Einführungsfall Menschenwürde
3. April 2025
10 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gastwirt G will einen „Zwergenweitwurf“ veranstalten. Hierfür erklärt sich der kleinwüchsige K bereit, von Gästen möglichst weit durch Gs Lokal geschleudert zu werden. Die Behörde untersagt die Veranstaltung. Sie verletze Ks Menschenwürde und sei daher nach § 33a Abs. 2 Nr. 2 GewO sittenwidrig.
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Einordnung des Falls
Einführungsfall Menschenwürde
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Menschenwürde ist in Art. 1 Abs. 1 GG garantiert. Sie ist oberster Wert der Verfassung.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Menschenwürde schützt den Eigenwert des Menschen.
Genau, so ist das!
3. Kann K selbst entscheiden, ob seine Menschenwürde vorliegend zu achten ist?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Könnte ein Eingriff in Ks Menschenwürde durch Gs Berufsfreiheit gerechtfertigt sein?
Nein!
5. Grundsätzlich ist G als Privatperson nur mittelbar an die Grundrechte gebunden. Ob dies auch für die Menschenwürde gilt, ist umstritten.
Genau, so ist das!
6. Wegen ihrer Unantastbarkeit ist die Menschenwürde abwägungsfest, Eingriffe lassen sich daher nicht rechtfertigen. Wird der Schutzbereich der Menschenwürde ausgehend hiervon weit ausgelegt?
Nein!
7. Kann man argumentieren, dass durch den „Zwergenweitwurf“ Ks Eigenwert als Mensch infrage gestellt und deshalb seine Menschenwürde verletzt ist?
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Daniel
25.3.2023, 14:10:25
Ob die Menschenwürde unmittelbare Drittwirkung entfaltet ist umstritten. In dem zugrundeliegenden Urteil stellt das VG auf die Schutzpflicht des Staates, und nicht auf eine unmittelbare Drittwirkung ab.

Lukas_Mengestu
4.4.2023, 17:44:14
Vielen Dank für Deinen Hinweis, Daniel! In der Tat brauchte sich das VG mit der unmittelbaren Drittwirkung nicht befassen. Denn der Werfer hatte sich hier gegen eine Unterlassungsverfügung der
Behördegewandt, weswegen es hier nur um die Frage ging, inwieweit die
Behördezugunsten
des Geworfenen einschreiten musste/durfte (=Schutzpflicht). Wir haben hier aber noch präzisiert, dass die genaue Wirkung teilweise umstritten ist. In der Praxis wird es hierauf nicht ankommen, da der Private hier auch bei bloß mittelbarer Wirkung hinreichend geschützt wäre (zB
Sittenwidrigkeiteiner vertraglichen Verpflichtung, § 138 BGB). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

LS2024
11.1.2025, 14:23:31
Semantisch ergeben sich mir bei der letzte Frage und dem Antworttext weitere Fragen: 1. Eine weite Auslegung würde doch bedeuten, dass die Menschenwürde umfassend gewährt wird, da ihr Anwendungsbereich weit verstanden wird. Dem widerspricht der Antworttext der auf die besondere Bedeutung der Menschenwürde verweist nicht, sodass ich mich weiterhin frage, warum die Menschenwürde nicht weit ausgelegt wird. 2. Es heißt das aufgrund der besonderen Bedeutung eine restriktive Auslegung der Menschenwürde erforderlich ist. Doch eine restriktive Auslegung würde doch im Kontrast zur weiten Auslegung bedeuten, die Menschenwürde würde seltener zur Anwendung kommen, da der Anwendungsbereich verkürzt würde. Mithin ergibt sich auch das für mich gerade nicht aus der Begründung. Kann es also sein, dass die Menschenwürde tatsächlich weit auszulegen ist und nicht restriktiv auszulegen ist, sondern restriktiv (d.h. streng und ausnahmslos) anzuwenden ist. Bzw. was wäre dann die Argumentation gegen eine weite Auslegung?
SM2206
12.1.2025, 05:07:10
Man sagt, sie Menschenwürde sei deshalb eng auszulegen, weil andernfalls ihr besonderer Wert missachtet würde. Es ist eben der oberste Verfassungswert, der nicht ständig, sondern nur in krassen Ausnahmefällen herangezogen werden soll. Im Übrigen würde eine weite Auslegung auch zu dem Problem führen, dass man staatliche Handlungsspielräume zu weit einschränken würde. Die Menschenwürde ist "unantastbar", jedweder
Eingriffführt deshalb immer zur Verfassungswidrigkeit der entsprechenden staatlichen Maßnahme. Das ist der eigentliche Grund für die enge Auslegung, klingt aber weit weniger feierlich und wird deshalb oft nur am Rande erwähnt.

LS2024
12.1.2025, 09:07:25
Ah super, das ist der logische Zwischenschritt in der Argumentation, der für mich gefehlt hat, danke @[SM2206](200598)

Wendelin Neubert
26.3.2025, 12:05:28
Danke für Deine Frage @[LS2024](144077) und für Deine zutreffende Erläuterung @[SM2206](200598). Wir haben die Formulierung der Frage nochmal präzisiert, um dem von Dir, @[LS2024](144077), beschriebenen Missverständnis vorzubeugen, und haben zudem den Hinweistext ergänzt. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team
Paul Hendewerk
11.2.2025, 10:19:40
Ich denke, es sollte darauf hingewiesen werden, dass in der Literatur auch die Ansicht vertreten wird, dass ein solcher
Zwergenweitwurf, sofern sich der Kleinwüchsige hierzu freiwillig bereiterklärt, nicht gegen die Menschenwürde aus Art. 1 I 1 GG verstoße. Diese Ansicht wird maßgeblich darauf gestützt, dass es nicht dem Staat obliege, zu bestimmen, was für den jeweiligen Menschen würdiges Verhalten sei, sondern die Menschewürde umfassende Privatautonomie im Hinblick auf solche Entscheidungen gewährleiste, die nur den Grundrechtsträger selbst betreffen.

Wendelin Neubert
26.3.2025, 12:35:50
Danke für Deinen Hinweis @[Paul Hendewerk](274540). Man sollte hier zwei Dinge unterscheiden: Auf der einen Seite wollen in der Tat manche Stimmen in der Literatur derartige freiwillige Vorführungen von Kleinwüchsigen oder andere Fälle von Selbsterniedrigungen nicht als Menschenwürdeverletzung ansehen. Sie verweisen darauf, dass die Menschenwürde dadurch unzulässig ausgedehnt würde, um bloße Geschmacklosigkeiten zu untersagen (z.B. Michael/Morlok, Grundrechte, 7.A. 2020, RdNr. 155). Wir haben einen entsprechenden Vertiefungshinweis in die Aufgabe aufgenommen. Auf der anderen Seite ist das von Dir zuletzt genannte Argument aus unserer Sicht wenig tragfähig, weil damit aus der Privatautonomie eine Selbstverfügbarkeit der Menschenwürde hergeleitet würde. Zu Recht kann der Einzeln aber – nach ganz h.L. – über seine Menschenwürde nicht verfügen und in einen Menschenwürde
eingriffnicht wirksam einwilligen. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team