Verzehr
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
O bringt zum letzten Lerntreffen vor dem Examen Ladurée-Macarons (Feuerwerksbox im Wert €60) mit. O und T essen 1/4. O lässt die Box bei T, da sie noch zum Sport gehen will und Sorge hat, die Box könnte beschädigt werden. O möchte die restlichen Macarons nach dem Examen abholen. T denkt sich, O muss eh abnehmen. Noch vor der ersten Klausur hat T den Inhalt der Box komplett verzehrt.
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Einordnung des Falls
Verzehr
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Macarons sind für T fremde bewegliche Sachen (§ 246 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T die Macarons aufgegessen hat, hat sie sich diese zugeeignet (§ 246 Abs. 1 StGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Phil
12.6.2023, 08:27:37
Hier fehlt noch eine Erklärung.
Prof. Dr. Maggus Rühl LL.M.
19.9.2024, 11:00:23
Eventuell auch welches Feuerwerk essbar ist.
SM2206
25.9.2024, 02:10:12
Markus made my day
objektivezurechnung
2.4.2024, 11:53:02
Könnte man hier gelockerten Gewahrsam der O annehmen oder reicht das Liegenlassen in T's Wohnung nicht für eine faktische Zugriffsmöglichkeit aus?
Mephisto
7.5.2024, 16:23:49
Bei Berücksichtigung der sozial-normativen Prägung des Gewahrsamsbegriff würde ich im Hinblick auf die Verkehrsanschauung sagen, dass es gut vertretbar wäre, lediglich von einem gelockerten Gewahrsam bei O auszugehen, allein weil sie vorhatte zurückzuk
ehren.
Simon
7.11.2024, 12:20:03
Das sehe ich anders. Die Box befindet sich in der Wohnung der T. Diese kann O nicht ohne Zustimmung der T betreten, sodass sie gerade keine tatsächliche Herrschaft über die Sache ausübt. Auch die Verkehrsauffassung steht dem nicht entgegen, da sie einerseits nicht eine vollständig fehlende Herrschaft ersetzen kann und andererseits - wegen der sozialen Auffälligkeit eines eigenmächtigen Zugriffs der O - schon gar nicht soweit geht, dass hier
gelockerter Gewahrsamder O vorläge.