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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T lädt auf einem Recyclinghof unberechtigt Metalle auf einen offenen Transporter. Als der Recyclinghofbetreiber O dies sieht und T zur Rede stellen will, fährt T auf O zu. O kann sich mit einem Seitensprung retten. T flieht mit der Beute.

Einordnung des Falls

Abgrenzung zu § 252 StGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ob Raub (§ 249 StGB) oder Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB) einschlägig ist, hängt von dem Zeitpunkt der Anwendung des Nötigungsmittels (Gewalt oder Drohung) ab.

Ja!

Grundsätzlich stehen § 249 StGB und § 252 StGB in Bezug auf ein und dieselbe bewegliche Sache in einem Exklusivitätsverhältnis. Die Grenze zwischen diesen Delikten verläuft über die Vollendung der Wegnahme. Bis zur Vollendung der Wegnahme kommt § 249 StGB in Betracht, zwischen Vollendung und Beendigung der Wegnahme § 252 StGB: Vom Raub unterscheidet sich der räuberische Diebstahl durch den Zeitpunkt des Einsatzes des Nötigungsmittels. Während beim Raub der Täter Gewalt oder Drohung einsetzt, um die Wegnahme zu ermöglichen, bedient sich der räuberische Dieb dieser Nötigungsmittel, um sich nach vollendeter Wegnahme im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten.

2. T fährt auf O zu, um nach vollendeter Wegnahme seine Beute zu sichern. Damit ist § 252 StGB einschlägig.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ob § 249 StGB oder § 252 StGB einschlägig ist, hängt davon ab, ob T mit Ablegen der Metalle auf seinem Transporter bereits neuen Gewahrsam begründet hat. Da sich der Transporter noch auf dem Recyclinghof des O befindet, ist das nur der Fall, wenn man auf dem Transporter eine „Gewahrsamsenklave“ bejaht. Bei einem offenen Pritschenwagen spricht viel dafür, eine solche zu verneinen (ähnlich wie in Einkaufswägen, aber anders als in Handtaschen). Daher wird die Nötigung (das Zufahren auf O) nicht eingesetzt, um nach dem Diebstahl den Besitz zu erhalten, sondern um die Wegnahme überhaupt zu ermöglichen, sodass nicht § 252 StGB, sondern § 249 StGB einschlägig ist.

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Isabell

Isabell

23.5.2021, 22:07:35

🤣 wenn statt "auf" "von" liest und furchtbar verwirrt über die Fragen zum Fall ist.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

25.5.2021, 11:58:10

Der tägliche Kampf mit dem Sachverhalt ;-)

tomvali

tomvali

14.5.2023, 23:27:08

Wäre das zufahren auf den O dann Gewalt?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

15.5.2023, 15:20:07

Hallo tomvali, in der Tat qualifiziert die Rechtsprechung das Zufahren auf Menschen, um sie zum Ausweichen zu nötigen, als Gewalt (Nachweise und weitere Einzelfälle von Gewalt findest Du bei MüKoStGB/Sinn, 4. Aufl. 2021, StGB § 240 Rn. 53). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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