Einführungsfall Menschenwürde
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gastwirt G will einen „Zwergenweitwurf“ veranstalten. Hierfür erklärt sich der kleinwüchsige K bereit, von Gästen durch Gs Lokal geschleudert zu werden. Die Behörde untersagt die Veranstaltung. Sie verletze Ks Menschenwürde und sei daher nach § 33a Abs. 2 Nr. 2 GewO sittenwidrig.
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Einordnung des Falls
Einführungsfall Menschenwürde
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Menschenwürde ist in Art. 1 Abs. 1 GG garantiert. Sie ist oberster Wert der Verfassung.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Menschenwürde schützt den Eigenwert des Menschen.
Genau, so ist das!
3. K kann selbst entscheiden, ob seine Menschenwürde vorliegend zu achten ist.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Könnte ein Eingriff in Ks Menschenwürde durch Gs Berufsfreiheit gerechtfertigt sein?
Nein!
5. Grundsätzlich ist G als Privatperson nur mittelbar an die Grundrechte gebunden. Ob dies auch für die Menschenwürde gilt, ist umstritten.
Genau, so ist das!
6. Aufgrund ihrer hohen Bedeutung ist die Menschenwürde weit auszulegen.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Daniel
25.3.2023, 14:10:25
Ob die Menschenwürde unmittelbare Drittwirkung entfaltet ist umstritten. In dem zugrundeliegenden Urteil stellt das VG auf die Schutzpflicht des Staates, und nicht auf eine unmittelbare Drittwirkung ab.
Lukas_Mengestu
4.4.2023, 17:44:14
Vielen Dank für Deinen Hinweis, Daniel! In der Tat brauchte sich das VG mit der unmittelbaren Drittwirkung nicht befassen. Denn der Werfer hatte sich hier gegen eine Unterlassungsverfügung der
Behördegewandt, weswegen es hier nur um die Frage ging, inwieweit die
Behördezugunsten des Geworfenen einschreiten musste/durfte (=Schutzpflicht). Wir haben hier aber noch präzisiert, dass die genaue Wirkung teilweise umstritten ist. In der Praxis wird es hierauf nicht ankommen, da der Private hier auch bei bloß mittelbarer Wirkung hinreichend geschützt wäre (zB Sittenwidrigkeit einer vertraglichen Verpflichtung, § 138 BGB). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team