Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
§ 316 StGB - Rodelschlitten ist kein „Fahrzeug“
§ 316 StGB - Rodelschlitten ist kein „Fahrzeug“
9. April 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit rodelt T mit seinem Rodelschlitten die schneebedeckte Dorfstraße hinab.
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Einordnung des Falls
§ 316 StGB - Rodelschlitten ist kein „Fahrzeug“
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der objektive Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) wird durch das Führen eines Fahrzeugs im Verkehr trotz rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit verwirklicht.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Rodelschlitten des T ist ein „Fahrzeug“ (§ 316 Abs. 1 StGB).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jakob Köhler
28.11.2024, 16:51:05
Bei § 315c ging es bei der Definition noch darum, dass der Ausschluss der in § 24 StVO benannten Fahrzeuge nicht aus der strafrechtlichen Definition des Fahrzeugs ausschließt. Unter die von euch angegeben Definition eines Fahrzeugs könnte man folglich auch den Schlitten subsumieren. Ich habe die Definition auch mehrfach mit der "Klausel" aus § 24 StVO gesehen. Ist das mit dem Ausschluss der in § 24 StVO benannten Fahrzeuge jetzt also "nur" die herrschende Meinung oder ist das sogar Teil der Definition? Vielen Dank
okalinkk
15.2.2025, 19:00:44
@[Jakob Köhler](226075) also ich habe es auch bei 315c so verstanden, dass Fortbewegungsmittel iSd 24 II StVO ausgeschlossen sind