Spanner-Fall (BGH 15.5.1979 , 1 StR 74/79 , NJW 1979, 2053): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs Illustration zum Spanner-Fall (BGH 15.5.1979 , 1 StR 74/79 , NJW 1979, 2053): Frau schießt mit Pistole auf einen Spanner.
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Spanner S drang wiederholt in das Haus der Eheleute M und F ein. Sie litten unter starker Angst. Beim nächsten Besuch des S folgte M dem flüchtenden S und gab einen Warnschuss mit seiner Waffe ab. Als S weiterlief, schoss er ihm in die linke Gesäßhälfte, um ihn dingfest zu machen.

Einordnung des Falls

„Spanner-Fall“

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Erfüllt M den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung aus §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, ist aber durch das Festnahmerecht aus § 127 Abs. 1 StPO gerechtfertigt?

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Nein!

Eine Körperverletzung in Form der körperlichen Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird. Demgegenüber ist eine Gesundheitsschädigung jedes Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustands.Die Schussabgabe (§ 224 Abs. 1 Nr.2 StGB) stellt sowohl eine körperliche Misshandlung als auch eine Gesundheitsschädigung dar. S war zwar auf frischer Tat betroffen, sodass eine Festnahmelage im Sinne des § 127 Abs. 1 StPO vorlag. Das Festnahmerecht umfasst allerdings keinen Schusswaffengebrauch.

2. Ist M durch Notwehr (§ 32 StGB) gerechtfertigt?

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Nein, das ist nicht der Fall!

Notwehr erfordert zunächst eine Notwehrlage (§ 32 Abs. 2 StGB). Voraussetzung für eine Notwehrlage ist ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff auf ein geschütztes Rechtsgut. Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Gegenwärtig ist der Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert.Bei Schussabgabe befand S sich auf der Flucht, der Angriff war nicht mehr gegenwärtig. Auch scheitert eine Rechtfertigung aus Notwehr an der Erforderlichkeit, denn der Angriff war im Begriff, sich ohne Zutun des M aufzulösen.

3. Bestand eine gegenwärtige Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut, also eine Notstandslage im Sinne des § 34 StGB?

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Ja, in der Tat!

Eine Gefahr nach § 34 StGB ist ein Zustand, in dem nach den konkreten Umständen der Eintritt eines Schadens ernstlich zu erwarten ist. Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn sie in nächster Zeit zu einem Schaden führen kann und ein Abwarten zu einer Verringerung der Abwehrchancen führt. Im Gegensatz zu § 32 StGB umfasst § 34 auch sogenannte Dauergefahren. Die Dauergefahr ist ein Zustand, bei dem die Gefahr jederzeit, also auch alsbald, in einen Schaden umschlagen kann, auch wenn die Möglichkeit offen bleibt, dass der Schadenseintritt erst in einiger Zeit erfolgt. Angesichts der zahlreichen Belästigungen war zu erwarten, dass S bei auch in naher Zukunft wieder in das Haus der Eheleute eindringen würde.

4. Erfüllt M auch die weiteren Voraussetzungen des § 34 StGB. Insbesondere überwog das geschützte Interesse das beeinträchtigte Interesse wesentlich?

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Ja!

Bei schlichter Gegenüberstellung der zu schützenden Interessen steht auf der einen Seite das Persönlichkeitsrecht und die Gesundheit der Eheleute und auf der anderen Seite die körperliche Unversehrtheit des S, sodass man an einem wesentlichen Überwiegen der Interesse der Eheleute zweifeln könnte. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass S die Notstandslage verschuldet hat und M deshalb in einer Defensivnotstandslage war. Nach dem Rechtsgedanken des § 228 BGB reicht es, dass der Schaden nicht außer Verhältnis zur Gefahr steht. Angesichts der starken Beeinträchtigung in ihrer Intimsphäre kann die Schussabgabe als verhältnismäßig angesehen werden. Darüber hinaus war die Schussabgabe auch erforderlich.Der BGH hat die Frage offen gelassen und jedenfalls eine Entschuldigung aus § 35 StGB angenommen.

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