Bei versuchter Anstiftung 5
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte D überreden, den O zu töten. T weiß, dass D Auftragskiller ist und für jeden Mord €20.000 verlangt. T hat das Geld jedoch nicht und bietet D dafür eine Autowäsche an. D lehnt lachend ab.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Bei versuchter Anstiftung 5
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch eines Totschlages (§ 212 Abs. 1 StGB) ist strafbar.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. D hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Totschlages.
Nein, das trifft nicht zu!
3. T hat eine vollendete Anstiftung begangen.
Nein!
4. Die versuchte Anstiftung zum Totschlag ist strafbar.
Genau, so ist das!
5. T hatte „Tatentschluss“, eine Anstiftung zum Totschlag zu begehen.
Ja, in der Tat!
6. T hat zur Anstiftung „unmittelbar angesetzt“.
Ja!
7. T ist jedoch straffrei, da sein Versuch untauglich war.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
smend20
12.3.2021, 10:16:30
Die Begründung des Tatentschluss halte ich für zweifelhaft. Wenn T weiß, dass D nur gegen Geld tätig wird, er jedoch kein Geld hat, dann ist es m.E. lebsnäher anzunehmem, dass er keinen Tatentschluss hinsichtlich des Bestimmens gefasst hat (anders nur, wenn er davon ausgeht den Tatentschluss auch durch Angebot einer Autowäsche herbeiführen zu können).
Lukas_Mengestu
12.3.2021, 16:39:55
Vielen Dank für deinen Einwand, smend20. Dein Argument lässt sich - wie vieles in Jura - sicherlich gut hören. Allein die Tatsache, dass D sich grundsätzlich für seine Morde in Geld entlohnen lässt, genügt aus unserer Sicht dennoch nicht dafür, hier den Tatentschluss zu verneinen. Das "Tauschangebot" mag etwas abwegig sein. Aber auch wenn T weiß, dass D grds. nur gegen Geld agiert und selbst wenn er vermutet, dass seine Anfrage kein Erfolg hat, so hat er dennoch die Intention durch die angebotene Autowäsche D zu dem Mord zu überreden. Damit liegt aus unserer Sicht eine ausreichende Grundlage für die Bejahung des Tatentschlusses vor. Beste Grüße Lukas - für das Jurafuchs-Team