Umfang der Schadensersatzpflicht bei Rentenneurose
17. August 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A erleidet bei einem durch B verschuldeten Auffahrunfall diverse Prellungen. Obwohl die Prellungen unproblematisch verheilen, meint A, er leide fortwährend an Schmerzen und könne deshalb keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen und habe deshalb einen Verdienstausfallschaden. Gutachter G stellt fest, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht auf der Körperverletzung beruht, sondern auf einer mangelhaften Verarbeitung des Unfallereignisses durch A.
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