Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Dienstvertrag, §§ 611ff. BGB
Rechtsanwaltsvertrag – Geschäftsbesorgung § 675 BGB, § 611 Dienstvertrag
Rechtsanwaltsvertrag – Geschäftsbesorgung § 675 BGB, § 611 Dienstvertrag
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D ist wegen eines Streits mit seinem Nachbarn auf der Suche nach rechtlichem Beistand vor Gericht. Kurz darauf schließt er mit Rechtsanwältin R einen Vertrag über die vollumfängliche Übernahme seines Mandats ab.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Rechtsanwaltsvertrag – Geschäftsbesorgung § 675 BGB, § 611 Dienstvertrag
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D und R haben einen Werkvertrag (§ 631 BGB) geschlossen, da R die erfolgreiche Führung des Gerichtsprozesses schuldet.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. D und R haben einen Dienstvertrag (§ 611 BGB) geschlossen.
Ja!
3. Der Dienstvertrag (§ 611 BGB) zwischen D und R hat eine Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) zum Gegenstand.
Genau, so ist das!
4. Auf den Dienstvertrag zwischen D und R finden nach § 675 Abs. 1 BGB die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 BGB (und ggf. § 671 Abs. 2 BGB) entsprechende Anwendung, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird.
Ja, in der Tat!
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