Zivilrecht

Schadensrecht

Schadenszurechnung

Rechtmäßiges Alternativverhalten

Rechtmäßiges Alternativverhalten

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Repetitor R einigt sich mit Repetitorium Juraschlau (J), am 1.10. eine Stelle bei J mit dreimonatiger Probezeit anzutreten. Am 20.9. teilt R mit, er werde die Stelle doch nicht antreten, weil er bei Jurafuchs anfange. J muss deshalb 3 Stelleninserate zu je €50 aufgeben und verlangt die Kosten von R. R meint, er hätte ohnehin während der Probezeit rechtmäßig kündigen können, wodurch die Inseratskosten ebenfalls angefallen wären.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Rechtmäßiges Alternativverhalten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Vertragspflichtverletzung des R war für die Inseratskosten äquivalent kausal.

Genau, so ist das!

Hätte A seine arbeitsvertragliche Pflicht nicht verletzt (Vertragsbruch wegen Nichtantritt der Arbeit), hätte B die Inseratskosten nicht aufwenden müssen.
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2. Die Pflichtverletzung des R war für die Inseratskosten adäquat kausal.

Ja, in der Tat!

Ein Schaden beruht adäquat kausal auf dem Verletzungserfolg, wenn die Verletzung im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Schaden der eingetretenen Art herbeizuführen. Es liegt nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass nach Bruch des Arbeitsvertrags durch Nichtantritt der Arbeit Inseratskosten für die Anwerbung eines Ersatzmitarbeiters anfallen.

3. Der Schaden (Inseratskosten) muss auch vom Schutzzweck der Norm umfasst sein, damit er dem R zurechenbar ist.

Ja!

Nach der Lehre vom Schutzzweck der Norm ist ein Schaden nur dann zurechenbar, wenn er nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fällt. Es muss sich um Einbußen handeln, die aus einem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen wurde. Bei Vertragspflichtsverletzungen muss der Schaden in den Schutzbereich der verletzten Vertragspflicht fallen, also hier der Pflicht, das Arbeitsverhältnis nur durch rechtmäßige Kündigung und nicht durch Vertragsbruch zu beenden.

4. Die Inseratskosten fallen unter den Schutzzweck der verletzten Vertragspflicht.

Nein, das ist nicht der Fall!

Schäden, die auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wären, werden vom Schutzzweck der Haftungsnorm regelmäßig nicht erfasst (rechtmäßiges Alternativverhalten). Schutzzweck der arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist ist, beiden Parteien ausreichend Zeit für einen Anschlussvertrag zu schaffen. Sie soll nicht vor Kosten schützen, die der Arbeitgeber sowieso hätte aufwenden müssen. Deshalb sind nur die Schäden zu ersetzen, die durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages entstehen und bei vertragsmäßiger Einhaltung der Kündigungsfrist nicht entstanden wären. Schäden, die auch bei rechtmäßigem Verhalten entstanden wären, sind nicht umfasst. Werbekosten sind daher (regelmäßig) nicht erfasst, weil sie auch bei rechtmäßiger Kündigung entstanden wären, nur zeitlich später.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell

Isabell

25.3.2022, 22:08:33

Ist das auch ohne die entsprechende Klausel "der Vertrag darf vor Beginn des Dienstverhältnisses von keiner Seite gekündigt werden." eine Pflichtverletzung? Dann ist das ja eigentlich eine redundante Klausel. Zumindest, wenn daran nicht eine Vertragsstrafe gekoppelt ist, oder?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.3.2022, 11:08:24

Hallo Isabell, ohne diese Klausel ist grundsätzlich eine Kündigung vor Arbeitsantritt möglich. Fraglich ist dabei nur, ob die Kündigungsfrist dann auch mit Zugang der Kündigung zu laufen beginnt (dann läge in der Tat keine Pflichtverletzung vor) oder erst mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses. Das BAG stellt dabei auf die "konkreten Umstände des Einzelfalls ab" (vgl. BAG NJW 1980, 1015). Regelmäßig sei aber der Zugang der Kündigung auch bei der Kündigung vor Arbeitsantritt maßgeblich (vgl. BAG NJW 2004, 3444). Ohne die von Dir genannte Klausel fehlt es in der Regel also bereits an der Pflichtverletzung bzw. an dem Schuldverhältnis, sofern dies wirksam gekündigt wurde. Aber selbst wenn die vorzeitige Kündigung ausgeschlossen ist, so ist der Schadensersatzanspruch ein zahnloser Tiger, wenn der Arbeitgeber - wie hier - keinen Schaden geltend machen kann. Effektiv ist die Klausel also tatsächlich nur dann, wenn mit ihr auch eine Vertragsstrafe verbunden ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

CR7

CR7

1.8.2023, 15:02:02

Ich habe nach dieser Aufgabe bestimmt 20 Minuten gesucht. Sie war über die Suche mittels den Begriffen „

rechtmäßiges Alternativverhalten

“ leider nicht zu finden :/

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

1.8.2023, 16:22:52

Danke für den Hinweis, rlxxss! Wir sind dabei, die Suchfunktion noch auszubauen, sodass es zukünftig leichter wird, die benötigten Inhalte direkt anzuwählen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

MAT

Matschegenga

11.3.2024, 16:12:47

Nach welcher Anspruchsgrundlage richtet sich der Schadensersatzanspruch? §§ 280 I,III,281 nicht mangels fälliger Leistung? Daher §§ 280 I,III,282, 241 II BGB? Ja wohl keine c.i.c., da der Arbeitsvertrag bereits zustandegekommen ist? Oder ist das Entstehen der arbeitsvertraglichen Pflichten bis zum Tag des Arbeitsantritts (hier 1.10.) aufschiebend bedingt und somit die cic einschlägig?

VALA

Vanilla Latte

24.4.2024, 03:25:33

Was ist die AGL hierfür?

LELEE

Leo Lee

24.4.2024, 11:14:53

Hallo Vanilla Latte, vielen Dank für die sehr gute Frage! Vorliegend würde zunächst ein SE wegen Nichtleistung (Nichtantritt) nach 281 in Betracht kommen. Darüber hinaus scheint auch ein SE nach 280 I, 241 II (Leistungstreue) möglich. Schließlich – soweit der

Vorsatz

nachgewiesen werden kann, was i.d.R. schwer sein dürfte – könnte auch

826

einschlägig sein :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Natze

Natze

1.7.2024, 18:22:24

es wäre wunderbar, wenn ihr die AGL in den Fall mit einbauen könntet :)

G0D0FM

G0d0fMischief

5.11.2024, 09:22:33

@[Natze](211625) ich glaube hier wäre die AGL §§ 611a, 280 I, 241 BGB weil es bereits zum Vertragsschluss kam und den (potentiellen) Arbeitnehmer insoweit bereits Schutz- und Rücksichtnahmepflichten treffen. Aber vielleicht kann ein Moderator hier mal etwas dazu sagen @[Lukas Mengestu](221887) @[Wendelin Neubert](409) @[

Nora Mommsen

](178057)

DIAA

Diaa

9.9.2024, 09:40:33

Wären hier die Inserat-Kosten auch unter Verhaltenskosten zu subsumieren?


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