+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
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Klassisches Klausurproblem
T will den O verprügeln und bittet C und D, zur Sicherheit mitzukommen und ihn durch ihre Anwesenheit zu unterstützen. Während T den O verprügelt, stehen C und D daneben und zeigen sich – für Dritte erkennbar – einsatzbereit für den Fall, dass O Gegenwehr leistet.
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Einordnung des Falls
Anforderungen an die gemeinschaftliche Tatbegehung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn T die Körperverletzung "mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich" begangen hat, macht er sich auch der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) strafbar.
Ja!
Die abstrakt erhöhte Gefährlichkeit besteht darin, dass durch das Zusammenwirken mehrerer Personen die Angreiferseite massiver vorgehen kann und die Fähigkeit oder Bereitschaft des Opfers zu Verteidigung oder Flucht eingeschränkt wird. § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB erfordert keine konkrete Gefahr erheblicher Verletzungen. Maßgebend ist allein die gefahrerhöhende Mitwirkung am Ort.
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2. "Gemeinschaftliches Begehen" erfordert ein einverständliches Zusammenwirken mindestens zweier Beteiligter.
Genau, so ist das!
Eine gemeinschaftliche Tatbegehung erfordert, dass mindestens zwei Beteiligte am Tatort als Angreifer einverständlich zusammenwirken. Eigenhändigkeit von Verletzungshandlungen durch jeden Anwesenden ist jedoch nicht erforderlich.
Indem T den O verprügelt hat und C und D daneben standen und sich einsatzbereit zeigten, haben sie bewusst zusammengewirkt und die Tat gemeinschaftlich begangen.
3. Die "Beteiligten" müssen nach h.M. mittäterschaftlich (§ 25 Abs. 2 StGB) handeln.
Nein, das trifft nicht zu!
Beteiligte sind Täter und Teilnehmer (§ 28 Abs. 2 StGB). Täter sind die in § 25 StGB genannten Täter, Teilnehmer sind Anstifter und Gehilfen (§ 28 Abs. 1 StGB). Nach h.M. ist "gemeinschaftlich" somit nicht (wie in § 25 Abs. 2 StGB) als Terminus technicus der Mittäterschaft gemeint. Dieses Verständnis trifft die gesteigerte Gefährlichkeit, die Nr. 4 beschreibt: Der Täter bedient sich der Unterstützung weiterer Mitwirkender und bringt hierdurch das Opfer in größere Gefahr. Für die im einverständlichen Zusammenwirken liegende Gefahrerhöhung ist die gesetzestechnische Beteiligtenrolle (Täter oder Teilnehmer) irrelevant.
4. C hat die Körperverletzung des O "mit anderen Beteiligten gemeinschaftlich" begangen und der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) strafbar gemacht.
Nein, das ist nicht der Fall!
Täter des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist nur der Täter der grunddeliktischen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB). Nur er "begeht" die Körperverletzung. Wer nur Teilnehmer des Grunddelikts ist, ist auch bei Nr. 4 nur Teilnehmer.
C hat zur von T begangenen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) lediglich vorsätzlich Hilfe geleistet. Damit hat er sich nicht wegen gefährlicher Körperverletzung, sondern nur wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 27 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht. Für D gilt dasselbe.
5. C und D sind Gehilfen des T (§ 27 Abs. 1 StGB) und damit Teilnehmer der Tat.
Ja, in der Tat!
Unter Hilfeleisten ist jeder Tatbeitrag zu verstehen, der die Haupttat entweder ermöglicht oder erleichtert oder aber die vom Täter begangene Rechtsgutsverletzung verstärkt. Die Förderung der Haupttat kann durch physische Tatbeiträge (z.B. "Schmiere stehen", Verschaffen des Einbruchswerkzeugs) und durch psychische Beiträge (z.B. Ratschläge) geleistet werden.
C und D haben T durch ihre Anwesenheit am Tatort unterstützt und ihm so die Haupttat erleichtert. Durch ihre objektiv suggerierte Einsatzbereitschaft haben sie O zudem eingeschüchtert. T hat die Körperverletzung des O daher "mit anderen Beteiligten gemeinschaftlich" (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) begangen.