Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch - Vollendungsgefahr 2
Diesen Fall lösen 84,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte O töten und übergießt diese mit Benzin. Als er sie anzünden möchte, funktioniert das Feuerzeug nicht mehr und er beginnt, die O bis zur Bewusstlosigkeit zu würgen. Als diese bewusstlos wird, lässt T von O ab, obwohl er weiß, dass sie noch lebt.
Einordnung des Falls
Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch - Vollendungsgefahr 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch ist nach h.M. fehlgeschlagen.
Nein, das ist nicht der Fall!
2. Nach einer Mindermeinung, die auf objektive Kriterien abstellt, liegt ein beendeter Versuch vor.
Ja, in der Tat!
3. Für ein objektives Kriterium spricht nach Vertretern der Ansicht der Opferschutz.
Ja!
Fundstellen
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evanici
4.9.2023, 10:41:00
Sprich, man möchte vom Täter mehr verlangen können und deswegen gerne einen beendeten Versuch annehmen, da es zum Beispiel hier vom Zufall abhängt, ob das Opfer durchkommt oder nicht, richtig?
Leo Lee
9.9.2023, 09:39:45
Hallo evanici, so ist es! Man möchte hier den Täter nicht dafür belohnen, dass seine Vorstellung von der Realität abweicht, damit man dieses Risiko nicht auf das Opfer abwälzt :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo