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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit rodelt T mit seinem Rodelschlitten die schneebedeckte Dorfstraße hinab.

Einordnung des Falls

§ 316 StGB - Rodelschlitten ist kein „Fahrzeug“

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der objektive Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) wird durch das Führen eines Fahrzeugs im Verkehr trotz rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit verwirklicht.

Ja, in der Tat!

Die als Auffangtatbestand konzipierte Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) schützt als abstraktes Gefährdungsdelikt die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs. Der objektive Tatbestand setzt voraus das (1) Führen eines Fahrzeugs (2) im öffentlichen Verkehr (3) trotz alkohol- oder sonst rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit. Da es sich um ein eigenhändiges Delikt des Fahrzeugführers handelt, ist eine mittelbare Täterschaft nicht möglich und Mittäterschaft nur bei Eigenhändigkeit. § 316 StGB ist ferner eine Dauerstraftat, die mit dem Fahrtbeginn vollendet und mit dem Fahrtabschluss beendet ist.

2. Der Rodelschlitten des T ist ein „Fahrzeug“ (§ 316 Abs. 1 StGB).

Nein!

Fahrzeuge sind nicht nur Kfz (§ 1 Abs. 2 StVG), sondern Fortbewegungsmittel jeglicher Art, die zur Beförderung von Personen oder Sachen bestimmt sind und am Straßenverkehr teilnehmen, also auch Fahrräder, Pferdefuhrwerke und Schienenfahrzeuge. Die in § 24 Abs. 1 StVO aufgeführten besonderen Fortbewegungsmittel werden nach h.M. ausgeklammert, da sie mit einem geringeren Gefährdungspotential behaftet sind. Wenigstens bezüglich der dort genannten Rodelschlitten besteht Einigkeit, dass sie nicht dem Fahrzeugbegriff unterfallen. Der Rodelschlitten des T ist kein Fahrzeug (§ 316 Abs. 1 StGB), sodass sich T nicht wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar gemacht hat.

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