Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Täterschaft und Teilnahme
Keine Mittäterschaft bei eigenhändigen Delikten
Keine Mittäterschaft bei eigenhändigen Delikten
21. Mai 2025
10 Kommentare
4,7 ★ (25.890 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M1 und M2 sind alkoholbedingt nicht mehr fahrtüchtig. Beide sind sich dessen bewusst. Dennoch überredet M2 den M1 dazu, ihn nach Hause zu fahren, was M1 dann auch tut.
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Einordnung des Falls
Keine Mittäterschaft bei eigenhändigen Delikten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M1 hat sich wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht, indem er unter Alkoholeinfluss mit seinem Pkw fuhr.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Unter den Voraussetzungen der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) ist eine Zurechnung arbeitsteiliger Tatanteile grundsätzlich möglich.
Ja, in der Tat!
3. M2 hat sich wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Mittäterschaft (§§ 316 Abs. 1 StGB, 25 Abs. 2 StGB) strafbar gemacht.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Eichhörnchen I
22.6.2022, 14:19:42
Hallo, aufgrund des Sachverhalts („nicht mehr fahrtüchtig“) und des schönen Bildes, hätte ich Bedenken die
Schuldfähigkeit ohne weiteres anzunehmen 😵💫 oder ist bei Sachverhalten ohne BAK-Angabe immer von
Schuldfähigkeit auszugehen? Lg

Lukas_Mengestu
22.6.2022, 14:55:31
Hallo Eichhörnchen I, in der Tat könnte man auf diesen Gedanken kommen. Da hier aber Sachverhaltsangaben dazu fehlen (BAK-Angabe) ist hier in der Tat die
Schuldfähigkeit zu unterstellen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Blotgrim
25.6.2023, 23:26:25
und
Schuldunfähigkeit liegen von den Grenzen ja auch sehr weit auseinander. Die
absolute Fahruntüchtigkeitgeht ja ab 1.1‰ los während die absolute
Schuldunfähigkeit ab 3.0‰ startet. Deswegen würde ich nicht von dem einen auf das andere schließen
ehemalige:r Nutzer:in
20.12.2023, 10:25:52
Wann kommen die beiden Ansichten zu einem unterschiedlichen Ergebnis? Oder kann man den Streit immer offenlassen?

Sebastian Schmitt
14.10.2024, 19:59:15
Hallo @[Artimes](3106), ich verstehe offen gesagt nicht wirklich, was Du genau meinst. Es geht hier nicht um einen Meinungsstreit mit verschiedenen "Ansichten", sondern um die Abgrenzung von
Mittäterschaftund Teilnahme (und Alleintäterschaft). Das entscheidet sich maßgeblich danach, ob M1 und M2 hier die Tat "gemeinschaftlich" iSd § 25 II StGB begehen. Weil
§ 316StGB das
Führen eines Fahrzeugsvoraussetzt und M2 nicht selbst Gas gibt/lenkt/steuert etc, kann er nicht Mittäter sein. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
ehemalige:r Nutzer:in
15.10.2024, 09:55:32
@[Sebastian Schmitt](263562) Danke erst einmal. Offensichtlich habe ich die Frage an dieser Stelle nicht optimal platziert. ;) Mir geht es allgemein und abstrakt darum, wann die Tatherrschaftslehre der Literatur & die Animus-Theorie der Rechtsprechung in einer Klausur bzgl. der Frage der Abgrenzung Täterschaft & Teilnahme zu divergierenden Ergebnissen kommen würden. Ist das nun etwas klarer?
itsjulesb1
23.10.2024, 17:34:34
Käme es in diesem Fall zu einem Unfall (Bsp.: M1 überfährt aufgrund der Trunkenheit einen Passanten, dieser verstirbt), wäre dann auch M2 strafbar (§ 222 durch das Überreden des M1 zur Trunkenheitsfahrt)?

Sassun
15.12.2024, 11:03:52
(☛)
§ 316"führen" (☛) § 154 (Eid leistender) (☛) § 323a (Berauschter) (☛) § 339 (Amtsträger) (☛) § 173 (Verwandter)