Drohung - Abgrenzung zur Warnung

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T teilt Staatsanwalt O mit, dass der verurteilte Mörder M aus der Haft entlassen worden sei, was zutrifft. M hatte dem O in der Vergangenheit mehrmals Rache geschworen. Wie von T erwartet, verlässt O panisch sein Haus und flieht in eine andere Stadt. T nutzt dies aus, um aus Os Haus Wertsachen zu stehlen.

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Einordnung des Falls

Drohung - Abgrenzung zur Warnung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat zur Entwendung der Wertsachen eine „Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben“ (§ 249 Abs. 1 StGB) eingesetzt.

Nein, das trifft nicht zu!

Drohung ist das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Die Nachricht des T an O enthält zwar konkludent die Ankündigung einer bevorstehenden, nicht unerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung. Allerdings gibt T nicht vor, auf das Übel Einfluss zu haben, so dass sich O auch nicht in eine Abhängigkeitsbeziehung zu T gedrängt fühlt. Es handelt sich bloß um eine Warnung, Mit seiner Flucht hat sich O nicht dem T unterworfen. T hat also keinen Raub, sondern nur (Wohnungseinbruchs-) Diebstahl (§§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB) begangen.
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