Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Täterschaft und Teilnahme
"Täter hinter dem Täter" 4 – Irrtum über Unrechtsqualifizierung
"Täter hinter dem Täter" 4 – Irrtum über Unrechtsqualifizierung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
H veranlasst T zu einer Brandstiftung. Sie redet T jedoch ein, das Gebäude sei kein Wohnhaus. Tatsächlich handelt es sich - wie H genau weiß - um ein solches.
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Einordnung des Falls
"Täter hinter dem Täter" 4 – Irrtum über Unrechtsqualifizierung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T das Gebäude in Brand setzte, hat sie sich wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat sich auch wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht.
Nein!
3. T handelte volldeliktisch. Daher scheidet eine mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB) der H immer aus.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. H hat sich nach hM wegen schwerer Brandstiftung in mittelbarer Täterschaft (§§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB) strafbar gemacht.
Ja, in der Tat!
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