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Widerruf rechtmäßiger, belastender Verwaltungsakte (§ 49 Abs. 1 VwVfG)

einfach
schwer
23. August 2026
8 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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Behörde B untersagt Immobilienmaklerin I die Ausübung ihres Gewerbes, weil I die erforderliche Erlaubnis fehlt. Der rechtmäßige Untersagungsbescheid wird bestandskräftig. I bittet B, den Bescheid aufzuheben, weil sie einen Antrag auf Erlaubnis gestellt hat, das Verfahren aber andauert.

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