Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Kausalität
Fenstersprung als Überreaktion (atypische Kausalität)
Fenstersprung als Überreaktion (atypische Kausalität)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T droht dem O Schläge an. Panisch springt O aus dem Fenster und verletzt sich dabei tödlich.
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Einordnung des Falls
Fenstersprung als Überreaktion (atypische Kausalität)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T dem O Schläge angedroht hat, hat er Os Tod kausal verursacht.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
youngirish
15.11.2019, 02:30:46
Ist der Taterfolg dem T auch objektiv zurechenbar ?
Vica
2.7.2020, 11:56:28
Ich glaube es mangelt schon an der unerlaubten Gefahrschaffung da es sich um einen atypischen Kausalverlauf handelt.
デニス
5.7.2020, 16:22:23
Der SV ist glaub ich an einen Fall angelehnt, wo eine Strafbarkeit (aus wohl guten Gründen) bejaht wurde. Ich glaube, der Fall hieß „Gubener-Hetzjagd“, obwohl es mWn auch einen ähnlichen Fall mit Fenstersprung gab. Letztendlich ging es darum, dass die
objektive Zurechnungbejaht wurde, da dem Opfer durch die Verfolgung und vorangegangene Körperverletzungen Todesangst eingejagt wurde, womit ein Fenstersprung gar nicht mehr so atypisch wirkt..
Vulpes
10.3.2021, 18:46:35
Hallo youngirish, im von SSJKaito beschriebenen Fall galt die Reaktion des Opfers als nicht atypisch, weil 11 Neozazis hinter ihm her waren. Das Opfer, ein Asylsuchender, hatte in diesem Fall gute Gründe um sein Leben zu fürchten. Im vorliegenden Fall ist der konkrete Erfolg der Tod durch einen schweren Sturz. T hat aber lediglich damit gedroht ihn zu schlagen und nicht zu besonders grausam zu
quälenoder zu töten. Daher würde ich sagen, dass eine
objektive Zurechnungscheitert. Ergänzt man ein oder zwei kleine Details zur
Drohung, kann sich das aber ganz schnell ändern! 🙂
Maximilian
29.9.2020, 08:22:27
der Fall ist angelehnt an den Grubener Verfolgerfall BGHSt 48, 34 ff.) der BGH hat wegen einer versuchten Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt für den Totschlag fehlt es am
Vorsatzfür die vollendete Körperverletzung am zurechenbaren Erfolg
Maximilian
29.9.2020, 08:23:07
natoll, ich wollte eigentlich auf den Kommentar unter mir antworten 🙄
Sambajamba10
18.3.2024, 08:04:22
Der Fall ist wohl vielmehr angelehnt an den Rötzelfall - BGH NJW 1971, 152, nicht an die
Gubener HetzjagdLaw_yal_life
18.9.2023, 17:36:47
Also wenn wir Kausalität prüfen, dann schauen wir generell nach der Conditio qua non Formel. Wir schauen also ganz normal, ob wir die Bedingung wegdenken können. Es ist egal, dass das Opfer überreagiert. Also egal dass der Erfolg auf einer ungewöhnlichen Weise eintritt? Hauptsache man kann es wegdenken und der Erfolg entfällt parallel? Das ist die einzige Frage die wir uns also im Punkt Kausalität stellen? Dass das Opfer überreagiert oder eben auf ungewöhnliche Weise eintritt können wir dann später im Punkt
objektive Zurechnungberücksichtigen, richtig?
Leo Lee
8.10.2023, 12:57:03
Hallo PrädikatKandidat, genauso ist es! Bei der Kausalität sind wir sehr sehr großzügig und verfahren nach der CSQN-Formel. Hier gibt es quasi keine Grenze, außer bei den besonder gelagerten Fällen. Eine „Einschränkung“ aus Billigkeitsgründen erfolgt dann erst später auf Ebene der obj. Zurechnung :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo