Fehlgeschlagener Versuch – Rechtliche Unmöglichkeit


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T möchte O vergewaltigen und reißt diesen zu Boden. O gibt vor, er sei mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden, um T davon zu überzeugen, die Sache zu verschieben. T besteht jedoch darauf, sofort den Verkehr zu vollziehen. Er denkt, O sei damit einverstanden.

Einordnung des Falls

Fehlgeschlagener Versuch – Rechtliche Unmöglichkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch ist nach der Rechtsprechung fehlgeschlagen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Versuch gilt dann als fehlgeschlagen, wenn der Täter glaubt, dass er den Erfolg nicht mehr herbeiführen kann, ohne eine völlig neue Kausalkette in Gang zu setzen. T geht davon aus, dass er den O nicht mehr vergewaltigen kann, da dieser mit dem Verkehr einverstanden ist. Dieser Fall wird als rechtliche Unmöglichkeit bezeichnet. Die Rechtsprechung geht in diesen Fällen nicht von einem Fehlschlag aus, da der Täter sein Ziel weiterhin verfolgen kann. Auch kann der Täter, nachdem er die rechtliche Unmöglichkeit erkannt hat, etwa aus Reue weiterhin zurücktreten.

2. Die herrschende Ansicht der Literatur setzt die rechtliche Unmöglichkeit der tatsächlichen Unmöglichkeit gleich.

Ja, in der Tat!

Die Literatur bejaht überwiegend einen Fehlschlag bei rechtlicher Unmöglichkeit, da der Täter nach seiner Vorstellung nicht mehr in der Lage sei, den objektiven Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter sei nicht mehr in der Lage, die Tatausführung von sich aus aufzugeben oder den Erfolgseintritt zu verhindern. Dass T davon ausgeht, dass er den O nicht mehr vergewaltigen kann, da dieser mit dem Verkehr einverstanden ist, stellt nach dieser Ansicht einen fehlgeschlagenen Versuch dar.

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