Umfang der Schadensersatzpflicht bei Rentenneurose
26. Januar 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A erleidet bei einem durch B verschuldeten Auffahrunfall diverse Prellungen. Obwohl die Prellungen unproblematisch verheilen, meint A, er leide fortwährend an Schmerzen und könne deshalb keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen und habe deshalb einen Verdienstausfallschaden. Gutachter G stellt fest, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht auf der Körperverletzung beruht, sondern auf einer mangelhaften Verarbeitung des Unfallereignisses durch A.
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Einordnung des Falls
Umfang der Schadensersatzpflicht bei Rentenneurose
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Verdienstausfall ist ein durch die Körperverletzung adäquat kausal entstandener Schaden.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Verdienstausfallschaden ist vom Schutzzweck der Norm umfasst.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Orfeas
18.3.2021, 16:04:37
“
Rentenneurose” 😅 Kam der Begriff vom BGH oder von dem behandelnden Arzt als Gutachter?
Speetzchen
18.3.2021, 23:20:41
ist tatsächlich ein medizinischer Begriff ✌😅
Orfeas
19.3.2021, 01:17:38
Heftig! Erinnert mich bisschen an die “Schulitis” als Krankheitsbild 😁
Ryd
4.10.2024, 15:30:18
Ich finde die Darstellung recht fragwürdig, die Frage nach dem
Schutzzweck der Normaufzuwerfen, ohne überhaupt einen konkreten Normbezug herzustellen. Mir ist durchaus bewusst, dass die Wertung infolge einer
Rentenneurosetrotzdem durchaus lehrreich ist, aber eine Darstellung mit Normbezug wäre mMn schlüssiger.
Leo Lee
6.10.2024, 06:42:38
Hallo Ryd, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Wir haben den Normbezug hier in der Tat weggelassen; allerdings haben wir dies getan, weil der
Schutzzweck der Normeine allgemeine Erwägung ist und auch an verschiedenen Stellen relevant werden kann. Etwa bei 249 aber auch bei 823 (hier dann i.R.d. ausfüllenden Kausalität). Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Oetker § 249 Rn. 120 ff. sehr empfehlen und bitte insoweit um Verständnis :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
G0d0fMischief
5.11.2024, 09:27:22
@[Leo Lee](213375) zum Verständnis: Wird § 249 BGB nicht aber auch i.R.d.
§ 823BGB angewendet? D.h. die Erwägungen von §§ 249 ff. BGB würden doch immer relevant, sowohl bei vertraglichen als auch bei gesetzlichen Schadensersatzansprüchen.