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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Repetitor R einigt sich mit Repetitorium Juraschlau (J), am 1.10. eine Stelle bei J mit dreimonatiger Probezeit anzutreten. Am 20.9. teilt R mit, er werde die Stelle doch nicht antreten, weil er bei Jurafuchs anfange. J muss deshalb 3 Stelleninserate zu je €50 aufgeben und verlangt die Kosten von R. R meint, er hätte ohnehin während der Probezeit rechtmäßig kündigen können, wodurch die Inseratskosten ebenfalls angefallen wären.

Einordnung des Falls

Rechtmäßiges Alternativverhalten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Vertragspflichtverletzung des R war für die Inseratskosten äquivalent kausal.

Genau, so ist das!

Hätte A seine arbeitsvertragliche Pflicht nicht verletzt (Vertragsbruch wegen Nichtantritt der Arbeit), hätte B die Inseratskosten nicht aufwenden müssen.

2. Die Pflichtverletzung des R war für die Inseratskosten adäquat kausal.

Ja, in der Tat!

Ein Schaden beruht adäquat kausal auf dem Verletzungserfolg, wenn die Verletzung im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Schaden der eingetretenen Art herbeizuführen. Es liegt nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass nach Bruch des Arbeitsvertrags durch Nichtantritt der Arbeit Inseratskosten für die Anwerbung eines Ersatzmitarbeiters anfallen.

3. Der Schaden (Inseratskosten) muss auch vom Schutzzweck der Norm umfasst sein, damit er dem R zurechenbar ist.

Ja!

Nach der Lehre vom Schutzzweck der Norm ist ein Schaden nur dann zurechenbar, wenn er nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fällt. Es muss sich um Einbußen handeln, die aus einem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen wurde. Bei Vertragspflichtsverletzungen muss der Schaden in den Schutzbereich der verletzten Vertragspflicht fallen, also hier der Pflicht, das Arbeitsverhältnis nur durch rechtmäßige Kündigung und nicht durch Vertragsbruch zu beenden.

4. Die Inseratskosten fallen unter den Schutzzweck der verletzten Vertragspflicht.

Nein, das ist nicht der Fall!

Schäden, die auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wären, werden vom Schutzzweck der Haftungsnorm regelmäßig nicht erfasst (rechtmäßiges Alternativverhalten). Schutzzweck der arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist ist, beiden Parteien ausreichend Zeit für einen Anschlussvertrag zu schaffen. Sie soll nicht vor Kosten schützen, die der Arbeitgeber sowieso hätte aufwenden müssen. Deshalb sind nur die Schäden zu ersetzen, die durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages entstehen und bei vertragsmäßiger Einhaltung der Kündigungsfrist nicht entstanden wären. Schäden, die auch bei rechtmäßigem Verhalten entstanden wären, sind nicht umfasst. Werbekosten sind daher (regelmäßig) nicht erfasst, weil sie auch bei rechtmäßiger Kündigung entstanden wären, nur zeitlich später.

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