Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Rechtfertigungsgründe
Dauergefahr und Interessenabwägung bei Tötung eines Familientyrannen
Dauergefahr und Interessenabwägung bei Tötung eines Familientyrannen
19. Februar 2025
14 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Haustyrann H verprügelt und misshandelt seine Frau F seit Jahren täglich. F ist dem H körperlich deutlich unterlegen. Als H tief schläft, sieht F ihre Chance dem Ganzen zu entkommen. Sie schießt H in den Kopf. H stirbt sofort.
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Einordnung des Falls
Dauergefahr und Interessenabwägung bei Tötung eines Familientyrannen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F hat den Tatbestand des Mordes (§ 211) verwirklicht.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Möglicherweise ist der tödliche Schuss durch den rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) gerechtfertigt. Eine Notstandslage liegt aufgrund der Dauergefahr für F vor.
Ja!
3. F hat schon mehrmals versucht staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und sich von H zu trennen. Dennoch hat sie eine Trennung nie geschafft. Die häusliche Gewalt war für F nicht anders abwendbar.
Genau, so ist das!
4. Das Interesse der F überwiegt das Interesse des H wesentlich.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Aufgrund eines Defensivnotstandes kann bei einer Interessenabwägung die körperliche Unversehrtheit bzw. das Leben der F das des Haustyrannen H nach h.M. überwiegen.
Nein!
Fundstellen
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