Hinterlistiger Überfall (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) durch Ausnutzen des Schlafes des Opfers?


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Ehefrau T hegt den Wunsch, dem bösartigen und ihr körperlich weit überlegenen Ehemann O Schmerzen zuzufügen. Dazu steht sie nachts auf und kann dem schlafenden O immerhin drei Schnittwunden zufügen, ehe er aus dem Schlaf erwacht.

Einordnung des Falls

Hinterlistiger Überfall (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) durch Ausnutzen des Schlafes des Opfers?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat die Körperverletzung zum Nachteil des O "mittels eines hinterlistigen Überfalls" (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) begangen.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Überfall ist ein plötzlicher, unerwarteter Angriff auf einen Ahnungslosen. Der Überfall ist hinterlistig, wenn der Täter planmäßig und in einer auf die Verdeckung seiner wahren Absichten berechnenden Weise handelt, um dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren. Indem T dem schlafenden O überraschend Schnittverletzungen hinzugefügt hat, hat sie einen Überfall getätigt. Hinterlist läge vor, wenn T dem O vor dessen Einschlafen gezielt ihre Verletzungsabsicht verborgen hätte, ihn also planmäßig in den Zustand des Schlafes hätte eintreten lassen, um dann seine Arg- und Wehrlosigkeit für die Tat auszunutzen. Das bloße Ausnutzen des Schlafes des Opfers und damit seiner Arg- und Wehrlosigkeit genügt für Hinterlist nicht. Bei der Heimtücke (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB) reicht das bloße Ausnutzen des Schlafes des Opfers und damit seiner Arg- und Wehrlosigkeit aus.

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