Strafrecht

BT 5: Verkehrsdelikte

Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB

§ 316 StGB - Rodelschlitten ist kein „Fahrzeug“

§ 316 StGB - Rodelschlitten ist kein „Fahrzeug“

9. April 2025

2 Kommentare

4,8(6.499 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit rodelt T mit seinem Rodelschlitten die schneebedeckte Dorfstraße hinab.

Diesen Fall lösen 85,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

§ 316 StGB - Rodelschlitten ist kein „Fahrzeug“

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der objektive Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) wird durch das Führen eines Fahrzeugs im Verkehr trotz rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit verwirklicht.

Ja, in der Tat!

Die als Auffangtatbestand konzipierte Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) schützt als abstraktes Gefährdungsdelikt die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs. Der objektive Tatbestand setzt voraus das (1) Führen eines Fahrzeugs (2) im öffentlichen Verkehr (3) trotz alkohol- oder sonst rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit. Da es sich um ein eigenhändiges Delikt des Fahrzeugführers handelt, ist eine mittelbare Täterschaft nicht möglich und Mittäterschaft nur bei Eigenhändigkeit. § 316 StGB ist ferner eine Dauerstraftat, die mit dem Fahrtbeginn vollendet und mit dem Fahrtabschluss beendet ist.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Der Rodelschlitten des T ist ein „Fahrzeug“ (§ 316 Abs. 1 StGB).

Nein!

Fahrzeuge sind nicht nur Kfz (§ 1 Abs. 2 StVG), sondern Fortbewegungsmittel jeglicher Art, die zur Beförderung von Personen oder Sachen bestimmt sind und am Straßenverkehr teilnehmen, also auch Fahrräder, Pferdefuhrwerke und Schienenfahrzeuge. Die in § 24 Abs. 1 StVO aufgeführten besonderen Fortbewegungsmittel werden nach h.M. ausgeklammert, da sie mit einem geringeren Gefährdungspotential behaftet sind. Wenigstens bezüglich der dort genannten Rodelschlitten besteht Einigkeit, dass sie nicht dem Fahrzeugbegriff unterfallen. Der Rodelschlitten des T ist kein Fahrzeug (§ 316 Abs. 1 StGB), sodass sich T nicht wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar gemacht hat.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JAK

Jakob Köhler

28.11.2024, 16:51:05

Bei § 315c ging es bei der Definition noch darum, dass der Ausschluss der in § 24 StVO benannten Fahrzeuge nicht aus der strafrechtlichen Definition des Fahrzeugs ausschließt. Unter die von euch angegeben Definition eines Fahrzeugs könnte man folglich auch den Schlitten subsumieren. Ich habe die Definition auch mehrfach mit der "Klausel" aus § 24 StVO gesehen. Ist das mit dem Ausschluss der in § 24 StVO benannten Fahrzeuge jetzt also "nur" die herrschende Meinung oder ist das sogar Teil der Definition? Vielen Dank

OKA

okalinkk

15.2.2025, 19:00:44

@[Jakob Köhler](226075) also ich habe es auch bei 315c so verstanden, dass Fortbewegungsmittel iSd 24 II StVO ausgeschlossen sind


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen