Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Täterschaft und Teilnahme

Keine Mittäterschaft bei eigenhändigen Delikten

Keine Mittäterschaft bei eigenhändigen Delikten

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M1 und M2 sind alkoholbedingt nicht mehr fahrtüchtig. Beide sind sich dessen bewusst. Dennoch überredet M2 den M1 dazu, ihn nach Hause zu fahren, was M1 dann auch tut.

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Einordnung des Falls

Keine Mittäterschaft bei eigenhändigen Delikten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M1 hat sich wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht, indem er unter Alkoholeinfluss mit seinem Pkw fuhr.

Genau, so ist das!

Der Tatbestand des § 316 Abs. 1 StGB setzt voraus: (1) Führen eines Fahrzeugs (2) im öffentlichen Verkehr (3) trotz alkohol- oder sonst rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit und (4) Vorsatz.M1 hat trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit ein Fahrzeug im Verkehr geführt. Da er dies erkannt hat, handelte er insoweit auch vorsätzlich (§ 15 StGB). Rechtswidrigkeit und Schuld liegen vor. Somit ist M1 strafbar wegen § 316 Abs. 1 StGB. Fraglich ist, ob auch dem M2 ein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden kann, immerhin war er es, der M1 zu dieser Tat überredet hat.
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2. Unter den Voraussetzungen der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) ist eine Zurechnung arbeitsteiliger Tatanteile grundsätzlich möglich.

Ja, in der Tat!

„Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich", wird ausweislich von § 25 Abs. 2 StGB „jeder als Täter bestraft". Der Regelungsgehalt dieser Vorschrift besteht darin, dass jemand die Tat nicht „selbst" als Alleintäter und auch nicht „durch einen anderen" als mittelbarer Täter, sondern eben „gemeinschaftlich" mit einem oder mehreren anderen begeht. Dies hat zur Folge, dass die Mittäter sich ihre wechselseitigen Tatbeiträge je für sich zurechnen lassen müssen, als ob sie die Tat vollständig in eigener Person verwirklicht hätten.Insoweit fragt sich, ob dem M2 die Tathandlung des M1 nach § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann.

3. M2 hat sich wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Mittäterschaft (§§ 316 Abs. 1 StGB, 25 Abs. 2 StGB) strafbar gemacht.

Nein!

§ 316 StGB ist ein sog. eigenhändiges Delikt („führen"). Bei solchen Delikten kann nur derjenige Täter und damit auch Mittäter sein, der die mit Strafe sanktionierte Handlung eigenhändig vornimmt.Dies hat M2 aber gerade nicht getan, denn nur M1 hat das Fahrzeug geführt. Deshalb scheidet eine mittäterschaftliche Begehung vorliegend aus. Es liegt vielmehr die Konstellation einer Anstiftung vor (§§ 316 Abs. 1, 26 StGB).
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