Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Rücktritt vom beendeten Versuch – Eintritt des Taterfolges kausal verhindert

Rücktritt vom beendeten Versuch – Eintritt des Taterfolges kausal verhindert

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte eines seiner Mietshäuser sprengen, da der Abriss zu teuer ist. Dafür platziert er einen Sprengsatz mit Zeitzünder in dem Keller des Gebäudes und nimmt billigend in Kauf, dass die Bewohner durch die Explosion erfasst werden. Später stellt er den Zünder aus, da ihm das Leben doch zu wertvoll ist. Die Polizei hätte den Sprengsatz aber ohnehin zwei Stunden später entfernt.

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Einordnung des Falls

Rücktritt vom beendeten Versuch – Eintritt des Taterfolges kausal verhindert

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ts Versuch des Totschlags (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) ist fehlgeschlagen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Versuch gilt dann als fehlgeschlagen, wenn der Täter glaubt, dass er den Erfolg nicht mehr herbeiführen kann, ohne eine völlig neue Kausalkette in Gang zu setzen. T dachte, dass seine Tat zur Vollendung führen würde.
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2. Es liegt ein beendeter Versuch vor.

Ja, in der Tat!

Ein Versuch gilt dann als beendet, wenn der Täter glaubt, dass er alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan hat. Dabei reicht es aus, dass der Täter es für möglich hält, dass er alles Erforderliche getan hat, aber auch, wenn er sich keine Gedanken macht, aber die Möglichkeit sieht. T hatte bereits alles vorbereitet, um eine Explosion herbeizuführen. Eine weitere Handlung war nicht erforderlich.

3. T hat den Eintritt des Taterfolges verhindert (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB).

Ja!

Bei beendeten Versuchen ist es erforderlich, dass der Täter den Eintritt des Erfolges verhindert. Dafür muss der Täter objektiv für die Erfolgsverhinderung kausal geworden sein. In subjektiver Hinsicht muss der Täter den von ihm in Gang gesetzten Kausalverlauf bewusst und gewollt unterbrechen. T hat einen Kausalverlauf in Gang gesetzt, der den Erfolg verhindert hat. Dass ohne die Handlung des Täters der Erfolg aufgrund anderer Umstände verhindert worden wäre, ändert an der Kausalität der Handlung des Täters nichts. Es ist also unbeachtlich, dass die Polizei den Taterfolg sonst sowieso verhindert hätte.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Burumar🐸

Burumar🐸

11.10.2022, 21:36:25

"Später sieht er von dem Vorhaben ab" ich dachte es bedarf einer aktiven Verhinderung? Reciht also das "innerliche" Abstand nehmen von der Tat aus?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.10.2022, 10:44:37

Hallo Burumar, vielen Dank für den Hinweis. Wir haben den Sachverhalt an dieser Stelle noch einmal präzisiert. Die Anforderungen an die

Tathandlung

bestimmen sich danach, ob ein unbeendeter oder beendeter Versuch vorliegt. Beim unbeendeten Versuch genügt die Aufgabe der Tat, also das bloße Absehen davon. Beim beendeten Versuch, bei dem ohne weiteres Zutun des Täters der tatbestandsmäßige Erfolg eintritt, bedarf es dagegen einer aktiven Erfolgsverhinderung. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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