Abgrenzung zu § 252 StGB
4. Juli 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T lädt auf einem Recyclinghof unberechtigt Metalle auf einen offenen Transporter. Als der Recyclinghofbetreiber O dies sieht und T zur Rede stellen will, fährt T auf O zu. O kann sich mit einem Seitensprung retten. T flieht mit der Beute.
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Einordnung des Falls
Abgrenzung zu § 252 StGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ob Raub (§ 249 StGB) oder Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB) einschlägig ist, hängt von dem Zeitpunkt der Anwendung des Nötigungsmittels (Gewalt oder Drohung) ab.
Ja!
2. T fährt auf O zu, um nach vollendeter Wegnahme seine Beute zu sichern. Damit ist § 252 StGB einschlägig.
Nein, das ist nicht der Fall!
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