Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
§ 316 StGB – Motorisierter Krankenfahrstuhl ist ein „Fahrzeug“
§ 316 StGB – Motorisierter Krankenfahrstuhl ist ein „Fahrzeug“
24. Mai 2025
9 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Trotz Fahruntüchtigkeit fährt T mit einem motorisierten Krankenfahrstuhl im öffentlichen Straßenverkehr.
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Einordnung des Falls
§ 316 StGB – Motorisierter Krankenfahrstuhl ist ein „Fahrzeug“
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der objektive Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) wird durch das Führen eines Fahrzeugs im Verkehr trotz rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit verwirklicht.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der motorisierte Krankenfahrstuhl des T ist ein „Fahrzeug“ (§ 316 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
3. T hat den motorisierten Krankenfahrstuhl trotz Fahruntüchtigkeit im Verkehr geführt.
Ja!
4. Mangels „konkreter Gefährdung“ scheidet eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) aus.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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