Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Täterschaft und Teilnahme
Keine Mittäterschaft bei eigenhändigen Delikten
Keine Mittäterschaft bei eigenhändigen Delikten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M1 und M2 sind alkoholbedingt nicht mehr fahrtüchtig. Beide sind sich dessen bewusst. Dennoch überredet M2 den M1 dazu, ihn nach Hause zu fahren, was M1 dann auch tut.
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Einordnung des Falls
Keine Mittäterschaft bei eigenhändigen Delikten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M1 hat sich wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht, indem er unter Alkoholeinfluss mit seinem Pkw fuhr.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Unter den Voraussetzungen der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) ist eine Zurechnung arbeitsteiliger Tatanteile grundsätzlich möglich.
Ja, in der Tat!
3. M2 hat sich wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Mittäterschaft (§§ 316 Abs. 1 StGB, 25 Abs. 2 StGB) strafbar gemacht.
Nein!
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