Drohung - Abgrenzung zur Warnung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T teilt Staatsanwalt O mit, dass der verurteilte Mörder M aus der Haft entlassen worden sei, was zutrifft. M hatte dem O in der Vergangenheit mehrmals Rache geschworen. Wie von T erwartet, verlässt O panisch sein Haus und flieht in eine andere Stadt. T nutzt dies aus, um aus Os Haus Wertsachen zu stehlen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Drohung - Abgrenzung zur Warnung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat zur Entwendung der Wertsachen eine „Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben“ (§ 249 Abs. 1 StGB) eingesetzt.
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!