Zivilrechtliche Nebengebiete > Handelsrecht
Publizität des Handelsregisters, Negative Publizität, § 15 Abs. 1 HGB (Rosinentheorie)
A und B sind Komplementäre der X-KG. Im Gesellschaftsvertrag ist gemeinschaftliche Vertretung durch A und B vorgesehen. B scheidet aus, sein Ausscheiden wird nicht zur Eintragung im Handelsregister angemeldet. A schließt nach Bs Ausscheiden einen Kaufvertrag mit V. V verlangt von B Zahlung des Kaufpreises.
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Publizität des Handelsregisters, Negative Publizität, § 15 Abs. 1 HGB
Der kleingewerbetreibende K hat die Eintragung seiner Firma K e.K. in das Handelsregister beantragt. Die Eintragung wurde vorgenommen, eine Bekanntmachung ist jedoch unterblieben. K liefert an die X-GmbH mangelhafte Ware. Er lehnt Gewährleistungsansprüche ab, da die X-GmbH den Mangel nicht unverzüglich gerügt habe (§ 377 Abs. 2 HGB).