Bei versuchter Anstiftung 3

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte D überreden, den O zu töten. D lehnt ab.

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Einordnung des Falls

Bei versuchter Anstiftung 3

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch eines Totschlages (§ 212 Abs. 1 StGB) ist strafbar.

Ja, in der Tat!

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Totschlag ist ein Verbrechen und daher bereits im Versuch strafbar (§§ 212 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB).
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2. D hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Totschlages.

Nein!

Tatentschluss ist der subjektive Tatbestand des Versuchs. Er umfasst den auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale gerichteten Vorsatz sowie sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale. Der Täter hat Tatentschluss, wenn er endgültig entschlossen ist, den Deliktstatbestand zu verwirklichen. Dabei wird zur bloßen Tatgeneigtheit abgegrenzt. D hat nicht vor, O zu verletzen oder ihn zu töten.

3. T hat eine vollendete Anstiftung (§ 26 StGB) begangen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine vollendete Anstiftung erfordert eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat. Eine versuchte Anstiftung (§ 30 Abs. 1 S. 1 StGB) liegt hingegen dann vor, wenn der Anzustiftende keinen Tatentschluss fasst, den Tatentschluss nicht ausführt oder bereits vorher zur Tat entschlossen war. In all diesen Fällen ist die Anstiftungshandlung begangen, es fehlt jedoch an einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat. D hat keinen Tatentschluss bezüglich eines Totschlags, sodass es an einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat fehlt.

4. Die versuchte Anstiftung zum Totschlag ist strafbar.

Ja, in der Tat!

Die versuchte Anstiftung ist nur strafbar, wenn versucht wird, zu einem Verbrechen anzustiften (§ 30 Abs. 1 StGB). Totschlag ist ein Verbrechen und daher ist die Anstiftung bereits im Versuch strafbar (§§ 212 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB).

5. T hatte „Tatentschluss“, eine Anstiftung zum Totschlag zu begehen.

Ja!

Es gelten die Maßstäbe, die auch sonst für den Versuch gelten. T war entschlossen den D zur Tötung anzustiften. Er hatte Vorsatz in Bezug darauf, dass D den Totschlag begeht, und auch darauf, dass er selbst den entscheidenden Impuls setzt, ihn also anstiftet. Der doppelte Anstiftervorsatz lag daher vor.

6. T hat zur Anstiftung „unmittelbar angesetzt“.

Genau, so ist das!

Das objektive Tatbestandselement des Versuchs liegt im unmittelbaren Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung (§ 22 StGB). Das unmittelbare Ansetzen liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle des „Jetzt-geht-es-los“ überschreitet und objektiv – unter Zugrundelegung seiner Vorstellung – Handlungen vornimmt, die bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Auch bei der versuchten Anstiftung gelten die allgemeinen Maßstäbe des Versuchsbeginns entsprechend. Im Detail wird selbstverständlich über Einzelfragen gestritten. Es kommt insbesondere nicht auf den Versuch der Haupttat an, denn dann liegt eine vollendete Anstiftung vor. Die Frage ist lediglich, ob der Anstifter zur Anstiftung selbst unmittelbar angesetzt hat. T hat alles nach seiner Vorstellung Erforderliche getan. Der Versuch ist jedoch fehlgeschlagen. Ein unmittelbares Ansetzen liegt daher vor.
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