Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch - Vollendungsgefahr 2

Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch - Vollendungsgefahr 2

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte O töten und übergießt diese mit Benzin. Als er sie anzünden möchte, funktioniert das Feuerzeug nicht mehr und er beginnt, die O bis zur Bewusstlosigkeit zu würgen. Als diese bewusstlos wird, lässt T von O ab, obwohl er weiß, dass sie noch lebt.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch - Vollendungsgefahr 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch ist nach h.M. fehlgeschlagen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Versuch gilt dann als fehlgeschlagen, wenn der Täter glaubt, dass er den Erfolg nicht mehr herbeiführen kann, ohne eine völlig neue Kausalkette in Gang zu setzen. T hat die Möglichkeit, O noch weiter zu würgen und diese dadurch zu töten.
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2. Nach einer Mindermeinung, die auf objektive Kriterien abstellt, liegt ein beendeter Versuch vor.

Ja, in der Tat!

Ein Versuch gilt dann als beendet, wenn der Täter glaubt, dass er alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan hat. Nach einer Ansicht, die auf ein Kriterium der Vollendungsgefahr abstellt, kommt es darauf an, ob der Täter objektiv eine Gefahr geschaffen hat. Ein Vertreter der Ansicht hat hier einen beendeten Versuch angenommen und einen Rücktritt daher verneint, da der Täter durch den Verzicht auf das Würgen die durch den Brandanschlag geschaffene Gefahr nicht beseitigt hat. Innerhalb der Ansicht ist es durchaus möglich, nach der Gefahr zu unterscheiden und hier einen beendeten Versuch zu verneinen, da eine Gefahr nie vorlag.

3. Für ein objektives Kriterium spricht nach Vertretern der Ansicht der Opferschutz.

Ja!

Vertreter der Ansicht führen insbesondere den Opferschutz an, der nur effektiv funktionieren kann, wenn auf die objektive Gefahr abgestellt wird. Nicht das Opfer, sondern der Täter solle das Risiko seiner Fehleinschätzung über die Gefährdungslage tragen und im Zweifel für das Opfer tätig werden müssen, wenn er ein Risiko nicht sicher ausschließen kann. Wenn der Täter sich nicht bemüht, dann hängt es allein vom Zufall ab, ob ein Dritter das Opfer rettet und der Täter so straffrei bleibt, oder ob der Täter wegen vollendeter Vorsatztat bestraft wird.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EVA

evanici

4.9.2023, 10:41:00

Sprich, man möchte vom Täter mehr verlangen können und deswegen gerne einen beendeten Versuch annehmen, da es zum Beispiel hier vom Zufall abhängt, ob das Opfer durchkommt oder nicht, richtig?

LELEE

Leo Lee

9.9.2023, 09:39:45

Hallo evanici, so ist es! Man möchte hier den Täter nicht dafür belohnen, dass seine Vorstellung von der Realität abweicht, damit man dieses Risiko nicht auf das Opfer abwälzt :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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