Öffentliches Recht > Verwaltungsrecht Allgemeiner Teil
Anfechtungsklage
A ist in Niedersachsen mehrfach beim Fahren eines PKW ohne Fahrerlaubnis erwischt wurden. Um weitere Schwarzfahrten zu verhindern, ordnet die zuständige Polizeibehörde formell rechtmäßig nach § 16a Abs. 1 NPOG an, dass diese sich wöchentlich auf der Dienststelle melden muss. A will gerichtlich gegen die Auflage vorgehen.
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Ermessensfehlgebrauch (Fall 3: Ermessensmissbrauch)
Raufbold R tritt gegen Bänke in der Innenstadt der nordrhein-westfälischen Gemeinde N. Nachdem R dem Platzverweis von Polizistin P auch nach mehrfacher Aufforderung nicht nachkommt, nimmt P den R, den sie sowieso nicht mag, formell rechtmäßig Gewahrsam, „um ihm eine Lehre zu erteilen“.
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§ 15 Abs. 2 S. 1 GewO
Versicherungsvertreterin V betreibt ihr Unternehmen ohne die nach § 34d Abs. 1 S. 1 GewO erforderliche Erlaubnis zu haben. Behördenmitarbeiter B ist der Meinung, dass es in der Stadt sowieso schon zu viele Versicherungsvertreter gibt und untersagt V deswegen ihr Gewerbe.
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Einführungsfall Verhältnismäßigkeit
Behörde B untersagt formell rechtmäßig nach § 15 Abs. 1 VersG eine von V geplante Versammlung, weil B konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass es zu vereinzelten Ausschreitungen mit Teilnehmenden einer Gegendemonstration kommen könnte. V ist der Meinung, das Verbot sei rechtswidrig.
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Ermessen: Beispiel 2 (Platzverweis)
A leitet eine Kundgebung in der niedersächsischen Gemeinde G. Störenfried S wirft Eier auf eine Rednerin. A ist der Meinung, die anwesende Polizeibeamte P sei nach § 17 Abs. 1 S. 1 NPOG dazu verpflichtet, S einen Platzverweis zu erteilen.