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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die wegen einer Behinderung auf den Rollstuhl angewiesene 35-jährige B bittet ihren drogenerfahrenen Arbeitskollegen T, ihr Amphetamin zu besorgen. T will B den Gefallen tun, hat aber Zweifel, ihr tatsächlich Rauschmittel geben zu können. Er verkauft ihr 5 Tütchen zu je 1g für €50 als Amphetamin. Tatsächlich sind es zermahlene Koffeintabletten.

Einordnung des Falls

§ 29 Abs. 6 BtMG, Betäubungsmittelimitate

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach § 29 Abs. 6 BtMG sind die Vorschriften des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

Ja!

§ 29 Abs. 6 BtMG ist ein eigener Straftatbestand, der lediglich bezüglich des Strafrahmens auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG verweist. Er erfasst das Handeltreiben, die Abgabe und die Veräußerung von Stoffen, die keine Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden. In subjektiver Hinsicht setzt § 29 Abs. 1 BtMG Vorsatz voraus. Der Vorsatz erfordert das Wissen des Täters, dass es sich bei seiner Ware um Nicht-Betäubungsmittel handelt und dass er den Willen hat, Nicht-Betäubungsmittel als Betäubungsmittel in Verkehr zu bringen. Die Vorstellung des Verkäufers von der Eigenschaft des Stoffes entscheidet hierbei darüber, ob Handlungen nach § 29 Abs. 1 BtMG oder nach § 29 Abs. 6 BtMG zu verfolgen sind.

2. Indem T der B die Tütchen als Amphetamin verkauft hat, hat er unerlaubt mit Betäubungsmittelimitaten Handel getrieben (§ 29 Abs. 6 BtMG).

Genau, so ist das!

Unter einem Handeltreiben ist jedes eigennützige Bemühen zu verstehen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmittel(-imitaten) zu ermöglichen oder zu fördern. Betäbungsmittelimitate sind Stoffe und Zubereitungen, die nicht dem BtMG unterfallen. Die Imitate ähneln tatsächlichen Betäubungsmitteln in Aussehen, Wirkung oder Geschmack, ohne jedoch Inhaltsstoffe zu enthalten, die in den Anlagen I–III zum Betäubungsmittelgesetz aufgeführt sind. T hat mit dem Verkauf der Tütchen an B umsatzgerichtet und eigennützig gehandelt. Die wie Amphetamin aussehenden zermahlenen Koffeintabletten unterfallen nicht dem BtMG.

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