Bei versuchter Anstiftung 5
26. Januar 2025
7 Kommentare
4,8 ★ (18.693 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte D überreden, den O zu töten. T weiß, dass D Auftragskiller ist und für jeden Mord €20.000 verlangt. T hat das Geld jedoch nicht und bietet D dafür eine Autowäsche an. D lehnt lachend ab.
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Einordnung des Falls
Bei versuchter Anstiftung 5
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch eines Totschlages (§ 212 Abs. 1 StGB) ist strafbar.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. D hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Totschlages.
Nein, das trifft nicht zu!
3. T hat eine vollendete Anstiftung begangen.
Nein!
4. Die versuchte Anstiftung zum Totschlag ist strafbar.
Genau, so ist das!
5. T hatte „Tatentschluss“, eine Anstiftung zum Totschlag zu begehen.
Ja, in der Tat!
6. T hat zur Anstiftung „unmittelbar angesetzt“.
Ja!
7. T ist jedoch straffrei, da sein Versuch untauglich war.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
smend20
12.3.2021, 10:16:30
Die Begründung des
Tatentschlusshalte ich für zweifelhaft. Wenn T weiß, dass D nur gegen
Geldtätig wird, er jedoch kein
Geldhat, dann ist es m.E. lebsnäher anzunehmem, dass er keinen
Tatentschlusshinsichtlich des Bestimmens gefasst hat (anders nur, wenn er davon ausgeht den
Tatentschlussauch durch Angebot einer Autowäsche herbeiführen zu können).
Lukas_Mengestu
12.3.2021, 16:39:55
Vielen Dank für deinen Einwand, smend20. Dein Argument lässt sich - wie vieles in Jura - sicherlich gut hören. Allein die Tatsache, dass D sich grundsätzlich für seine Morde in
Geldentlohnen lässt, genügt aus unserer Sicht dennoch nicht dafür, hier den
Tatentschlusszu verneinen. Das "Tauschangebot" mag etwas abwegig sein. Aber auch wenn T weiß, dass D grds. nur gegen
Geldagiert und selbst wenn er vermutet, dass seine Anfrage kein Erfolg hat, so hat er dennoch die Intention durch die angebotene Autowäsche D zu dem Mord zu überreden. Damit liegt aus unserer Sicht eine ausreichende Grundlage für die Bejahung des
Tatentschlusses vor. Beste Grüße Lukas - für das Jurafuchs-Team
Rechtsanwalt B. Trüger
7.1.2025, 15:36:16
Hier anzunehmen, dass kein grob
untauglicher Versuchvorliegt scheint mir dann doch schon sehr fern zu liegen. Ein „Auftragskiller“ riskiert regelmäßig seine Freiheit durch das Morden und kann garkein anderes Interesse als eine Gegenleistung in hoher
Geldsumme haben. Eine Autowäsche im Vergleich zu den angegebenen 20.000 € ist mehr als untauglich. Auch der Verweis, dass in der Praxis pauschal viele Anstiftungen ganz ohne Gegenleistung bleiben passt hier mMn überhaupt nicht. Während ich vielleicht jemanden anstiften kann eine Packung Kaugummi im Aldi um die Ecke zu stehlen (ohne Gegenleistung) wird das bei einem Auftragskiller, welcher ggf. seinen kompletten Lebensunterhalt so finanziert, auf gar keinen Fall so sein, solange er kein eigenes Interesse an der Tat hat. Vielleicht sollte man den Sachverhalt sonst so bearbeiten, dass er nicht ganz so extrem im
Missverhältnissteht.