Referendariat
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Streitgenossenschaft
Auswirkungen der Streitgenossenschaft auf sachliche Zuständigkeit (Addition von Streitwerten)
Auswirkungen der Streitgenossenschaft auf sachliche Zuständigkeit (Addition von Streitwerten)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K erhebt Klage beim Landgericht L gegen Bauunternehmer B und Elektriker E. Aufgrund der Mängel an seinem neuen Einfamilienhaus möchte er von beiden jeweils €3.000 Schadensersatz. Von B wegen des mangelhaften Fundaments, von E wegen Mängeln an der Elektrik. E widerspricht der gemeinsamen Klage.
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Einordnung des Falls
Auswirkungen der Streitgenossenschaft auf sachliche Zuständigkeit (Addition von Streitwerten)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist das Landgericht im Hinblick auf die einzelnen Streitwerte sachlich zuständig?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei objektiver Klagehäufung (§ 260 ZPO) und subjektiver Klagehäufung (§§ 59-62 ZPO) kommt eine Addition der Streitwerte in Betracht (§ 5 ZPO).
Ja!
3. Die Voraussetzungen der subjektiven Klagehäufung (§§ 59-62 ZPO) sind vorliegend zu prüfen.
Genau, so ist das!
4. Sind E und B einfache Streitgenossen?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Aleks_is_Y
19.4.2024, 14:36:48
Im hier vorliegenden Fall scheint laut Lösung eine Streitgenossenschaft gem. § 60 vorzuliegen, da angenommen wurde, dass die Ansprüche auf "im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen". Diese Annahme scheint mir jedoch die verklagten Streitgenossen zu benachteiligen, das Fundament und die Elektrik des Hauses haben nicht miteinander zu tun, auch nicht die ausführenden Unternehmer (tatsächlicher Grund). Alleine wüden sie vor dem AG verklagt werden müssen; jetzt aber stehen sie einem Anwaltsprozess gegenüber... Irgendwie kommt mir das Ergebnis schief vor.
lenimeneni
19.9.2024, 12:18:37
Daher auch „im Wesentlichen gleichartig“, geht hier ja in beiden Fällen um den Hausbau & beides gemeinsam zu verhandeln ist daher prozessökonomisch.