Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Erlöschen des Schuldverhältnisses

Person des Leistenden IV - Drittleistung bei Leistung in Person (Natur des Schuldverhältnisses)

Person des Leistenden IV - Drittleistung bei Leistung in Person (Natur des Schuldverhältnisses)

7. Juli 2025

7 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Richter R braucht noch ein Hochzeitsgeschenk für seinen Ehemann. Da dieser Schlager liebt, beauftragt R den Schlagersänger S damit einen Song zu komponieren. S hat immer noch einen Kater von seiner letzten Tournee und lässt den Song von seiner Tochter T schreiben.

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Einordnung des Falls

Person des Leistenden IV - Drittleistung bei Leistung in Person (Natur des Schuldverhältnisses)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hatte R anfangs einen Anspruch darauf, dass S die geschuldete Werkleistung erbringt (§ 631 Abs. 1 BGB)?

Ja!

Durch einen Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet (§ 631 Abs. 1 BGB) . R und S haben einen Werkvertrag geschlossen. S ist somit verpflichtet, die geschuldete Werkleistung - die Komposition eines Songs - zu erbringen.
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2. Kann nur der Schuldner eine geschuldete Leistung erbringen?

Nein, das ist nicht der Fall!

In erster Linie ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung zu erbringen. Es kann aber auch ein Dritter die Leistung erbringen (§ 267 Abs. 1 S. 1 BGB), sofern es sich nicht um eine persönliche Leistungspflicht handelt und der Dritte mit dem Willen handelt, eine fremde Schuld zu begleichen (Fremdtilgungswillen). Als Dritte gelten nicht Personen, derer sich der Schuldner zur Erfüllung bedient. Deren Handeln wird ihm unmittelbar als eigene Leistung zugerechnet (§ 278 BGB).

3. Handelt es sich bei S' Leistungspflicht um eine höchstpersönliche Schuld?

Ja, in der Tat!

Eine persönliche Leistungspflicht kann sich aus der Parteivereinbarung, dem Gesetz (§§ 613, 664, 691, 713 BGB )oder der Natur des Schuldverhältnisses ergeben (zB künstlerische Leistungen). Bei einem Songs kommt es maßgeblich auf den Komponisten und Interpreten an. Nach der Natur des Vertrages ist somit ein persönliches Handeln des beauftragten Sängers erforderlich.Ebenfalls höchstpersönlich aufgrund der Natur des Schuldverhältnisses: Unterlassungspflichten, Verpflichtung zur Zahlung einer Geldstrafe.

4. Erfüllt S seine Werkspflicht, indem er T den Song schreiben lässt?

Nein!

Erfüllung tritt ein, wenn der richtige Schuldner dem richtigen Gläubiger die richtige Leistung am richtigen Ort zur richtigen Zeit erbringt. Da S persönlich zur Arbeit verpflichtet ist, handelt es sich bei T nicht um die richtige Schuldnerin. Sie kann den Leistungserfolg somit nicht bewirken.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

13.11.2021, 10:57:17

Sehr cooler Sachverhalt 😁

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

15.11.2021, 09:31:29

Danke Dir :-)

Panthenola

Panthenola

12.12.2022, 15:09:47

Finde eure Sachverhalte immer toll, weil sie entweder sehr kreativ und lustig sind und man sie sich so gut merken kann, oder wie hier sehr inklusiv sind. Großes Lob!

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

12.12.2022, 18:07:04

Ganz herzlichen Dank, Panthenola. Das freut uns wirklich sehr! Liebe Grüße im Namen des ganzen Jurafuchs-Teams

DO

Dominic

2.8.2023, 00:25:48

Toll dass ihr kein großes Ding aus alltäglichen Sachen macht, die auch kein großes Ding sein sollten. Genauso funktioniert Toleranz

DI

Dini2010

17.6.2025, 21:33:53

Es ist mir echt ein Rätsel, wer sich bei solch positiven (und richtigen) Kommentaren stets und ständig zu einem Daumen runter berufen fühlt. Was ist Euer Problem?? Ich möchte gar nicht wissen, was für eine Intention im echten Leben dahinter steht. Aber leider machen gewisse Dinge wie Rassismus, Extremismus, Homophobie etc auch vor den Reihen der Justiz nicht Halt. Und nue für die, die das jetzt auch mit einem Daumen runter kommentieren wollen: I give a shit on your 👎

DI

Dini2010

17.6.2025, 21:46:01

Und ich wäre ja fast dafür, Daumen runter nur noch mit namentlicher (nic-)Kennung zu ermöglichen. Oder gar nicht. Ob es legitime Verständnisfragen sind, nett gemeinte Ergänzungen, oder wie hier ein Lob an die Redaktion - ich finde diese Daumen runter völlig daneben, wenn der Post an sich ok ist (also nicht unhöflich, dreist oder sonstwie). Große Klappe, versteckt in der Anonymität des Internets, ist ja aber leider in. Sorry aber das nervt mich echt an. Zumal - MEIN selbstverwertgefühl und Ego hängen nicht von ein paar Daumen hoch oder runter und einer entsprechenden Wertung in einer App ab, scheint ja aber bei anderen anders zu sein. Vielleicht nächstes Mal wenigstens so mutig sein, einen kritischen Text zu verfassen, statt nur 👎 oder reicht es dafür nicht??? Und liebes Jurafuchs-Team, ihr solltet darüber nachdenken, ob die anonyme 👎 Funktion wirklich eine Zugewinn bringt.


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