Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch Grundlagen 2
Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch Grundlagen 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte ihren Ehemann O umbringen. Dafür schießt sie dreimal auf diesen, wobei kein Schuss trifft. Sie hat zwar weitere 33 Schuss im Magazin und geht davon aus, dass sie auch trifft, lässt aber davon ab.
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Einordnung des Falls
Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch Grundlagen 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch ist nach h.M. fehlgeschlagen.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es liegt ein unbeendeter Versuch vor.
Ja!
3. Es liegt ein beendeter Versuch vor.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tinki
9.9.2024, 09:51:00
In welchen Fällen stelle ich die Einzelakts-und Gesamtbetrachtungstheorie dar und in welchen Fällen subsumiere ich einfach unter die Def. nach der Gesamtbetrachtungstheorie? Hier hätte man den Streit eigentlich doch aufmachen müssen oder? Wie erkenne ich, was vom Klausurersteller gewollt ist? LG und vielen Dank!
Timurso
9.9.2024, 13:19:27
Ich würde den Streit grundsätzlich immer aufmachen. Natürlich weniger ausführlich, wenn die verschiedenen Meinungen zum gleichen Ergebnis kommen. Weglassen höchtens, wenn keine Zeit dafür ist oder er ganz offensichtlich keinen Schwerpunkt bildet. Worauf der Klausurersteller hinaus will, das ist allgemeine Klausurerfahrung, das sammelt man mit der Zeit. Grds. gilt dafür: Wo viel im Sachverhalt zu steht, will der Klausurersteller auch viel zu lesen. Wenn wie hier explizit erklärt ist, dass drei mal geschossen wurde und noch 33 Kugeln vorhanden sind, ist das ein deutliches Zeichen für eine Problematisierung. Wenn dagegen von vornherein nur eine Kugel vorhanden ist und da der Schuss daneben geht, sodass der Versuch unproblematisch nach allen Theorien fehlgeschlagen ist, ist das dagegen offensichtlich kein Schwerpunkt. Da könnte man es sehr kurz halten oder sogar ganz weglassen.
Tinki
11.9.2024, 16:00:29
Lieben Dank für deine schnelle Antwort @[Timurso](197555)! So merke ich mir das!:)
Leo Lee
21.9.2024, 14:40:42
Hallo Tinki, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Wie Timurso völlig richtig angemerkt hat, kommt die Fähigkeit zur Aufspürung der Schwerpunkte mit der Zeit; insb. gegen Ende der Examensvorbereitung hin wirst du überrascht sein, wie gut du darin wirst. Das ist dann auch der Punkt, wo Jura so richtig "geil" wird! Bzgl. der Eröffnung des Streitstandes um die
Einzelaktstheorieund
Gesamtbetrachtungslehregilt ebenfalls was Timurso gesagt hat: Wenn im Sachverhalt ausgerechnet geschildert wird, dass der erste Schuss/Schlag/Stich daneben geht und danach noch weitere folgen, dann kannst du dir SICHER SEIN, dass der Klausurersteller wissen will, ob die verschiedenen Schüsse/Schläge/Stiche alle separate Versuchstatbestände oder unter einem Versuch zusammenzufassen sind. Halte also Ausschau danach, wie oft der Täter "versucht", den erwünschten Erfolg herbeizuführen, ehe er scheitert. Wenn es mehr als einmal ist, dann Streit aufmachen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo