Verzehr

22. November 2024

4,8(8.624 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
Klassisches Klausurproblem

O bringt zum letzten Lerntreffen vor dem Examen Ladurée-Macarons (Feuerwerksbox im Wert €60) mit. O und T essen 1/4. O lässt die Box bei T, da sie noch zum Sport gehen will und Sorge hat, die Box könnte beschädigt werden. O möchte die restlichen Macarons nach dem Examen abholen. T denkt sich, O muss eh abnehmen. Noch vor der ersten Klausur hat T den Inhalt der Box komplett verzehrt.

Diesen Fall lösen 91,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Verzehr

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Macarons sind für T fremde bewegliche Sachen (§ 246 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Eine Sache ist nach dem vom Zivilrecht grundsätzlich unabhängigen strafrechtlichen Sachbegriff jeder körperliche Gegenstand unabhängig von seinem Aggregatzustand. Eine Sache ist für den Täter fremd, wenn sie weder in dessen Alleineigentum steht noch herrenlos ist.Die Macarons stehen im Eigentum der O.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Indem T die Macarons aufgegessen hat, hat sie sich diese zugeeignet (§ 246 Abs. 1 StGB).

Ja!

Die Tathandlung der Unterschlagung besteht darin, dass der Täter die Sache sich oder einem Dritten zueignet (§ 246 Abs. 1 StGB). Zueignung erfordert nach der bisherigen BGH-Rechtsprechung eine nach außen erkennbare Handlung, die auf den Willen schließen lässt, den Eigentümer dauernd auszuschließen und die Sache (oder ihren Sachwert) dem eigenen Vermögen oder dem eines Dritten einzuverleiben („Manifestation des Zueignungswillens“). Dabei genügt es, wenn in der Manifestation nur das Aneignungselement eindeutig in einer Weise zu Tage tritt, dass nicht zugleich das Enteignungselement ausgeschlossen erscheint. Auch durch tatsächliches Verhalten wie das Verzehren und das Verbrauchen einer Sache kann der Täter seinen Zueignungswillen objektiv erkennbar werden lassen. Indem T die Macarons aufgegessen hat, hat sie nach außen erkennbar ihren Willen ausgedrückt, sich die Macarons zu eigen zu machen. Der 6. BGH-Senat verlangte abweichend von der Rechtsprechung seiner Schwestersenate jüngst einen Zueignungserfolg.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

PH

Phil

12.6.2023, 08:27:37

Hier fehlt noch eine Erklärung.

Prof. Dr. Maggus Rühl LL.M.

Prof. Dr. Maggus Rühl LL.M.

19.9.2024, 11:00:23

Eventuell auch welches Feuerwerk essbar ist.

SM2206

SM2206

25.9.2024, 02:10:12

Markus made my day

OBJE

objektivezurechnung

2.4.2024, 11:53:02

Könnte man hier gelockerten Gewahrsam der O annehmen oder reicht das Liegenlassen in T's Wohnung nicht für eine faktische Zugriffsmöglichkeit aus?

Mephisto

Mephisto

7.5.2024, 16:23:49

Bei Berücksichtigung der sozial-normativen Prägung des Gewahrsamsbegriff würde ich im Hinblick auf die Verkehrsanschauung sagen, dass es gut vertretbar wäre, lediglich von einem gelockerten Gewahrsam bei O auszugehen, allein weil sie vorhatte zurückzuk

ehre

n.

Simon

Simon

7.11.2024, 12:20:03

Das sehe ich anders. Die Box befindet sich in der Wohnung der T. Diese kann O nicht ohne Zustimmung der T betreten, sodass sie gerade keine tatsächliche Herrschaft über die Sache ausübt. Auch die Verkehrsauffassung steht dem nicht entgegen, da sie einerseits nicht eine vollständig fehlende Herrschaft ersetzen kann und andererseits - wegen der sozialen Auffälligkeit eines eigenmächtigen Zugriffs der O - schon gar nicht soweit geht, dass hier

gelockerter Gewahrsam

der O vorläge.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen