Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Fehlgeschlagener Versuch – Rechtliche Unmöglichkeit

Fehlgeschlagener Versuch – Rechtliche Unmöglichkeit

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte O vergewaltigen und reißt diesen zu Boden. O gibt vor, er sei mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden, um T davon zu überzeugen, die Sache zu verschieben. T besteht jedoch darauf, sofort den Verkehr zu vollziehen. Er denkt, O sei damit einverstanden.

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Einordnung des Falls

Fehlgeschlagener Versuch – Rechtliche Unmöglichkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch ist nach der Rechtsprechung fehlgeschlagen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Versuch gilt dann als fehlgeschlagen, wenn der Täter glaubt, dass er den Erfolg nicht mehr herbeiführen kann, ohne eine völlig neue Kausalkette in Gang zu setzen. T geht davon aus, dass er den O nicht mehr vergewaltigen kann, da dieser mit dem Verkehr einverstanden ist. Dieser Fall wird als rechtliche Unmöglichkeit bezeichnet. Die Rechtsprechung geht in diesen Fällen nicht von einem Fehlschlag aus, da der Täter sein Ziel weiterhin verfolgen kann. Auch kann der Täter, nachdem er die rechtliche Unmöglichkeit erkannt hat, etwa aus Reue weiterhin zurücktreten.
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2. Die herrschende Ansicht der Literatur setzt die rechtliche Unmöglichkeit der tatsächlichen Unmöglichkeit gleich.

Ja, in der Tat!

Die Literatur bejaht überwiegend einen Fehlschlag bei rechtlicher Unmöglichkeit, da der Täter nach seiner Vorstellung nicht mehr in der Lage sei, den objektiven Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter sei nicht mehr in der Lage, die Tatausführung von sich aus aufzugeben oder den Erfolgseintritt zu verhindern. Dass T davon ausgeht, dass er den O nicht mehr vergewaltigen kann, da dieser mit dem Verkehr einverstanden ist, stellt nach dieser Ansicht einen fehlgeschlagenen Versuch dar.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

NIC

Nickname

12.6.2022, 15:05:12

Handelt es sich bei der Literaturmeinung nicht einfach um eine konsequente Anwendung der Definition, wann ein Fehlschlag vorliegt? Abzustellen ist ja allein auf die Tätersicht. Die Meinung der Rechtsprechung weicht ja davon ab und stellt auf die tatsächlichen Umstände ab. Das erscheint mir allein aus Opferschutzgründen in diesem spezifischen Fall aus einer juristischen Sicht billig, nicht aber konsequent oder logisch. Bei Annahme keines Fehlschlages, kann der Täter ja dann die weitere Tatausführung aufgeben iSd § 24 I 1 Alt. 1 StGB. Für die Literaturmeinung spricht aus meiner Sicht, dass es dem Täter ja nicht zugute kommen kann, dass das Opfer hier „taktisch“ gehandelt hat und das aus einer tatsächlichen, lebensnahen Perspektive einfach unbillig wäre, ihm den Rücktritt hier leichter zu machen, als bei einem Opfer, das nicht so agiert.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

7.7.2022, 10:33:07

Hallo Nickname, mit der Ansicht bist du nicht alleine. So sagt z.B. auch Rengier, Strafrecht AT, § 37 Rn. 29, "Dieses Argument überzeugt aber nicht [...] denn zum Rücktritt gehört auch die Vorstellung die Tat noch vollenden zu können". Dafür soll es ja allein auf die subjektive Vorstellung des Täters ankommen soll. Hat das Opfer das Einverständnis erklärt bei Tatbeständen die notwendigerweise ein Handeln gegen den Willen des Berechtigten voraussetzen, ließe sich konsequenterweise argumentieren, dass die Erfüllung nicht mehr möglich ist. (so auch Roxin NStZ 2009, 319; LK-Lilie-Albrecht § 24 Rn. 89). In einer Klausur kannst du dies gut vertreten, wenn du die Problematik der "rechtlichen Unmöglichkeit" erkennst und entsprechend darstellst. Dann ist ein Fehlschlag anzunehmen. Der BGH argumentiert mit dem von dir genannten Opferschutz, den der Täter könne

Tathandlung

noch vornehmen aber auch aufgeben. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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