Zivilrecht

Schadensrecht

Schadenszurechnung

Umfang der Schadensersatzpflicht bei Rentenneurose

Umfang der Schadensersatzpflicht bei Rentenneurose

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A erleidet bei einem durch B verschuldeten Auffahrunfall diverse Prellungen. Obwohl die Prellungen unproblematisch verheilen, meint A, er leide fortwährend an Schmerzen und könne deshalb keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen und habe deshalb einen Verdienstausfallschaden. Gutachter G stellt fest, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht auf der Körperverletzung beruht, sondern auf einer mangelhaften Verarbeitung des Unfallereignisses durch A.

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Einordnung des Falls

Umfang der Schadensersatzpflicht bei Rentenneurose

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Verdienstausfall ist ein durch die Körperverletzung adäquat kausal entstandener Schaden.

Ja, in der Tat!

Wäre A nicht durch B an seinem Körper verletzt worden, wäre es nicht zu den Prellungen und einer fehlerhaften Verarbeitung des Unfallgeschehens mit der Folge der Arbeitsunfähigkeit gekommen. Es liegt auch nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dass es infolge einer fehlerhaften Verarbeitung eines Unfalls zu einer Erwerbsunfähigkeit kommt.
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2. Der Verdienstausfallschaden ist vom Schutzzweck der Norm umfasst.

Nein!

Nach der Lehre vom Schutzzweck der Norm ist ein Schaden nur dann zurechenbar, wenn er nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fällt.. Bei der sog. Rentenneurose handelt es sich um eine (wenn auch unbewussten) Flucht des Geschädigten in die Vorstellung, der Schädiger müsse eine Rente zahlen, so dass es nicht lohne, die Schadensfolgen zu überwinden. Diese Schadensfolge ist nicht mehr vom Schutzzweck der Norm gedeckt, weil (1) der Geschädigte nur durch die Versagung einer Ersatzleistung zur Überwindung seiner neurotischen Fehlhaltung angespornt werden kann und (2) die Begehrensvorstellung des Geschädigten derart in den Vordergrund tritt und die psychischen Störung derart prägt, dies nicht mehr in das vom Schädiger zu tragende Risiko der Folgen einer Körperverletzung fällt, sondern sich das allgemeine Lebensrisiko realisiert.
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