Rücktritt vom beendeten Versuch – Eintritt des Taterfolges kausal verhindert
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte eines seiner Mietshäuser sprengen, da der Abriss zu teuer ist. Dafür platziert er einen Sprengsatz mit Zeitzünder in dem Keller des Gebäudes und nimmt billigend in Kauf, dass die Bewohner durch die Explosion erfasst werden. Später stellt er den Zünder aus, da ihm das Leben doch zu wertvoll ist. Die Polizei hätte den Sprengsatz aber ohnehin zwei Stunden später entfernt.
Einordnung des Falls
Rücktritt vom beendeten Versuch – Eintritt des Taterfolges kausal verhindert
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ts Versuch des Totschlags (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) ist fehlgeschlagen.
Nein, das ist nicht der Fall!
2. Es liegt ein beendeter Versuch vor.
Ja, in der Tat!
3. T hat den Eintritt des Taterfolges verhindert (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB).
Ja!
Fundstellen
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Burumar🐸
11.10.2022, 21:36:25
"Später sieht er von dem Vorhaben ab" ich dachte es bedarf einer aktiven Verhinderung? Reciht also das "innerliche" Abstand nehmen von der Tat aus?
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
28.10.2022, 10:44:37
Hallo Burumar, vielen Dank für den Hinweis. Wir haben den Sachverhalt an dieser Stelle noch einmal präzisiert. Die Anforderungen an die Tathandlung bestimmen sich danach, ob ein unbeendeter oder beendeter Versuch vorliegt. Beim unbeendeten Versuch genügt die Aufgabe der Tat, also das bloße Absehen davon. Beim beendeten Versuch, bei dem ohne weiteres Zutun des Täters der tatbestandsmäßige Erfolg eintritt, bedarf es dagegen einer aktiven Erfolgsverhinderung. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team