Bei versuchter Anstiftung 3
15. Juli 2025
8 Kommentare
4,7 ★ (24.552 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T möchte D überreden, den O zu töten. D lehnt ab.
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Einordnung des Falls
Bei versuchter Anstiftung 3
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch eines Totschlages (§ 212 Abs. 1 StGB) ist strafbar.
Ja, in der Tat!
2. D hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Totschlages.
Nein!
3. T hat eine vollendete Anstiftung (§ 26 StGB) begangen.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die versuchte Anstiftung zum Totschlag ist strafbar.
Ja, in der Tat!
5. T hatte „Tatentschluss“, eine Anstiftung zum Totschlag zu begehen.
Ja!
6. T hat zur Anstiftung „unmittelbar angesetzt“.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
branden
10.7.2025, 11:30:29
Ich bin ein bisschen verwirrt. Wenn ich das richtig verstanden habe. Hat sich T hier wegen Anstiftung strafbar gemacht. In der vorherigen Aufgabe bin es doch um den Fall, dass T den D anstiftet den O zu töten. In dem Moment als sich der D auf den Weg zum O macht, verstirbt O jedoch. Es liegt folglich kein
Unmittelbares Ansetzendes D vor. Schlussfolgerung war, dass dadurch das D nicht unmittelbar angesetzt hat, die Anstiftung des T nicht vollendet war, wodurch sich T nur wegen versuchter Anstiftung (§ 30) strafbar gemacht hat. Warum sollte sich T denn hier (meiner Ansicht weniger stark verwirklichtes Unrecht oder zumindest gleich) wegen Anstiftung strafbar gemacht haben un nicht wegen versuchter? Wahrscheinlich bin ich irgendwo falsch abgegbogen, freu mich über eine Aufklärung :) LG
branden
10.7.2025, 11:32:33
Hat sich erledigt!!! War natürlich Prüfung der Strafbarkeit nach § 30 ;)