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Der neugierige und neidische T verschafft sich Zutritt zum leerstehenden Haus des O, indem er die Haustür aufbricht. Er will sich das Haus nochmal genauer angucken, bevor es demnächst abgerissen wird.

Einordnung des Falls

Wohnung: Leerstehendes Haus?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das leerstehende Haus ist eine "Wohnung" (§ 123 Abs. 1 StGB).

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Nein, das trifft nicht zu!

Wohnung ist der Inbegriff von Räumen, deren bestimmungsgemäßer Zweck darin besteht, Menschen Aufenthalt zu gewähren, ohne dass sie in erster Linie Arbeitsräume sind. Es ist nicht erforderlich, dass sich zum Tatzeitpunkt Menschen in der Wohnung aufhalten. Notwendig ist jedoch das objektive Vorliegen eines Rückkehrwillens der Besitzer. Leerstehende Wohnungen, die dauerhaft verlassen worden sind, unterfallen nicht dem Wohnungsbegriff. Dies gilt unabhängig davon, ob die zum Abbruch oder zur Neuvermietung etc. bestimmt sind. Das leerstehende Haus des O ist keine Wohnung. Auch Rohbauten sind mangels Unterkunftszwecks noch keine Wohnungen.

2. Das leerstehende Haus ist ein "befriedetes Besitztum" (§ 123 Abs. 1 StGB).

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Ja!

Befriedetes Besitztum meint einen abgegrenzten, einer berechtigten Person zugeordneten räumlichen Bereich, der mittels äußerlich erkennbarer Eingrenzung gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert ist. Entscheidend ist eine äußerlich erkennbare, nicht nur symbolische Eingrenzung des räumlichen Bereichs. Eine vollständige Abschließung oder wesentliche Zugangserschwerung ist indes nicht notwendig. Wenn bei einem leerstehenden Abbruchhaus (oder Rohbau) einzelne Fenster fehlen, ist das Einfriedungsmerkmal noch gegeben. Ein befriedetes Besitztum liegt aber nicht mehr vor, wenn das Gebäude keinerlei Türen und Fenster besitzt. Das leerstehende Haus des O fällt unter den Begriff des befriedeten Besitztums.

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