Rücktritt

27. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

K kauft bei V für ihre Tochter T das neue Fairphone 4 für €600. T soll ein eigenes Forderungsrecht zustehen. Bereits nach einigen Tagen lässt es sich wegen eines Softwarefehlers nicht mehr starten. Da V bis Ablauf der gesetzten Frist das Fairphone nicht repariert, erklärt T den Rücktritt.

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Einordnung des Falls

Rücktritt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Besteht zwischen V und T ein Vertrag?

Nein, das trifft nicht zu!

Nach h.M. wird zwischen dem Schuldner und Drittem kein eigenständiges Vertragsverhältnis begründet. Der Dritte erhält also nicht die Stellung einer Vertragspartei. Allerdings entsteht zumindest eine schuldrechtliche Sonderverbindung, auf die nicht nur das Forderungsrecht des Dritten, sondern wechselseitige Schutzpflichten gestützt werden. Es liegen insofern zumindest vertragsähnliche Rechtsbeziehungen vor.
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2. Kann T nach der h.M. den Rücktritt vom Vertrag erklären, obwohl zwischen ihr und V kein Vertrag besteht?

Nein!

Da der Dritte kein Vertragspartner des Versprechenden ist, ist im Einzelnen umstritten, ob und welche Rechte ihm bei Leistungsstörungen zustehen. Nach der h.M. kann der Dritte keine Rechte geltend machen, die den Vertrag als solchen betreffen. Diese Rechte müssten den Vertragsparteien vorbehalten bleiben. Denn nur deren Leistungen seien miteinander synallagmatisch verknüpft.Der Rücktritt verwandelt den ursprünglichen Kaufvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis. Da insoweit das Deckungsverhältnis betroffen ist, steht dem Dritte nach h.M. kein Rücktrittsrecht zu.Gleiches gelte für den Schadensersatz statt der Leistung.

3. Besteht Einigkeit darüber, dass der Dritte keinen Rücktritt erklären kann?

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Teil der Literatur vertritt, dass der Dritte auch solche Rechte ausüben darf, die den Gesamtvertrag betreffen. Die Ausübung dieser Rechte falle (zumindest auch) in die Zuständigkeit des Dritten. Begründet wird dies damit, dass selbst nach h.M. bei einem unwiderruflichen Recht des Dritten an der Leistung, auch der Gläubiger diese Rechte nur mit Zustimmung des Dritten ausüben dürfe. Denn sonst würden die Rechte des Dritten einseitig verkürzt. Für eine Berechtigung des Dritten spräche zudem dessen parteiähnliche Stellung. Durch § 334 BGB werde die Beziehung zwischen Schuldner und Drittem im Hinblick auf die Einwendungen in ein Gegenseitigkeitsverhältnis gestellt.Der Anspruch auf Rückerstattung der Gegenleistung soll aber nur dem Versprechensempfänger als Vertragspartei zustehen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Alexander

Alexander

29.12.2022, 18:02:31

Es wäre zur Wiederholung sehr hilfreich, wenn man explizit nach Meinungsstreits in dem jeweiligen Reitern oder Rechtsgebieten suchen könnte… LG Alex

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

2.1.2023, 17:50:10

Vielen Dank für das Feedback, Alexander! Das nehmen wir gerne als

Vorsatz

für das neue Jahr mit auf unsere To-Do-Liste :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

CR7

CR7

20.8.2024, 20:44:45

Im letzten Maßstab muss unten zwischen "Schuldner" und "Drittem" ein Leerzeichen zwischen "Schuldner" und "und" eingefügt werden. Bitte danach diesen Th. löschen, danke!

Foxxy

Foxxy

21.8.2024, 17:30:28

Hallo CR7, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Foxxy, für das Jurafuchs-Team

Mila Streicher

Mila Streicher

29.8.2024, 13:11:00

Hallo @[CR7](145419), vielen Dank für Deinen Hinweis. Wir haben die Aufgabe entsprechend angepasst. Beste Grüße - Mila für das Jurafuchs-Team


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