Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Rechtfertigungsgründe
Dauergefahr und Interessenabwägung bei Tötung eines Familientyrannen
Dauergefahr und Interessenabwägung bei Tötung eines Familientyrannen
5. April 2025
18 Kommentare
4,7 ★ (31.197 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Haustyrann H verprügelt und misshandelt seine Frau F seit Jahren täglich. F ist dem H körperlich deutlich unterlegen. Als H tief schläft, sieht F ihre Chance dem Ganzen zu entkommen. Sie schießt H in den Kopf. H stirbt sofort.
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Einordnung des Falls
Dauergefahr und Interessenabwägung bei Tötung eines Familientyrannen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F hat den Tatbestand des Mordes (§ 211) verwirklicht.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Möglicherweise ist der tödliche Schuss durch den rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) gerechtfertigt. Eine Notstandslage liegt aufgrund der Dauergefahr für F vor.
Ja!
3. F hat schon mehrmals versucht staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und sich von H zu trennen. Dennoch hat sie eine Trennung nie geschafft. Die häusliche Gewalt war für F nicht anders abwendbar.
Genau, so ist das!
4. Das Interesse der F überwiegt das Interesse des H wesentlich.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Aufgrund eines Defensivnotstandes kann bei einer Interessenabwägung die körperliche Unversehrtheit bzw. das Leben der F das des Haustyrannen H nach h.M. überwiegen.
Nein!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Marius
6.7.2022, 00:17:58
Auch hier, drittletzte Frage: „F schaffe es nie sich zu trennen und muss M daher töten“?! Wie wäre es mit fesseln, betäuben und dann nochmal versuchen abzuhauen. Aber nein, klar: Umbringen ist das mildeste Mittel. :) Ist es ja immer. Das ist doch wirklich nicht gut in der Antwort subsumiert.
ehemalige:r Nutzer:in
6.7.2022, 07:53:54
Du hast insofern Recht, dass das "Töten" nicht das mildeste Mittel ist - aber eben das relativ mildeste Mittel. Relativ heißt ja, dass der Angriff nicht gleich sicher und endgültig abgewendet werden kann. Unter Berücksichtigung der deutlichen körperlichen Unterlegenheit der F und den Risiken, die mit den von dir geschilderten Szenarien "Fesseln" und "Betäuben" insoweit einhergehen ist dies wohl abzulehnen. Bei dem Weglaufen ist es so, dass F im Gegensatz zu 32 StGB (Rechtsbewährungsprinzip) grundsätzlich darauf verwiesen werden könnte. Da F allerdings schon mehrmals erfolglos versucht hat sich zu trennen, wäre die Gefahr dadurch nicht (sicher) beseitigt.
Naitsab
2.12.2022, 10:26:49
Wenn ich mir diesbezüglich die Literatur ansehe, dann gewinne ich den Eindruck, dass diese Annahme für solche Fälle gelten könnte, in denen der Tyrann Druck auf den Notstandstäter ausübt. Dies erschließt sich mir allerdings nicht aus dem Sachverhalt und der Anmerkung zu der Frage. Wenn der Notstandstäter aus intrinsischen Motiven die Trennung nicht schafft, und so verstehe ich den Satz in der Frage, müsste dann die Tötung als relativ mildestes Mittel abzulehnen sein? Oder ist das tatsächlich irrelevant, sofern der Notstandstäter sich ernsthaft um staatliche und karitative Hilfen bemüht hat, da an der Abwendbarkeit der Dauergefahr keine allzu hohen Hürden gestellt werden sollen?
IsiRider
6.1.2023, 21:07:44
Was sind denn die Anforderungen des Versuchs sich zu trennen und Hilfe zu bekommen? Ist wohl Auslegungssache und einzelfallabhängig.
Dogu
25.6.2023, 11:15:18
Ich verstehe noch nicht so ganz, wieso dieser Gedanke aus § 228 StGB hergeleitet wird.

Nora Mommsen
26.6.2023, 10:47:25
Hallo Dogu, die Herleitung aus § 228 StGB ergibt tatsächlich wenig Sinn. Der Grundgedanke entstammt auch dem § 228 BGB, wie der Text verrät. Dieser regelt den
Defensivnotstandim Zivilrecht. Dort ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, also eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter vorgesehen. So ist ein Sach
schadenzur Abwendung einer Lebensgefahr immer nach § 228 gerechtfertigt, mag der entstandene Sach
schadenauch noch so groß sein. Die Beendigung eines Menschenlebens im Rahmen des
Defensivnotstandes kann aber nicht gerechtfertigt werden über § 228 BGB, egal welche Gefahr droht. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Dogu
26.6.2023, 10:48:11
Ah danke habe mich verlesen. :)
millisiewert
20.3.2025, 11:51:32
Wie kann der M arglos sein bzw diese Arglosigkeit mit in den Schlaf nehmen, wenn er regelmäßig gewalttätig ist und daher eigentlich immer damit rechnen müsste, dass sich sein Opfer irgendwann wehrt? Steht das nicht irgendwie wertungsmäßig im Widerspruch dazu, gleichzeitig eine Dauergefahr für F anzunehmen aber dann davon auszugehen dass M nicht damit rechnet dass F sich während dieser Gefahrenzeit wehrt? Dass sich das Opfer an die Misshandlungen „gewöhnt“ kann ja nicht allen ernstes dazu führen, dass der Täter arglos wird.

Esther
22.3.2025, 12:24:26
👏👏👏
WayanMajere
24.3.2025, 14:24:14
Arglos ist, wer sich zum Zeitpunkt der Tat keines tätlichen Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit oder sein Lebens versieht. BGHSt 20, 301. Da sich seine Frau nie dagegen gewehrt hat, wird er sich zum Zeitpunkt des Einschlafens eines Angriffs nicht versehen haben. Dafür spricht bereits, dass er sich überhaupt ohne Sicherungsmaßnahmen schlafen gelegt hat. Anders als im Notstand ist
Argwohnin der Regel auch kein dauerhafter Zustand, sondern etwas, dem konkrete Handlungen vorausgehen, wofür hier Anhaltspunkte fehlen. Wobei ich deine Argumentation durchaus nachvollziehen kann und wenn sie sich mit oben genannter Definition auseinander setzt wird sie in der Klausur mit Sicherheit auch punkten :)

Tim Gottschalk
29.3.2025, 12:16:52
Hallo @[millisiewert](271147), auch wenn das Ergebnis wertungsmäßig unschön sein mag, wird man hier kaum zu einer anderen Bewertung kommen können. Gerade wenn das Opfer sich nie dagegen gewehrt hat, liegt für den Tyrannen kein Grund vor, mit einem Angriff zu rechnen. Insofern ist auch die Annahme einer Dauergefahr für F nicht widersprüchlich, da diese eben nur die andere Richtung betrifft. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team