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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T will die O so außer Gefecht setzen, dass er ungestört mit ihr sexuell verkehren kann. Hierzu mischt er ein starkes, geschmackloses Schlafmittel in eine Tasse Tee, die O austrinkt. Sie verspürt sogleich einen starken Schwindel. Erst Stunden später wacht sie benommen und nackt neben T im Bett liegend wieder auf.

Einordnung des Falls

Verdecktes Beibringen von Schlafmitteln

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat die Körperverletzung zum Nachteil der O "mittels eines hinterlistigen Überfalls" (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) begangen.

Genau, so ist das!

Ein Überfall ist ein plötzlicher, unerwarteter Angriff auf einen Ahnungslosen. Der Überfall ist hinterlistig, wenn der Täter planmäßig und in einer auf die Verdeckung seiner wahren Absichten berechnenden Weise handelt, um dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren. Indem T der O unerwartet ein starkes Schlafmittel verabreicht hat, infolgedessen sie eingeschlafen ist, hat er einen Überfall getätigt. Die Plötzlichkeit des Angriffs liegt im Eintreten der plötzlichen Wirkung des Mittels. Das heimliche Vermengen von Schlafmitteln mit einem Tee lässt ein planmäßiges Verdecken der Angriffsabsicht erkennen und war demnach hinterlistig.

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KELE

Keles111

17.1.2024, 15:25:10

Worin ist bei einem sexuellen Übergriff der Angriff iSd. Körperverletzungsdelikte zu sehen ?

VANE

vanessawnk

17.1.2024, 16:19:32

Das heimliche Verabreichen des starken Schlafmittels stellt hier den Angriff i.S.d. §224 I Nr. 3 dar, nicht der sexuelle Übergriff


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