Bei versuchter Anstiftung 4
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte D überreden, den O zu töten. Als T gerade das erste Wort gesprochen hat, fällt D in Ohnmacht.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Bei versuchter Anstiftung 4
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat eine vollendete Anstiftung (§ 26 StGB) begangen.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die versuchte Anstiftung zum Totschlag ist strafbar.
Ja!
3. T hatte „Tatentschluss“, eine Anstiftung zum Totschlag zu begehen.
Genau, so ist das!
4. Nach der Rechtsprechung hat T zur Anstiftung „unmittelbar angesetzt“.
Ja, in der Tat!
5. Ein Teil der Literatur verlangt eine Möglichkeit der Kenntniserlangung beim Anzustiftenden.
Ja!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Juramaus
22.2.2023, 12:59:35
In der Entscheidung des BGH vom 8. 5. 2019 (1 StR 76/19) wurde entschieden, dass für ein
unmittelbares Ansetzendie Bestimmungshandlung auf eine ausreichend bestimmte Tat konkretisiert und, nach der Vorstellung des Anstifters, der Angestiftete den Einflussbereich des Anstifters verlassen hat und die Tat nun jederzeit begehen könnte. Nach den hier vertretenen Ansichten, wäre der A wegen vers. Anstiftung zu bestrafen gewesen. Der BGH entschied sich dagegen. Was muss ich mir jetzt am besten merken? 😅
lennart20
17.6.2023, 09:11:41
Guter Punkt
benjaminmeister
4.12.2023, 17:44:00
Gibts hierzu ein Update? Auch Rengier sieht in AT § 47 Rn. 21, 22, 23 den BGH auf der mittleren Linie entgegen der Aufgabenlösung.
david1234
26.3.2024, 12:47:36
Genau das habe ich mich auch gefragt - alleine aufgrund der Defintion - ohne wesentliche Zwischenschritte, hier versucht er zu überreden und beim ersten Wort fällt er in Ohnmacht, für mich liegen dort noch wesentliche Zwischenschritte vor.
Mi. S.
18.9.2024, 14:05:33
Das würde mich auch sehr interessieren!
Sassun
4.11.2024, 11:42:29
Der StrafR Rspr-Kommentar sieht es mit Verweisen auf BGH Entscheidungen so wie @[Juramaus](2
9320). Es ist zwar nicht erforderlich, dass die Äußerung dem anderen zugeht, allerdings muss der Täter die Aufforderung derart auf den Weg bringen, dass sie nach seinem Tatplan geeignet ist, den Anzustiftenden [...] zum Tatentschluss zu veranlassen. Der Angestiftete muss nach Vorstellung des Täters die Tat begehen können, wenn er dies wollte. Nach diesen Maßstäben würde ich ebenfalls ein
unmittelbares Ansetzenhier verneinen und mir diese (für mich auch naheliegendere Ansicht) merken. Vgl. Fischer § 30 Rn. 13; BGH 50, 142 (145); BGH NStZ 2019, 595.
Bubbles
5.2.2024, 22:55:21
Ein Fall aus dem Elfenbeinturm😁