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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Pflegevater T würgt des Öfteren seinen behinderten Pflegesohn O. Dass O dabei sterben könnte, nimmt T billigend in Kauf. Zuletzt eskaliert es derart, dass O ins Koma fällt. Die Ärzte sind unsicher, ob O die Nacht überleben wird.

Einordnung des Falls

Nr. 1: Gefahr des Todes

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch das regelmäßige Würgen hat T den O "gequält" und damit den objektiven Tatbestand der Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 Abs. 1 Var. 1 StGB) erfüllt.

Ja, in der Tat!

Geschützt sind Personen unter 18 Jahren und wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit Wehrlose. Eine Person untersteht der Fürsorge des Täters (§ 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB), wenn dieser rechtlich verpflichtet ist, für ihr geistiges oder leibliches Wohl zu sorgen. Quälen ist das Zufügen von Leid oder länger andauernden oder sich wiederholenden Schmerzen körperlicher oder seelischer Art. O ist als Behinderter taugliches Tatobjekt. T ist als Pflegevater rechtlich verpflichtet, für O zu sorgen (§ 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Das regelmäßige Würgen führt bei O zu wiederholten Schmerzen länger andauernder Art.

2. § 225 Abs. 3 StGB enthält zwei Erfolgsqualifikationen.

Nein!

Die Qualifikationen des § 225 Abs. 3 StGB sind keine Erfolgsqualifikationen, denn § 18 StGB meint mit "besonderer Folge" nur Rechtsgutsverletzungen, keine bloßen Rechtsgutsgefährdungen. Abs. 3 formuliert vielmehr zwei Gefährdungsqualifikationen: § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB greift ein, wenn das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht wird. § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB liegt vor, wenn die Tat die Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung mit sich bringt. Der Gefahrerfolg beider Varianten muss vom Vorsatz erfasst sein.

3. T erfüllt den Qualifikationstatbestand des § 225 Abs. 3 Nr. 1 Var. 1 StGB und handelte diesbezüglich auch vorsätzlich.

Genau, so ist das!

Voraussetzung ist stets eine konkrete Gefahr. Eine solche liegt vor, wenn die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine derart kritische Situation führt, in der die Sicherheit einer bestimmten Person so stark beeinträchtigt ist, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob das Rechtsgut verletzt wird oder nicht. Ob O weiterlebt oder nicht, hängt nur noch vom Zufall ab. In diesen Zustand hat ihn T versetzt und ihn damit konkret in die Gefahr des Todes gebracht. Dies nahm er zumindest auch billigend in Kauf.

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