§ 29 Abs. 6 BtMG, Betäubungsmittelimitate
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die wegen einer Behinderung auf den Rollstuhl angewiesene 35-jährige B bittet ihren drogenerfahrenen Arbeitskollegen T, ihr Amphetamin zu besorgen. T will B den Gefallen tun, hat aber Zweifel, ihr tatsächlich Rauschmittel geben zu können. Er verkauft ihr 5 Tütchen zu je 1g für €50 als Amphetamin. Tatsächlich sind es zermahlene Koffeintabletten.
Einordnung des Falls
§ 29 Abs. 6 BtMG, Betäubungsmittelimitate
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach § 29 Abs. 6 BtMG sind die Vorschriften des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.
Ja!
2. Indem T der B die Tütchen als Amphetamin verkauft hat, hat er unerlaubt mit Betäubungsmittelimitaten Handel getrieben (§ 29 Abs. 6 BtMG).
Genau, so ist das!