Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Täterschaft und Teilnahme

"Täter hinter dem Täter" 4 – Irrtum über Unrechtsqualifizierung

"Täter hinter dem Täter" 4 – Irrtum über Unrechtsqualifizierung

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

H veranlasst T zu einer Brandstiftung. Sie redet T jedoch ein, das Gebäude sei kein Wohnhaus. Tatsächlich handelt es sich - wie H genau weiß - um ein solches.

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Einordnung des Falls

"Täter hinter dem Täter" 4 – Irrtum über Unrechtsqualifizierung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T das Gebäude in Brand setzte, hat sie sich wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht.

Ja, in der Tat!

T hat vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft ein Gebäude in Brand gesetzt und sich daher wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht.
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2. T hat sich auch wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht.

Nein!

T hat ein Gebäude in Brand gesetzt, das der Wohnung von Menschen dient, und daher den objektiven Tatbestand der schweren Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) erfüllt. Jedoch wusste sie nicht, dass es sich um ein Wohngebäude handelt, sodass sie diesbezüglich nicht vorsätzlich handelte. Dadurch entfällt der subjektive Tatbestand gemäß § 16 Abs. 1 StGB und somit auch eine Strafbarkeit gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB.

3. T handelte volldeliktisch. Daher scheidet eine mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB) der H immer aus.

Nein, das ist nicht der Fall!

Mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB) setzt nach der Rspr und hL (1) in der Regel voraus, dass (a) der Tatmittler ein "Defizit" hat, d.h. bei diesem auf der Tatbestands-, Rechtswidrigkeits- oder Schuldebene ein Strafbarkeitsmangel vorliegt und (b) der Hintermann Tatherrschaft bzw. Täterwillen hat. (2) Alternativ liege mittelbare Täterschaft auch ohne Defizit des Tatmittlers in den Konstellationen des „Täters hinter dem Täter“ vor, d.h. bei (a) der Ausnutzung von Irrtümern über den Handlungssinn, die sich nicht auf die Strafbarkeit des Tatmittlers auswirken, und (b) der Organisationsherrschaft. Nur eine Mindermeinung schließt es generell aus, einen vollverantwortlichen Täter zugleich als Werkzeug eines anderen zu sehen (Verantwortungsprinzip).

4. H hat sich nach hM wegen schwerer Brandstiftung in mittelbarer Täterschaft (§§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB) strafbar gemacht.

Ja, in der Tat!

H hat bei T den Irrtum über die Wohnhausqualität des Gebäudes und damit den konkreten Handlungssinn hervorgerufen und diesen ausgenutzt. Damit hat sie selbst die Voraussetzungen eines qualifizierten Tatbestandes geschaffen, sodass ihr die Verantwortung für die Unrechtssteigerung zukommt. Kraft ihrer Kenntnis der Zusammenhänge hat sie bei normativer Betrachtung „durch“ T gehandelt und sich daher nach hM wegen schwerer Brandstiftung in mittelbarer Täterschaft (§§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB) strafbar gemacht.
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