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Anwendbarkeit der negativen Publizität bei unterbliebener Bekanntmachung im Handelsregister (§ 15 Abs. 1 HGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Publizität des Handelsregisters bei fehlender Voreintragung
C tritt als Gesellschafter in die Surf X OHG ein und scheidet zwei Jahre später wieder aus. Weder der Eintritt, noch das Ausscheiden wurden in das Handelsregister eingetragen. Nach dem Ausscheiden schließt die OHG mit G einen Kaufvertrag über 10 Surfboards zum Preis von €6.000. G möchte C in Anspruch nehmen.

„Rosinentheorie“ bei der negativen Publizität des Handelsregisters (§ 15 Abs. 1 HGB)
A und B sind Komplementäre der X-KG. Im Gesellschaftsvertrag ist gemeinschaftliche Vertretung durch A und B vorgesehen. B scheidet aus, sein Ausscheiden wird nicht zur Eintragung im Handelsregister angemeldet. A schließt nach Bs Ausscheiden einen Kaufvertrag mit V. V verlangt von B Zahlung des Kaufpreises.