+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

O bringt zum letzten Lerntreffen vor dem Examen Ladurée-Macarons (Feuerwerksbox im Wert €60) mit. O und T essen 1/4. O lässt die Box bei T, da sie noch zum Sport gehen will und Sorge hat, die Box könnte beschädigt werden. O möchte die restlichen Macarons nach dem Examen abholen. T denkt sich, O muss eh abnehmen. Noch vor der ersten Klausur hat T den Inhalt der Box komplett verzehrt.

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Einordnung des Falls

Verzehr

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Macarons sind für T fremde bewegliche Sachen (§ 246 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Eine Sache ist nach dem vom Zivilrecht grundsätzlich unabhängigen strafrechtlichen Sachbegriff jeder körperliche Gegenstand unabhängig von seinem Aggregatzustand. Eine Sache ist für den Täter fremd, wenn sie weder in dessen Alleineigentum steht noch herrenlos ist.Die Macarons stehen im Eigentum der O.
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2. Indem T die Macarons aufgegessen hat, hat sie sich diese zugeeignet (§ 246 Abs. 1 StGB).

Ja!

Die Tathandlung der Unterschlagung besteht darin, dass der Täter die Sache sich oder einem Dritten zueignet (§ 246 Abs. 1 StGB). Zueignung erfordert nach der bisherigen BGH-Rechtsprechung eine nach außen erkennbare Handlung, die auf den Willen schließen lässt, den Eigentümer dauernd auszuschließen und die Sache (oder ihren Sachwert) dem eigenen Vermögen oder dem eines Dritten einzuverleiben („Manifestation des Zueignungswillens“). Dabei genügt es, wenn in der Manifestation nur das Aneignungselement eindeutig in einer Weise zu Tage tritt, dass nicht zugleich das Enteignungselement ausgeschlossen erscheint. Auch durch tatsächliches Verhalten wie das Verzehren und das Verbrauchen einer Sache kann der Täter seinen Zueignungswillen objektiv erkennbar werden lassen. Indem T die Macarons aufgegessen hat, hat sie nach außen erkennbar ihren Willen ausgedrückt, sich die Macarons zu eigen zu machen. Der 6. BGH-Senat verlangte abweichend von der Rechtsprechung seiner Schwestersenate jüngst einen Zueignungserfolg.
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