Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Erlöschen des Schuldverhältnisses

Person des Leistenden IV - Drittleistung bei Leistung in Person (Natur des Schuldverhältnisses)

Person des Leistenden IV - Drittleistung bei Leistung in Person (Natur des Schuldverhältnisses)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Richter R braucht noch ein Hochzeitsgeschenk für seinen Ehemann. Da dieser Schlager liebt, beauftragt R den Schlagersänger S damit einen Song zu komponieren. S hat immer noch einen Kater von seiner letzten Tournee und lässt den Song von seiner Tochter T schreiben.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Person des Leistenden IV - Drittleistung bei Leistung in Person (Natur des Schuldverhältnisses)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hatte R anfangs einen Anspruch darauf, dass S die geschuldete Werkleistung erbringt (§ 631 Abs. 1 BGB)?

Ja!

Durch einen Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet (§ 631 Abs. 1 BGB) . R und S haben einen Werkvertrag geschlossen. S ist somit verpflichtet, die geschuldete Werkleistung - die Komposition eines Songs - zu erbringen.
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2. Kann nur der Schuldner eine geschuldete Leistung erbringen?

Nein, das ist nicht der Fall!

In erster Linie ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung zu erbringen. Es kann aber auch ein Dritter die Leistung erbringen (§ 267 Abs. 1 S. 1 BGB), sofern es sich nicht um eine persönliche Leistungspflicht handelt und der Dritte mit dem Willen handelt, eine fremde Schuld zu begleichen (Fremdtilgungswillen). Als Dritte gelten nicht Personen, derer sich der Schuldner zur Erfüllung bedient. Deren Handeln wird ihm unmittelbar als eigene Leistung zugerechnet (§ 278 BGB).

3. Handelt es sich bei S' Leistungspflicht um eine höchstpersönliche Schuld?

Ja, in der Tat!

Eine persönliche Leistungspflicht kann sich aus der Parteivereinbarung, dem Gesetz (§§ 613, 664, 691, 713 BGB )oder der Natur des Schuldverhältnisses ergeben (zB künstlerische Leistungen). Bei einem Songs kommt es maßgeblich auf den Komponisten und Interpreten an. Nach der Natur des Vertrages ist somit ein persönliches Handeln des beauftragten Sängers erforderlich.Ebenfalls höchstpersönlich aufgrund der Natur des Schuldverhältnisses: Unterlassungspflichten, Verpflichtung zur Zahlung einer Geldstrafe.

4. Erfüllt S seine Werkspflicht, indem er T den Song schreiben lässt?

Nein!

Erfüllung tritt ein, wenn der richtige Schuldner dem richtigen Gläubiger die richtige Leistung am richtigen Ort zur richtigen Zeit erbringt. Da S persönlich zur Arbeit verpflichtet ist, handelt es sich bei T nicht um die richtige Schuldnerin. Sie kann den Leistungserfolg somit nicht bewirken.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

13.11.2021, 10:57:17

Sehr cooler Sachverhalt 😁

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

15.11.2021, 09:31:29

Danke Dir :-)

Panthenola

Panthenola

12.12.2022, 15:09:47

Finde eure Sachverhalte immer toll, weil sie entweder sehr kreativ und lustig sind und man sie sich so gut merken kann, oder wie hier sehr inklusiv sind. Großes Lob!

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

12.12.2022, 18:07:04

Ganz herzlichen Dank, Panthenola. Das freut uns wirklich sehr! Liebe Grüße im Namen des ganzen Jurafuchs-Teams

DO

Dominic

2.8.2023, 00:25:48

Toll dass ihr kein großes Ding aus alltäglichen Sachen macht, die auch kein großes Ding sein sollten. Genauso funktioniert Toleranz


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