Keine Mittäterschaft bei eigenhändigen Delikten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M1 und M2 sind alkoholbedingt nicht mehr fahrtüchtig. Beide sind sich dessen bewusst. Dennoch überredet M2 den M1 dazu, ihn nach Hause zu fahren, was M1 dann auch tut.
Einordnung des Falls
Keine Mittäterschaft bei eigenhändigen Delikten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M1 hat sich wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht, indem er unter Alkoholeinfluss mit seinem Pkw fuhr.
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Genau, so ist das!
2. Unter den Voraussetzungen der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) ist eine Zurechnung arbeitsteiliger Tatanteile grundsätzlich möglich.
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Ja, in der Tat!
3. M2 hat sich wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Mittäterschaft (§§ 316 Abs. 1 StGB, 25 Abs. 2 StGB) strafbar gemacht.
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Nein!
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Eichhörnchen I
22.6.2022, 14:19:42
Hallo, aufgrund des Sachverhalts („nicht mehr fahrtüchtig“) und des schönen Bildes, hätte ich Bedenken die Schuldfähigkeit ohne weiteres anzunehmen 😵💫 oder ist bei Sachverhalten ohne BAK-Angabe immer von Schuldfähigkeit auszugehen? Lg

Lukas_Mengestu
22.6.2022, 14:55:31
Hallo Eichhörnchen I, in der Tat könnte man auf diesen Gedanken kommen. Da hier aber Sachverhaltsangaben dazu fehlen (BAK-Angabe) ist hier in der Tat die Schuldfähigkeit zu unterstellen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Blotgrim
25.6.2023, 23:26:25
Fahruntüchtigkeit und Schuldunfähigkeit liegen von den Grenzen ja auch sehr weit auseinander. Die absolute Fahruntüchtigkeit geht ja ab 1.1‰ los während die absolute Schuldunfähigkeit ab 3.0‰ startet. Deswegen würde ich nicht von dem einen auf das andere schließen