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Einfache Streitgenossenschaft bei Mieter und Bürge
Sachverhalt
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Weitere für Dich ausgewählte Fälle
Notwendige Streitgenossenschaft (§ 856 Abs. 4 ZPO)
S kann sich seinen kostspieligen Lebenswandel nicht mehr leisten. Gläubiger G lässt eine Forderung des S gegen D pfänden (§§ 829, 835 ZPO). V und X, weitere Vertragspartner des S, haben dafür ebenfalls einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt und möchten auch etwas vom Geld haben. V klagt auf Hinterlegung des Geldes und X schließt sich der Klage an (§§ 856 Abs. 2 ZPO).

Streitgenossenschaft bei unterschiedlichen Streitgegenständen?
Lebensmittellieferant L erhebt eine gemeinsame Klage auf Kaufpreiszahlung gegen Restaurantbesitzer R und gegen Kioskbesitzer K. R schuldet ihm €2.500 für eine Weinlieferung und K €1.000 für Eis am Stiel. In der mündlichen Verhandlung haben R und K direkt zur Sache verhandelt.