Zivilrecht

Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse

Dienstvertrag, §§ 611ff. BGB

Rechtsanwaltsvertrag – Geschäftsbesorgung § 675 BGB, § 611 Dienstvertrag

Rechtsanwaltsvertrag – Geschäftsbesorgung § 675 BGB, § 611 Dienstvertrag

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

D ist wegen eines Streits mit seinem Nachbarn auf der Suche nach rechtlichem Beistand vor Gericht. Kurz darauf schließt er mit Rechtsanwältin R einen Vertrag über die vollumfängliche Übernahme seines Mandats ab.

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Einordnung des Falls

Rechtsanwaltsvertrag – Geschäftsbesorgung § 675 BGB, § 611 Dienstvertrag

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. D und R haben einen Werkvertrag (§ 631 BGB) geschlossen, da R die erfolgreiche Führung des Gerichtsprozesses schuldet.

Nein, das trifft nicht zu!

Beim Dienstvertrag (§ 611 BGB) wird nur die ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung geschuldet, während beim Werkvertrag (§ 631 BGB) auch ein bestimmter Erfolg geschuldet ist. Bei Rechtsanwaltsverträgen handelt es sich folglich um Dienstverträge, wenn Tätigkeiten wie zum Beispiel Rechtsberatung und Prozessvertretung Leistungsgegenstand sind. Rechtsanwaltsverträge können aber auch Werkverträge sein, wenn ein spezifischer Erfolg wie zum Beispiel die Erstellung eines Gutachtens oder das Entwerfen eines Vertrags geschuldet ist.R verpflichtet sich zur Übernahme des Mandats, das heißt zur Rechtsberatung und Prozessvertretung des D im Nachbarstreit. R hat keinen Einfluss auf den Ausgang des Gerichtsprozesses. Sie kann keinen Erfolg im gerichtlichen Prozess schulden. Ein Werkvertrag liegt somit nicht vor.
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2. D und R haben einen Dienstvertrag (§ 611 BGB) geschlossen.

Ja!

Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in welchem sich der Schuldner zur Vornahme der versprochenen Dienste und der Gläubiger zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (§ 611 Abs. 1 BGB). Bei den Diensten kann es sich um Tätigkeiten aller Art handeln (§ 611 Abs. 2 BGB), die einmalig oder auf Dauer angelegt sind. D und R haben eine Rechtsberatung und Prozessvertretung vereinbart. Dies stellt eine Tätigkeit und damit einen Dienst dar.

3. Der Dienstvertrag (§ 611 BGB) zwischen D und R hat eine Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) zum Gegenstand.

Genau, so ist das!

§ 675 BGB erklärt für Dienst- und Werkverträge, die eine Geschäftsbesorgung zum Inhalt haben, Vorschriften des Auftragsrechts für anwendbar. Eine Geschäftsbesorgung ist eine selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art, die in der Wahrnehmung seiner Vermögensinteressen besteht, die eigentlich der Sorge des Geschäftsherrn obliegen. Eine Geschäftsbesorgung liegt in der Regel bei Bankgeschäften, Prozessführung, Rechts- und Vermögensberatung oder Treuhandverhältnissen vor. R verpflichtet sich, D rechtlich zu beraten und ihn im Prozess zu vertreten. Da R sich so selbstständig zur Wahrnehmung von Vermögensinteressen des D verpflichtet, liegt ein Dienstvertrag vor, der eine Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) zum Gegenstand hat.

4. Auf den Dienstvertrag zwischen D und R finden nach § 675 Abs. 1 BGB die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 BGB (und ggf. § 671 Abs. 2 BGB) entsprechende Anwendung, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird.

Ja, in der Tat!

§ 675 Abs. 1 BGB erklärt für Dienst- und Werkverträge, die eine Geschäftsbesorgung zum Inhalt haben, Vorschriften des Auftragsrechts für entsprechend anwendbar. Grund dafür ist, dass das Auftragsrecht allgemeine Vorschriften, die bei Tätigkeit im fremden Interessenbereich unabhängig von der Entgeltlichkeit gelten sollen, enthält. Die entsprechende Anwendung bedeutet, dass stets geprüft werden muss, ob durch die Natur des besonderen Rechtsverhältnisses die Anwendung nicht ausgeschlossen ist. Da der Dienstvertrag zwischen D und R eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden die in § 675 Abs. 1 BGB aufgeführten Vorschriften entsprechende Anwendung.
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