Einführungsfall Menschenwürde

3. April 2025

10 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Gastwirt G will einen „Zwergenweitwurf“ veranstalten. Hierfür erklärt sich der kleinwüchsige K bereit, von Gästen möglichst weit durch Gs Lokal geschleudert zu werden. Die Behörde untersagt die Veranstaltung. Sie verletze Ks Menschenwürde und sei daher nach § 33a Abs. 2 Nr. 2 GewO sittenwidrig.

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Einordnung des Falls

Einführungsfall Menschenwürde

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Menschenwürde ist in Art. 1 Abs. 1 GG garantiert. Sie ist oberster Wert der Verfassung.

Ja!

Das Bundesverfassungsgericht beschreibt die Menschenwürde als „tragendes Konstitutionsprinzip und obersten Verfassungswert“ (BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98). Dies zeigt sich zum einen an der systematischen Stellung als erster Satz des Verfassungstextes nach der Präambel. Zum anderen bilden Art. 1 GG und Art. 20 GG die unabänderlichen Normen der Verfassung. Dies legt die sog. Ewigkeitsklausel in Art. 79 Abs. 3 GG fest. Als insofern unabänderliche Prämisse stellen Art. 1 GG und Art. 20 GG damit die tragenden Grundlagen der Verfassung dar. Klausuren, die die Menschenwürde zum Gegenstand haben, sind eher selten, aber sie kommen vor – teilweise als Grundrechteklausur, teilweise eingebettet in verwaltungsrechtliche Probleme. In mündlichen Prüfungen sind Fragen zu Menschenwürde beliebt. Diesen obersten Verfassungswert solltest Du also nicht nur aus Interesse beherrschen, sondern damit auch in der Prüfung glänzen. Nach h.M. ist die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG ein Grundrecht, auch wenn die systematische Stellung einen anderen Schluss zulassen könnte. Auch das BVerfG bezeichnet die Menschenwürde als Grundrecht.
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2. Die Menschenwürde schützt den Eigenwert des Menschen.

Genau, so ist das!

Mit der Annahme der Menschenwürde als unabänderliche Prämisse der Verfassung wollte der historische Gesetzgeber den Eigenwert des Menschen vor den Wert des Staates stellen. Der Mensch soll niemals, anders als während des Nationalsozialismus, hinter Staatsbelangen zurücktreten müssen. Vielmehr sei „Der Staat [...] um des Menschen willen da, nicht der Mensch um des Staates willen“ (Art. 1 Abs. 1 Verfassungsentwurf von Herrenchiemsee). Zur genauen Konkretisierung des Schutzbereichs der Menschenwürde haben sich unterschiedliche Ansätze herausgebildet. Du wirst sie im weiteren Verlauf des Kurses kennenlernen.

3. Kann K selbst entscheiden, ob seine Menschenwürde vorliegend zu achten ist?

Nein, das trifft nicht zu!

Gemäß Art. 1 Abs. 1 GG ist die Menschenwürde unantastbar. Unantastbarkeit der Menschenwürde bedeutet, dass die Menschenwürde absolut gilt. Die absolute Geltung umfasst unter anderem, dass die Menschenwürde unverfügbar ist. Der Einzelne kann nicht auf ihre Geltung verzichten. Auch für K ist die Menschenwürde unverfügbar. Er kann damit also nie, auch nicht im vorliegenden Fall, entscheiden, ob seine Menschenwürde durch Dritte zu achten ist.

4. Könnte ein Eingriff in Ks Menschenwürde durch Gs Berufsfreiheit gerechtfertigt sein?

Nein!

Die absolute Geltung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst auch, dass die Menschenwürde abwägungsfest ist. Eine Abwägung der Menschenwürde mit anderen Grundrechten ist damit unzulässig. Eine Abwägung von Ks Menschenwürde mit Gs Berufsfreiheit ist wegen der absoluten Geltung der Menschenwürde unzulässig. Somit kann ein Eingriff in Ks Menschenwürde auch niemals durch Gs Berufsfreiheit gerechtfertigt sein. Eine – umstrittene und seltene – Ausnahme bildet die Abwägung mit der Würde eines anderen Menschen. Hierzu mehr im weiteren Verlauf des Kurses.

5. Grundsätzlich ist G als Privatperson nur mittelbar an die Grundrechte gebunden. Ob dies auch für die Menschenwürde gilt, ist umstritten.

Genau, so ist das!

Die Grundrechte binden grundsätzlich nur den Staat (Art.1 Abs. 3 GG). Nach der wohl überwiegenden Ansicht wird unter Verweis auf Art. 1 Abs. 3 GG auch hinsichtlich der Menschenwürde allenfalls eine mittelbare Drittwirkung zugelassen (zB Jarass, Schmidt am Busch). Nach ebenfalls vertretener Ansicht beinhalte die absolute Geltung der Menschenwürde dagegen auch, dass die Menschenwürde unmittelbare Geltung gegenüber privaten Dritten entfaltet (zB Herdegen, Hillgruber). Das BVerfG lässt den Streit offen und spricht regelmäßig von „Ausstrahlungswirkung“ des Art. 1 Abs. 1 GG und von „Abwägung“ im Privatrecht (BVerfGE 96, 375 (398 f)).

6. Wegen ihrer Unantastbarkeit ist die Menschenwürde abwägungsfest, Eingriffe lassen sich daher nicht rechtfertigen. Wird der Schutzbereich der Menschenwürde ausgehend hiervon weit ausgelegt?

Nein!

Die Menschenwürde beansprucht in der Verfassung – gerade auch gegenüber den anderen Grundrechten – einen Sonderstatus, der in ihrer Unantastbarkeit zum Ausdruck kommt. Zugleich wurzeln die meisten Grundrechte in der menschlichen Würde, sie haben einen Menschenwürdekern. Würde man den Schutzbereich der Menschenwürde weit auslegen, ließen sich viele Eingriffe in speziellere Grundrechte als Menschenwürdeverletzung ansehen. Dies hätte zur Folge, dass selbst weniger schwerwiegende Grundrechtseingriffe als Menschenwürdeverletzung verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden können. Dies wäre jedoch ein teleologisches und systematisches Fehlverständnis. Auch in argumentativer Hinsicht würde ein weiter Schutzbereich die Menschenwürde überfrachten, es bestünde die Gefahr, dass die Menschenwürde zu „kleiner Münze“ verkäme. Diese Gefahr der Aushöhlung muss vermieden werden. Aus diesem Grund ist der Schutzbereich der Menschenwürde restriktiv auszulegen. Wie die Menschenwürde definiert und ihr Schutzbereich bestimmt wird, lernst Du im weiteren Verlauf des Kurses. Dort lernst Du auch, in welchem Verhältnis die Menschenwürde und einfachgesetzliche Konkretisierungen der Sittenwidrigkeit (wie in § 33a Abs. 2 Nr. 2 GewO) zueinander stehen.

7. Kann man argumentieren, dass durch den „Zwergenweitwurf“ Ks Eigenwert als Mensch infrage gestellt und deshalb seine Menschenwürde verletzt ist?

Ja, in der Tat!

Mit der Annahme der Menschenwürde als unabänderliche Prämisse der Verfassung wollte der historische Gesetzgeber den Eigenwert des Menschen an die Spitze der Verfassung stellen. Damit müssten Verhaltensweisen unvereinbar sein, die dem Menschen diesen Eigenwert als Mensch absprechen. K wird beim Zwergenweitwurf, bei dem es darum geht, ihn möglichst weit durch einen Raum zu werfen, zum Zweck der allgemeinen Belustigung wie ein Sportgerät behandelt. Dadurch, dass er aufgrund seines Kleinwuchses von normal gewachsenen Menschen geworfen wird, wird indirekt auch eine körperliche Überlegenheit an einem kleinwüchsigen Menschen zum Ausdruck gebracht, die das Risiko in sich trägt, Hemmschwellen im Umgang mit anderen Menschen zu überschreiten. Insgesamt wird K herabwürdigend wie ein Objekt – und nicht wie ein Mensch mit Eigenwert – behandelt. Manche Stimmen in der Literatur wollen derartige freiwillige Vorführungen von Kleinwüchsigen oder andere Fälle von Selbsterniedrigungen nicht als Menschenwürdeverletzung ansehen. Sie verweisen darauf, dass die Menschenwürde dadurch unzulässig ausgedehnt würde, um bloße Geschmacklosigkeiten zu untersagen (z.B. Michael/Morlok, Grundrechte, 7.A. 2020, RdNr. 155).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DAN

Daniel

25.3.2023, 14:10:25

Ob die Menschenwürde unmittelbare Drittwirkung entfaltet ist umstritten. In dem zugrundeliegenden Urteil stellt das VG auf die Schutzpflicht des Staates, und nicht auf eine unmittelbare Drittwirkung ab.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

4.4.2023, 17:44:14

Vielen Dank für Deinen Hinweis, Daniel! In der Tat brauchte sich das VG mit der unmittelbaren Drittwirkung nicht befassen. Denn der Werfer hatte sich hier gegen eine Unterlassungsverfügung der

Behörde

gewandt, weswegen es hier nur um die Frage ging, inwieweit die

Behörde

zugunsten

des Geworfenen einschreiten musste/durfte (=Schutzpflicht). Wir haben hier aber noch präzisiert, dass die genaue Wirkung teilweise umstritten ist. In der Praxis wird es hierauf nicht ankommen, da der Private hier auch bei bloß mittelbarer Wirkung hinreichend geschützt wäre (zB

Sittenwidrigkeit

einer vertraglichen Verpflichtung, § 138 BGB). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

LS2024

LS2024

11.1.2025, 14:23:31

Semantisch ergeben sich mir bei der letzte Frage und dem Antworttext weitere Fragen: 1. Eine weite Auslegung würde doch bedeuten, dass die Menschenwürde umfassend gewährt wird, da ihr Anwendungsbereich weit verstanden wird. Dem widerspricht der Antworttext der auf die besondere Bedeutung der Menschenwürde verweist nicht, sodass ich mich weiterhin frage, warum die Menschenwürde nicht weit ausgelegt wird. 2. Es heißt das aufgrund der besonderen Bedeutung eine restriktive Auslegung der Menschenwürde erforderlich ist. Doch eine restriktive Auslegung würde doch im Kontrast zur weiten Auslegung bedeuten, die Menschenwürde würde seltener zur Anwendung kommen, da der Anwendungsbereich verkürzt würde. Mithin ergibt sich auch das für mich gerade nicht aus der Begründung. Kann es also sein, dass die Menschenwürde tatsächlich weit auszulegen ist und nicht restriktiv auszulegen ist, sondern restriktiv (d.h. streng und ausnahmslos) anzuwenden ist. Bzw. was wäre dann die Argumentation gegen eine weite Auslegung?

SM2206

SM2206

12.1.2025, 05:07:10

Man sagt, sie Menschenwürde sei deshalb eng auszulegen, weil andernfalls ihr besonderer Wert missachtet würde. Es ist eben der oberste Verfassungswert, der nicht ständig, sondern nur in krassen Ausnahmefällen herangezogen werden soll. Im Übrigen würde eine weite Auslegung auch zu dem Problem führen, dass man staatliche Handlungsspielräume zu weit einschränken würde. Die Menschenwürde ist "unantastbar", jedweder

Eingriff

führt deshalb immer zur Verfassungswidrigkeit der entsprechenden staatlichen Maßnahme. Das ist der eigentliche Grund für die enge Auslegung, klingt aber weit weniger feierlich und wird deshalb oft nur am Rande erwähnt.

LS2024

LS2024

12.1.2025, 09:07:25

Ah super, das ist der logische Zwischenschritt in der Argumentation, der für mich gefehlt hat, danke @[SM2206](200598)

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

26.3.2025, 12:05:28

Danke für Deine Frage @[LS2024](144077) und für Deine zutreffende Erläuterung @[SM2206](200598). Wir haben die Formulierung der Frage nochmal präzisiert, um dem von Dir, @[LS2024](144077), beschriebenen Missverständnis vorzubeugen, und haben zudem den Hinweistext ergänzt. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

PAUHE

Paul Hendewerk

11.2.2025, 10:19:40

Ich denke, es sollte darauf hingewiesen werden, dass in der Literatur auch die Ansicht vertreten wird, dass ein solcher

Zwergenweitwurf

, sofern sich der Kleinwüchsige hierzu freiwillig bereiterklärt, nicht gegen die Menschenwürde aus Art. 1 I 1 GG verstoße. Diese Ansicht wird maßgeblich darauf gestützt, dass es nicht dem Staat obliege, zu bestimmen, was für den jeweiligen Menschen würdiges Verhalten sei, sondern die Menschewürde umfassende Privatautonomie im Hinblick auf solche Entscheidungen gewährleiste, die nur den Grundrechtsträger selbst betreffen.

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

26.3.2025, 12:35:50

Danke für Deinen Hinweis @[Paul Hendewerk](274540). Man sollte hier zwei Dinge unterscheiden: Auf der einen Seite wollen in der Tat manche Stimmen in der Literatur derartige freiwillige Vorführungen von Kleinwüchsigen oder andere Fälle von Selbsterniedrigungen nicht als Menschenwürdeverletzung ansehen. Sie verweisen darauf, dass die Menschenwürde dadurch unzulässig ausgedehnt würde, um bloße Geschmacklosigkeiten zu untersagen (z.B. Michael/Morlok, Grundrechte, 7.A. 2020, RdNr. 155). Wir haben einen entsprechenden Vertiefungshinweis in die Aufgabe aufgenommen. Auf der anderen Seite ist das von Dir zuletzt genannte Argument aus unserer Sicht wenig tragfähig, weil damit aus der Privatautonomie eine Selbstverfügbarkeit der Menschenwürde hergeleitet würde. Zu Recht kann der Einzeln aber – nach ganz h.L. – über seine Menschenwürde nicht verfügen und in einen Menschenwürde

eingriff

nicht wirksam einwilligen. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team


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