269 Abs. 1 StGB)?
Der Täter verändert Daten, wenn er auf bereits vorhandene Daten mit der Folge einwirkt, dass der Inhalt einer gespeicherten Gedankenerklärung durch einen anderen ersetzt und damit die Beweisrichtung geändert wird.
Hier besteht eine Parallele zum Verfälschen iSd § 267 Abs. 1 Var. 2 StGB