Fahrlässige Tötung wegen falscher ärztlicher Diagnose?


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Arzt A entfernt bei der 14-jährigen S den Blinddarm. S hat danach starke Schmerzen. Arzt B diagnostiziert zutreffend eine Entzündung des Bauchfells. A hält die Diagnose für falsch und greift nicht ein. S stirbt an der Bauchfellentzündung. Hätte A zur Behandlung der Bauchfellentzündung eingegriffen, hätte S wenigstens ein paar Tage länger gelebt.

Einordnung des Falls

Falsche Diagnose (BGH NStZ 1981, 218)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat den Tod der S durch seine Fehldiagnose kausal verursacht.

Genau, so ist das!

Die Rspr und hL bestimmen die Kausalität überwiegend nach der Äquivalenztheorie (= conditio-sine-qua-non-Formel). Eine Handlung ist danach kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Hypothetische Kausalität liegt vor, wenn die unterlassene rettende Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre.Hätte A die S wegen ihrer Bauchfellentzündung behandelt, wäre S erst zu einem späteren Zeitpunkt gestorben. Der Tod an einem früheren Tag ist in seiner konkreten Gestalt ein anderer Erfolg. Dass S ohnehin an der Bauchfellentzündung gestorben wäre, ist eine hypothetische Reserveursache.

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