Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB
Hinterlistiger Überfall (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) durch Ausnutzen des Schlafes des Opfers?
Hinterlistiger Überfall (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) durch Ausnutzen des Schlafes des Opfers?
4. März 2026
16 Kommentare
4,7 ★ (5.351 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Als Ehefrau T eines Nachts aus dem Schlaf erwacht, plagen sie dunkle Gedanken. Sie beschließt spontan, dem bösartigen und ihr körperlich weit überlegenen Ehemann O Leid anzutun. Sie schafft es, dem neben ihr schlafenden O mehrere schmerzhafte Schnittwunden zufügen, bevor dieser aufwacht.
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Einordnung des Falls
Hinterlistiger Überfall (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) durch Ausnutzen des Schlafes des Opfers?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat die Körperverletzung zum Nachteil des O „mittels eines hinterlistigen Überfalls“ (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) begangen.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Vincent
14.1.2025, 12:33:37
Warum reicht im Kontext des Mordes
das bloße Ausnutzen des Schlafes aus, bei der gefährlichen Körperverletzung jedoch nicht ?
DerChristoph
16.1.2025, 11:55:50
Weil
Hinterlistund Heimtücke nicht identisch sind. Bei der Heimtücke wird die fremde Arg- und
Wehrlosigkeitnur *bewusst ausgenutzt*, bei der
Hinterlistdie eigene Verletzungsabsicht *planmäßig verborgen*.
Kira
25.1.2025, 02:18:07
Weil dies im Kontext der gefährlichen KV planmäßig geschehen muss. Beim Mord reicht es aus die Arg- und
Wehrlosigkeiteines Menschen auszunutzen. Bei der gefährlichen KV muss man die Arg- und
Wehrlosigkeitnach meinem Verständnis planen und initiieren (?). Zumindest reicht ein schlichtes Ausnutzen nicht aus. Anders wäre es vermutlich, wenn sie ihm extra Baldrian Tropfen gibt
damit er um eine bestimmte Zeit einschläft und sie plant
dann in diesem Zeitfenster zuzuschlagen.
WayanMajere
27.4.2025, 00:32:16
Es hat m.W.
damit zu tun,
dass es sich eben nicht nur um
Hinterlist, sondern um einen
hinterlistigen Überfall handeln muss. Also
dass in dem Tatbestand zwei Worte vorkommen, die jeweils einer eigenen Interpretation bedürfen. Persönlich hätte ich, wenn ich ohne jede Kenntnis die
Tatbestandsmerkmalehätte definieren müssen, gesagt,
dass
Hinterlistvorliegt, aber kein Überfall. Wenn man aber den Überfall hier be
jaht,
dann müsste man überlegen, inwiefern sich der Überfall von einem
hinterlistigen Überfall unterscheidet und
das tut man hier, indem man für die
Hinterlistetwas mehr fordert als
das Ausnutzen einer Überraschung.
WayanMajere
27.4.2025, 00:44:32
Der Sachverhalt ist hier einfach schlecht geschrieben. In dem zitierten Urteil hat jemand ohne erkennbaren Grund nachts seinen Zimmergenossen mit einem Gegenstand attackiert. Dieses "grundlose" ist der Grund, warum
das OLG die
Hinterlistabgelehnt hat. Hier im Sachverhalt plant die Frau
das aber von langer Hand ("sie hegt den Wunsch...
Dazu") und nutzt die Ahnungslosigkeit des Opfers gezielt für ihren Überfall aus und wartet extra länger, um die Ahnungslosigkeit zu maximieren und ihren Überfall effektiver zu machen.
Das Tatbestandsmerkmal der
Hinterlistwäre also zu be
jahen und der Steller der Aufgabe hat schlicht einen Fehler beim Lesen und Verstehen des Urteils gemacht.
Sebastian Schmitt
28.5.2025, 11:02:09
Hallo @[Vincent](211990), die wesentliche Differenzierung hat @[DerChristoph](80668) schon genau richtig
dargestellt.
Dahinter stehen eben unterschiedliche Begriffe und unterschiedliche Konzepte, die in bestimmten Fällen, wie hier zB dem schlafenden Opfer, zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können. Formulierungen wie "Arg- und
Wehrlosigkeit" assoziiert man typischerweise mit § 211 StGB und würde ich
daher bei der Definition/Umschreibung des § 224 I Nr 3 StGB möglichst vermeiden, @[Kira](135227). Man spricht bei letzterem eher von einem überraschenden Angriff, bei dem der Täter seine Angriffsabsicht planmäßig verbirgt (statt aller MüKoStGB/Hardtung, 4. Aufl 2021, § 224 Rn 33). Dein genanntes Beispiel mit den Baldrian-Tropfen wäre allerdings in der Tat ein klassischer Fall, in dem § 224 I Nr 3 StGB gegeben ist. Deinen Hinweis, @[WayanMajere](278428), haben wir nach Deinem Nachbarthread schon berücksichtigt und die Sachverhalts
darstellung entsprechend angepasst. Viele Grüße, Sebastian - für
das Jurafuchs-Team
BenRie
10.2.2025, 21:39:10
Die Erklärung,
dass
Hinterlistnur
dann vorläge, wenn T dem O vor dessen Einschlafen gezielt ihre Verletzungsabsicht verborgen hätte, überzeugt nicht. Zu einen ist dieses Abwarten nicht Beweisbar,
daes sich um einen rein inneren Vorgang handelt. Zum anderen ergibt sich durch ein vorheriges Abwarten keine Erhöhung der Gefahr bzw. Gefährlichkeit der Begehungsweise (Telos).
WayanMajere
27.4.2025, 00:57:36
Es überzeugt schon und wird von Rechtsprechung und Literatur auch so gehandhabt. Beweisprobleme sind keine Probleme der Tatbestandsauslegung (diese gibt es nämlich grundsätzlich bei jedem subjektiven Tatbestandsmerkmal noch viel mehr als bei der
Hinterlist). Zum anderen wird die Tat durch gezieltes Verdecken eben doch gefährlicher. Man denke vergleichsweise
daran,
dass jemand, der spontan handeln würde, entweder ein waches Opfer oder jedenfalls kein Messer zur Hand hätte. Problematisch ist in der Aufgabe lediglich die fehlerhafte Subsumtion. Denn die genannte Definition liegt für den Sachverhalt 1:1 vor, weshalb
das Tatbestandsmerkmal hier erfüllt ist.
Sebastian Schmitt
28.5.2025, 20:54:34
Hallo @[BenRie](256893), ich kann mich @[WayanMajere](278428) inhaltlich nur anschließen. Erstens mögen Beweisprobleme zwar zB als Argument für die (nicht nur juristische) Bewertung eines Gesetzgebungsvorhabens taugen, aber kaum für Fragen der Auslegung von
Tatbestandsmerkmalen. Ohnehin betreffen diese Probleme nahezu jedes subjektive Merkmal in gewisser Weise. Zweitens mag sich eine höhere Gefährlichkeit nicht per se aus einem "Nichtstun" ergeben, sehr wohl aber aus einem planmäßig verbergenden Verhalten.
Das erschwert nämlich die Abwehr des Angriffs und die Vorbereitung der Verteidigung des Opfers (BeckOK-StGB/Eschelbach, 65. Ed, Stand 1.5.2025, § 224 Rn 35). Inhaltlich haben wir Sachverhalts
darstellung hier
jetztauf den Hinweis von WayanMajere aus einem Nachbarthread ohnehin angepasst.
Das ändert allerdings nichts
daran,
dass der eben
dargestellte fachliche Hintergrund (nach wie vor) zutrifft. Viele Grüße, Sebastian - für
das Jurafuchs-Team
Mario4257
28.11.2025, 18:53:45
Im konkretem Fall liegt doch keine Heimtücke vor, oder? Aufgrund der spontanen Tat ist doch anzunehmen,
dass
das Ausnutzungsbewusstsein fehlt.
Foxxy
28.11.2025, 18:54:12
Heimtücke setzt nur
das bewusste Ausnutzen von Arg- und
Wehrlosigkeitvoraus; Spontanität schließt dieses Bewusstsein nicht aus. Wer einen Schlafenden angreift und gerade dessen Schlaf nutzt, um die Abwehr zu umgehen, handelt regelmäßig heimtückisch (sofern Tötungs
vorsatzvorliegt). Für § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB genügt
das bloße Ausnutzen des Schlafs aber nicht:
Hinterlisterfordert ein planmäßiges, auf Verdeckung der Angriffsabsicht gerichtetes Vorgehen.
Das fehlt hier, deshalb kein
hinterlistiger Überfall. Ob Heimtücke vorläge, ist Tatfrage; Spontanität reicht nicht, um
das Ausnutzungsbewusstsein zu verneinen.
Tim Gottschalk
26.1.2026, 22:03:17
Hallo Anonym, ich würde hier Heimtücke eher be
jahen. Wie Foxxy richtig sagt, schließt die Spontaneität die Heimtücke nicht aus.
Dader O körperlich weit überlegen ist, ist naheliegend,
dass die T ihn nicht angegriffen hätte, wenn er wach gewesen wäre und sie sich
daher
darüber im Klaren war,
dass sie ihn nur angreifen kann, weil er schläft.
Das erfüllt
das Erfordernis des Ausnutzungsbewusstsein. Liebe Grüße Tim - für
das Jurafuchs-Team
