Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
§ 316 StGB - Rodelschlitten ist kein „Fahrzeug“
§ 316 StGB - Rodelschlitten ist kein „Fahrzeug“
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit rodelt T mit seinem Rodelschlitten die schneebedeckte Dorfstraße hinab.
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Einordnung des Falls
§ 316 StGB - Rodelschlitten ist kein „Fahrzeug“
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der objektive Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) wird durch das Führen eines Fahrzeugs im Verkehr trotz rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit verwirklicht.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Rodelschlitten des T ist ein „Fahrzeug“ (§ 316 Abs. 1 StGB).
Nein!
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