Rechtmäßiges Alternativverhalten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Repetitor R einigt sich mit Repetitorium Juraschlau (J), am 1.10. eine Stelle bei J mit dreimonatiger Probezeit anzutreten. Am 20.9. teilt R mit, er werde die Stelle doch nicht antreten, weil er bei Jurafuchs anfange. J muss deshalb 3 Stelleninserate zu je €50 aufgeben und verlangt die Kosten von R. R meint, er hätte ohnehin während der Probezeit rechtmäßig kündigen können, wodurch die Inseratskosten ebenfalls angefallen wären.
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Einordnung des Falls
Rechtmäßiges Alternativverhalten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Vertragspflichtverletzung des R war für die Inseratskosten äquivalent kausal.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Pflichtverletzung des R war für die Inseratskosten adäquat kausal.
Ja, in der Tat!
3. Der Schaden (Inseratskosten) muss auch vom Schutzzweck der Norm umfasst sein, damit er dem R zurechenbar ist.
Ja!
4. Die Inseratskosten fallen unter den Schutzzweck der verletzten Vertragspflicht.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Isabell
25.3.2022, 22:08:33
Ist das auch ohne die entsprechende Klausel "der Vertrag darf vor Beginn des Dienstverhältnisses von keiner Seite gekündigt werden." eine Pflichtverletzung? Dann ist das ja eigentlich eine redundante Klausel. Zumindest, wenn daran nicht eine Vertragsstrafe gekoppelt ist, oder?
Lukas_Mengestu
28.3.2022, 11:08:24
Hallo Isabell, ohne diese Klausel ist grundsätzlich eine Kündigung vor Arbeitsantritt möglich. Fraglich ist dabei nur, ob die Kündigungsfrist dann auch mit Zugang der Kündigung zu laufen beginnt (dann läge in der Tat keine Pflichtverletzung vor) oder erst mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses. Das BAG stellt dabei auf die "konkreten Umstände des Einzelfalls ab" (vgl. BAG NJW 1980, 1015). Regelmäßig sei aber der Zugang der Kündigung auch bei der Kündigung vor Arbeitsantritt maßgeblich (vgl. BAG NJW 2004, 3444). Ohne die von Dir genannte Klausel fehlt es in der Regel also bereits an der Pflichtverletzung bzw. an dem Schuldverhältnis, sofern dies wirksam gekündigt wurde. Aber selbst wenn die vorzeitige Kündigung ausgeschlossen ist, so ist der Schadensersatzanspruch ein zahnloser Tiger, wenn der Arbeitgeber - wie hier - keinen Schaden geltend machen kann. Effektiv ist die Klausel also tatsächlich nur dann, wenn mit ihr auch eine Vertragsstrafe verbunden ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
CR7
1.8.2023, 15:02:02
Ich habe nach dieser Aufgabe bestimmt 20 Minuten gesucht. Sie war über die Suche mittels den Begriffen „
rechtmäßiges Alternativverhalten“ leider nicht zu finden :/
Lukas_Mengestu
1.8.2023, 16:22:52
Danke für den Hinweis, rlxxss! Wir sind dabei, die Suchfunktion noch auszubauen, sodass es zukünftig leichter wird, die benötigten Inhalte direkt anzuwählen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Matschegenga
11.3.2024, 16:12:47
Nach welcher Anspruchsgrundlage richtet sich der Schadensersatzanspruch? §§ 280 I,III,281 nicht mangels fälliger Leistung? Daher §§ 280 I,III,282, 241 II BGB? Ja wohl keine c.i.c., da der Arbeitsvertrag bereits zustandegekommen ist? Oder ist das Entstehen der arbeitsvertraglichen Pflichten bis zum Tag des Arbeitsantritts (hier 1.10.) aufschiebend bedingt und somit die cic einschlägig?
Vanilla Latte
24.4.2024, 03:25:33
Was ist die AGL hierfür?
Leo Lee
24.4.2024, 11:14:53
Hallo Vanilla Latte, vielen Dank für die sehr gute Frage! Vorliegend würde zunächst ein SE wegen Nichtleistung (Nichtantritt) nach 281 in Betracht kommen. Darüber hinaus scheint auch ein SE nach 280 I, 241 II (Leistungstreue) möglich. Schließlich – soweit der
Vorsatznachgewiesen werden kann, was i.d.R. schwer sein dürfte – könnte auch
826einschlägig sein :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Natze
1.7.2024, 18:22:24
es wäre wunderbar, wenn ihr die AGL in den Fall mit einbauen könntet :)
G0d0fMischief
5.11.2024, 09:22:33
@[Natze](211625) ich glaube hier wäre die AGL §§ 611a, 280 I, 241 BGB weil es bereits zum Vertragsschluss kam und den (potentiellen) Arbeitnehmer insoweit bereits Schutz- und Rücksichtnahmepflichten treffen. Aber vielleicht kann ein Moderator hier mal etwas dazu sagen @[Lukas Mengestu](221887) @[Wendelin Neubert](409) @[
Nora Mommsen](178057)
Diaa
9.9.2024, 09:40:33
Wären hier die Inserat-Kosten auch unter Verhaltenskosten zu subsumieren?