Nr. 1: Gefahr des Todes
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Pflegevater T würgt des Öfteren seinen behinderten Pflegesohn O. Dass O dabei sterben könnte, nimmt T billigend in Kauf. Zuletzt eskaliert es derart, dass O ins Koma fällt. Die Ärzte sind unsicher, ob O die Nacht überleben wird.
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Einordnung des Falls
Nr. 1: Gefahr des Todes
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch das regelmäßige Würgen hat T den O "gequält" und damit den objektiven Tatbestand der Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 Abs. 1 Var. 1 StGB) erfüllt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. § 225 Abs. 3 StGB enthält zwei Erfolgsqualifikationen.
Nein!
3. T erfüllt den Qualifikationstatbestand des § 225 Abs. 3 Nr. 1 Var. 1 StGB und handelte diesbezüglich auch vorsätzlich.
Genau, so ist das!
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