Abgrenzung zu § 252 StGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T lädt auf einem Recyclinghof unberechtigt Metalle auf einen offenen Transporter. Als der Recyclinghofbetreiber O dies sieht und T zur Rede stellen will, fährt T auf O zu. O kann sich mit einem Seitensprung retten. T flieht mit der Beute.
Einordnung des Falls
Abgrenzung zu § 252 StGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ob Raub (§ 249 StGB) oder Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB) einschlägig ist, hängt von dem Zeitpunkt der Anwendung des Nötigungsmittels (Gewalt oder Drohung) ab.
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Ja!
2. T fährt auf O zu, um nach vollendeter Wegnahme seine Beute zu sichern. Damit ist § 252 StGB einschlägig.
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Nein, das ist nicht der Fall!
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Isabell
23.5.2021, 22:07:35
🤣 wenn statt "auf" "von" liest und furchtbar verwirrt über die Fragen zum Fall ist.

Lukas_Mengestu
25.5.2021, 11:58:10
Der tägliche Kampf mit dem Sachverhalt ;-)

tomvali
14.5.2023, 23:27:08
Wäre das zufahren auf den O dann Gewalt?

Lukas_Mengestu
15.5.2023, 15:20:07
Hallo tomvali, in der Tat qualifiziert die Rechtsprechung das Zufahren auf Menschen, um sie zum Ausweichen zu nötigen, als Gewalt (Nachweise und weitere Einzelfälle von Gewalt findest Du bei MüKoStGB/Sinn, 4. Aufl. 2021, StGB § 240 Rn. 53). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team