Strafrecht

BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB

Hinterlistiger Überfall (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) durch Ausnutzen des Schlafes des Opfers?

Hinterlistiger Überfall (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) durch Ausnutzen des Schlafes des Opfers?

4. März 2026

16 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Als Ehefrau T eines Nachts aus dem Schlaf erwacht, plagen sie dunkle Gedanken. Sie beschließt spontan, dem bösartigen und ihr körperlich weit überlegenen Ehemann O Leid anzutun. Sie schafft es, dem neben ihr schlafenden O mehrere schmerzhafte Schnittwunden zufügen, bevor dieser aufwacht.

Diesen Fall lösen 47,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Hinterlistiger Überfall (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) durch Ausnutzen des Schlafes des Opfers?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat die Körperverletzung zum Nachteil des O „mittels eines hinterlistigen Überfalls“ (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) begangen.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Überfall ist ein plötzlicher, unerwarteter Angriff auf einen Ahnungslosen. Der Überfall ist „hinterlistig“, wenn der Täter planmäßig und in einer auf die Verdeckung seiner wahren Absichten berechnenden Weise handelt, um dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren. Indem T dem schlafenden O überraschend Schnittverletzungen hinzugefügt hat, hat sie einen Überfall getätigt. Hinterlist läge vor, wenn T dem O vor dessen Einschlafen gezielt ihre Verletzungsabsicht verborgen hätte, ihn also planmäßig in den Zustand des Schlafes hätte eintreten lassen, um dann seine Arg- und Wehrlosigkeit für die Tat auszunutzen. Das bloße Ausnutzen des Schlafes des Opfers und damit seiner Arg- und Wehrlosigkeit genügt für Hinterlist nicht. Bei der Heimtücke (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB) reicht das bloße Ausnutzen des Schlafs des Opfers und damit seiner Arg- und Wehrlosigkeit aus. Der hinterlistige Überfall in § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist damit der Heimtücke zwar nicht unähnlich, aber im Anwendungsbereich tendenziell enger.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Vincent

Vincent

14.1.2025, 12:33:37

Warum reicht im Kontext des Mordes

da

s bloße Ausnutzen des Schlafes aus, bei der gefährlichen Körperverletzung jedoch nicht ?

DerChristoph

DerChristoph

16.1.2025, 11:55:50

Weil

Hinterlist

und Heimtücke nicht identisch sind. Bei der Heimtücke wird die fremde Arg- und

Wehrlosigkeit

nur *bewusst ausgenutzt*, bei der

Hinterlist

die eigene Verletzungsabsicht *planmäßig verborgen*.

Vincent

Vincent

16.1.2025, 13:02:55

Da

s verstehe ich, ich habe mich ungenau ausgedrückt. ich habe Verletzungsabsicht, verberge diese in dem ich "normal" verhalte und verletze

da

nn im Schlaf

Kira

Kira

25.1.2025, 02:18:07

Weil dies im Kontext der gefährlichen KV planmäßig geschehen muss. Beim Mord reicht es aus die Arg- und

Wehrlosigkeit

eines Menschen auszunutzen. Bei der gefährlichen KV muss man die Arg- und

Wehrlosigkeit

nach meinem Verständnis planen und initiieren (?). Zumindest reicht ein schlichtes Ausnutzen nicht aus. Anders wäre es vermutlich, wenn sie ihm extra Baldrian Tropfen gibt

da

mit er um eine bestimmte Zeit einschläft und sie plant

da

nn in diesem Zeitfenster zuzuschlagen.

WayanMajere

WayanMajere

27.4.2025, 00:32:16

Es hat m.W.

da

mit zu tun,

da

ss es sich eben nicht nur um

Hinterlist

, sondern um einen

hinterlistig

en Überfall handeln muss. Also

da

ss in dem Tatbestand zwei Worte vorkommen, die jeweils einer eigenen Interpretation bedürfen. Persönlich hätte ich, wenn ich ohne jede Kenntnis die

Tatbestandsmerkmale

hätte definieren müssen, gesagt,

da

ss

Hinterlist

vorliegt, aber kein Überfall. Wenn man aber den Überfall hier be

ja

ht,

da

nn müsste man überlegen, inwiefern sich der Überfall von einem

hinterlistig

en Überfall unterscheidet und

da

s tut man hier, indem man für die

Hinterlist

etwas mehr fordert als

da

s Ausnutzen einer Überraschung.

WayanMajere

WayanMajere

27.4.2025, 00:44:32

Der Sachverhalt ist hier einfach schlecht geschrieben. In dem zitierten Urteil hat jemand ohne erkennbaren Grund nachts seinen Zimmergenossen mit einem Gegenstand attackiert. Dieses "grundlose" ist der Grund, warum

da

s OLG die

Hinterlist

abgelehnt hat. Hier im Sachverhalt plant die Frau

da

s aber von langer Hand ("sie hegt den Wunsch...

Da

zu") und nutzt die Ahnungslosigkeit des Opfers gezielt für ihren Überfall aus und wartet extra länger, um die Ahnungslosigkeit zu maximieren und ihren Überfall effektiver zu machen.

Da

s Tatbestandsmerkmal der

Hinterlist

wäre also zu be

ja

hen und der Steller der Aufgabe hat schlicht einen Fehler beim Lesen und Verstehen des Urteils gemacht.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

28.5.2025, 11:02:09

Hallo @[Vincent](211990), die wesentliche Differenzierung hat @[DerChristoph](80668) schon genau richtig

da

rgestellt.

Da

hinter stehen eben unterschiedliche Begriffe und unterschiedliche Konzepte, die in bestimmten Fällen, wie hier zB dem schlafenden Opfer, zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können. Formulierungen wie "Arg- und

Wehrlosigkeit

" assoziiert man typischerweise mit § 211 StGB und würde ich

da

her bei der Definition/Umschreibung des § 224 I Nr 3 StGB möglichst vermeiden, @[Kira](135227). Man spricht bei letzterem eher von einem überraschenden Angriff, bei dem der Täter seine Angriffsabsicht planmäßig verbirgt (statt aller MüKoStGB/Hardtung, 4. Aufl 2021, § 224 Rn 33). Dein genanntes Beispiel mit den Baldrian-Tropfen wäre allerdings in der Tat ein klassischer Fall, in dem § 224 I Nr 3 StGB gegeben ist. Deinen Hinweis, @[WayanMajere](278428), haben wir nach Deinem Nachbarthread schon berücksichtigt und die Sachverhalts

da

rstellung entsprechend angepasst. Viele Grüße, Sebastian - für

da

s Jurafuchs-Team

BenRie

BenRie

10.2.2025, 21:39:10

Die Erklärung,

da

ss

Hinterlist

nur

da

nn vorläge, wenn T dem O vor dessen Einschlafen gezielt ihre Verletzungsabsicht verborgen hätte, überzeugt nicht. Zu einen ist dieses Abwarten nicht Beweisbar,

da

es sich um einen rein inneren Vorgang handelt. Zum anderen ergibt sich durch ein vorheriges Abwarten keine Erhöhung der Gefahr bzw. Gefährlichkeit der Begehungsweise (Telos).

WayanMajere

WayanMajere

27.4.2025, 00:57:36

Es überzeugt schon und wird von Rechtsprechung und Literatur auch so gehandhabt. Beweisprobleme sind keine Probleme der Tatbestandsauslegung (diese gibt es nämlich grundsätzlich bei jedem subjektiven Tatbestandsmerkmal noch viel mehr als bei der

Hinterlist

). Zum anderen wird die Tat durch gezieltes Verdecken eben doch gefährlicher. Man denke vergleichsweise

da

ran,

da

ss jemand, der spontan handeln würde, entweder ein waches Opfer oder jedenfalls kein Messer zur Hand hätte. Problematisch ist in der Aufgabe lediglich die fehlerhafte Subsumtion. Denn die genannte Definition liegt für den Sachverhalt 1:1 vor, weshalb

da

s Tatbestandsmerkmal hier erfüllt ist.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

28.5.2025, 20:54:34

Hallo @[BenRie](256893), ich kann mich @[WayanMajere](278428) inhaltlich nur anschließen. Erstens mögen Beweisprobleme zwar zB als Argument für die (nicht nur juristische) Bewertung eines Gesetzgebungsvorhabens taugen, aber kaum für Fragen der Auslegung von

Tatbestandsmerkmale

n. Ohnehin betreffen diese Probleme nahezu jedes subjektive Merkmal in gewisser Weise. Zweitens mag sich eine höhere Gefährlichkeit nicht per se aus einem "Nichtstun" ergeben, sehr wohl aber aus einem planmäßig verbergenden Verhalten.

Da

s erschwert nämlich die Abwehr des Angriffs und die Vorbereitung der Verteidigung des Opfers (BeckOK-StGB/Eschelbach, 65. Ed, Stand 1.5.2025, § 224 Rn 35). Inhaltlich haben wir Sachverhalts

da

rstellung hier

jetzt

auf den Hinweis von WayanMajere aus einem Nachbarthread ohnehin angepasst.

Da

s ändert allerdings nichts

da

ran,

da

ss der eben

da

rgestellte fachliche Hintergrund (nach wie vor) zutrifft. Viele Grüße, Sebastian - für

da

s Jurafuchs-Team

Mario4257

Mario4257

28.11.2025, 18:53:45

Im konkretem Fall liegt doch keine Heimtücke vor, oder? Aufgrund der spontanen Tat ist doch anzunehmen,

da

ss

da

s Ausnutzungsbewusstsein fehlt.

Foxxy

Foxxy

28.11.2025, 18:54:12

Heimtücke setzt nur

da

s bewusste Ausnutzen von Arg- und

Wehrlosigkeit

voraus; Spontanität schließt dieses Bewusstsein nicht aus. Wer einen Schlafenden angreift und gerade dessen Schlaf nutzt, um die Abwehr zu umgehen, handelt regelmäßig heimtückisch (sofern Tötungs

vorsatz

vorliegt). Für § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB genügt

da

s bloße Ausnutzen des Schlafs aber nicht:

Hinterlist

erfordert ein planmäßiges, auf Verdeckung der Angriffsabsicht gerichtetes Vorgehen.

Da

s fehlt hier, deshalb kein

hinterlistiger Überfall

. Ob Heimtücke vorläge, ist Tatfrage; Spontanität reicht nicht, um

da

s Ausnutzungsbewusstsein zu verneinen.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

26.1.2026, 22:03:17

Hallo Anonym, ich würde hier Heimtücke eher be

ja

hen. Wie Foxxy richtig sagt, schließt die Spontaneität die Heimtücke nicht aus.

Da

der O körperlich weit überlegen ist, ist naheliegend,

da

ss die T ihn nicht angegriffen hätte, wenn er wach gewesen wäre und sie sich

da

her

da

rüber im Klaren war,

da

ss sie ihn nur angreifen kann, weil er schläft.

Da

s erfüllt

da

s Erfordernis des Ausnutzungsbewusstsein. Liebe Grüße Tim - für

da

s Jurafuchs-Team


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