Drohung - Abgrenzung zur Warnung
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T teilt Staatsanwalt O mit, dass der verurteilte Mörder M aus der Haft entlassen worden sei, was zutrifft. M hatte dem O in der Vergangenheit mehrmals Rache geschworen. Wie von T erwartet, verlässt O panisch sein Haus und flieht in eine andere Stadt. T nutzt dies aus, um aus Os Haus Wertsachen zu stehlen.
Einordnung des Falls
Drohung - Abgrenzung zur Warnung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat zur Entwendung der Wertsachen eine „Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben“ (§ 249 Abs. 1 StGB) eingesetzt.
Nein, das trifft nicht zu!