Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Formfreiheit und Grenzen

Verstoß gegen § 311b Abs. 2, Abs. 3 BGB – Heilung?

Verstoß gegen § 311b Abs. 2, Abs. 3 BGB – Heilung?

18. Januar 2025

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die wohlhabende Tante T liegt nach einem Unfall im Krankenhaus. Ihre Nichte N besucht sie als Einzige regelmäßig. Aus Dankbarkeit schenkt T der N ihr gesamtes gegenwärtiges und künftiges Vermögen. Nach Entlassung aus dem Krankenhaus überträgt T der N das Eigentum an ihrer Villa.

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Einordnung des Falls

Verstoß gegen § 311b Abs. 2, Abs. 3 BGB – Heilung?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Versprechen der T, der N ihr künftiges Vermögen zu übertragen, ist nichtig (§ 311b Abs. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Schuldrechtliche Verpflichtungen zur Übertragung des künftigen Vermögens sind nichtig (§ 311b Abs. 2 Alt. 1 BGB). Diese Nichtigkeit dient dem Schutz des Schuldners vor sich selbst. Es soll verhindert werden, dass er sich gewissermaßen seiner Erwerbsfähigkeit begibt und damit zugleich allen Antrieb zum Erwerb verliert. Es handelt sich um eine Beschränkung der von der Vertragsfreiheit umfassten inhaltlichen Gestaltungsfreiheit der Parteien.
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2. Der Vollzug der Schenkung durch Übertragung der Villa heilt den Formfehler des Verpflichtungsgeschäfts.

Nein!

Eine Heilung des schuldrechtlichen Vertrages durch Erfüllung ist nicht möglich. § 311b Abs. 3 BGB enthält keine Regelung zur Heilung durch Vollzug. Eine analoge Anwendung des § 311b Abs. 1 S. 2 BGB scheidet aus. Es fehlt eine planwidrige Regelungslücke. Gleiches gilt für den tatsächlichen Vollzug einer Schenkung nach § 518 Abs. 2 BGB. § 518 Abs. 2 BGB bezieht sich nur auf die Heilung des Formmangels der Schenkung und nicht auf die strengere Formvorschrift des § 311b Abs. 3 BGB. T kann daher Rückübergabe und -übereignung des Grundstücks verlangen (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

3. Auch das Versprechen bezüglich der Übertragung des gegenwärtigen Vermögens ist nichtig (§§ 311b Abs. 3, 125 S. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen zu übertragen, bedarf der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 3 BGB). Der Formzwang dient: (1) der Rechtssicherheit, (2) dem Übereilungsschutz der Parteien vor inhaltsschweren Geschäften und (3) der Verhütung von Umgehungen der für die Verfügungen von Todes wegen geltenden Formvorschriften. Da T der N das Versprechen nur mündlich erklärt hat, ist dieses nichtig (§§ 311b Abs. 3, 125 S. 1 BGB). Im Übrigen handelt es sich auch um ein Schenkungsversprechen, welches ebenfalls mangels notarieller Beurkundung nichtig ist (§§ 518 Abs. 1 S.1, 125 S. 1 BGB).
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