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Recht der ehelichen Gemeinschaft

Schadensersatzansprüche zwischen Ehegatten - deliktisch geschützte Rechtsgüter (Fall)

Schadensersatzansprüche zwischen Ehegatten - deliktisch geschützte Rechtsgüter (Fall)

12. Juni 2025

9 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Ehemann M holt für die Familie das Abendessen beim Italiener ab. Da sein Auto kaputt ist, nimmt er den Wagen seiner Ehefrau F. Während M die Pizzen entgegennimmt, lässt er Fs Auto unabgeschlossen stehen. Dies hätte er auch mit seinem eigenen Wagen so getan. In der Zwischenzeit entwendet ein Unbekannter das Autoradio der F.

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Einordnung des Falls

Schadensersatzansprüche zwischen Ehegatten - deliktisch geschützte Rechtsgüter (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Deliktische Schadensersatzansprüche sind zwischen Ehegatten grundsätzlich ausgeschlossen.

Nein!

Zwischen Ehegatten kann es ebenso wie unter Fremden zur Verletzung der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter kommen. Trotz der engen persönlichen Verflechtung bleiben die Ehegatten im Verhältnis zueinander Inhaber der ihnen zustehenden absoluten Rechte. Deliktische Ansprüche zwischen Ehegatten sind daher grundsätzlich einklagbar und vollstreckbar. Etwas anderes gilt jedoch, wenn das Verhalten des anderen vorwiegend wegen seiner Ehewidrigkeit als persönlichkeits- oder ehrverletzend gewertet wird. Aufgrund der Wertung des § 120 Abs. 3 FamFG ist eine Anwendung des § 823 Abs. 1 BGB dann ausgeschlossen.
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2. Ein Schadensersatzanspruch der F gegen M aus § 823 Abs. 1 BGB scheidet aus.

Genau, so ist das!

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt, hafte dem anderen für den daraus entstehenden Schaden (§ 823 Abs. 1 BGB). Nach § 1359 BGB haben Ehegatten jedoch bei der Erfüllung ihrer sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Da M das gemeinsame Abendessen abholte, handelte er in Erfüllung seiner sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen. M handelte mit seiner eigenüblichen Sorgfalt, sodass er die Eigentumsverletzung der F nicht zu vertreten hat. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheidet daher aus. Sofern im Sachverhalt keine Hinweise zur eigenüblichen Sorgfalt vorhanden sind, ist dem § 1359 BGB in der Regel ein Ausschluss der Haftung bei leichter und mittlerer Fahrlässigkeit zu entnehmen, vgl. § 277 BGB.
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