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Klagebefugnis bei fehlender Betroffenheit in eigenen Rechten?
Sachverhalt
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N wohnt in einer Wohnsiedlung. Zehn Straßen weiter möchte Gemeinde G ein Kinderheim errichten und hat dafür eine Baugenehmigung. N hasst Kinder und möchte nicht in ihrer Nähe wohnen. Er will das Kinderheim per Klage verhindern. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.
Drittanfechtung einer Baugenehmigung – Klagebefugnis und Ausschluss der Popularklage
Kultistin K möchte in der Gemeinde G einen Tempel für ihren Gott „Kuthulu“ errichten. Eine Baugenehmigung hat sie schon. Pfarrer P aus der Nachbargemeinde von G fürchtet durch die Aktivitäten der K einen Mitgliederschwund in seiner eigenen Kirche und möchte dagegen klagen.