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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte D überreden, den O zu töten. T weiß, dass D Auftragskiller ist und für jeden Mord €20.000 verlangt. T hat das Geld jedoch nicht und bietet D dafür eine Autowäsche an. D lehnt lachend ab.

Einordnung des Falls

Bei versuchter Anstiftung 5

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch eines Totschlages (§ 212 Abs. 1 StGB) ist strafbar.

Genau, so ist das!

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Totschlag ist ein Verbrechen und daher bereits im Versuch strafbar (§§ 212 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB).

2. D hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Totschlages.

Nein, das trifft nicht zu!

Tatentschluss ist der subjektive Tatbestand des Versuchs. Er umfasst den auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale gerichteten Vorsatz sowie sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale. Der Täter hat Tatentschluss, wenn er endgültig entschlossen ist, den Deliktstatbestand zu verwirklichen. Dabei wird zur bloßen Tatgeneigtheit abgegrenzt. D hat nicht vor, O zu verletzen oder ihn zu töten.

3. T hat eine vollendete Anstiftung begangen.

Nein!

Eine vollendete Anstiftung erfordert eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat. Eine versuchte Anstiftung (§ 30 Abs. 1 S. 1 StGB) liegt hingegen dann vor, wenn der Anzustiftende keinen Tatentschluss fasst, den Tatentschluss nicht ausführt oder bereits vorher zur Tat entschlossen war. In all diesen Fällen ist die Anstiftungshandlung begangen, es fehlt jedoch an einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat.Da D ablehnt, fehlt es an einer rechtswidrigen Haupttat und damit an einer vollendeten Anstiftung.

4. Die versuchte Anstiftung zum Totschlag ist strafbar.

Genau, so ist das!

Die versuchte Anstiftung ist nur strafbar, wenn versucht wird zu einem Verbrechen anzustiften. Totschlag ist ein Verbrechen und daher ist die Anstiftung bereits im Versuch strafbar (§§ 212 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB).

5. T hatte „Tatentschluss“, eine Anstiftung zum Totschlag zu begehen.

Ja, in der Tat!

Es gelten die Maßstäbe, die auch sonst für den Versuch gelten. T war entschlossen den D zur Tötung anzustiften. Er hatte Vorsatz in Bezug darauf, dass D den Totschlag begeht, und auch darauf, dass er selbst den entscheidenden Impuls setzt, ihn also anstiftet. Der doppelte Anstiftervorsatz lag daher vor.

6. T hat zur Anstiftung „unmittelbar angesetzt“.

Ja!

Das unmittelbare Ansetzen (§ 22 StGB) liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle des „Jetzt-geht-es-los“ überschreitet und objektiv – unter Zugrundelegung seiner Vorstellung – Handlungen vornimmt, die bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Auch bei der versuchten Anstiftung gelten die allgemeinen Maßstäbe des Versuchsbeginns entsprechend. Im Detail wird selbstverständlich über Einzelfragen gestritten. Es kommt insbesondere nicht auf den Versuch der Haupttat an, denn dann liegt eine vollendete Anstiftung vor. Die Frage ist lediglich, ob der Anstifter zur Anstiftung selbst unmittelbar angesetzt hat. T hat alles nach seiner Vorstellung Erforderliche getan. Der Versuch ist jedoch fehlgeschlagen. Ein unmittelbares Ansetzen liegt daher vor.

7. T ist jedoch straffrei, da sein Versuch untauglich war.

Nein, das ist nicht der Fall!

Da sogar der grob unverständige Versuch (§ 23 Abs. 3 StGB) strafbar ist (der Richter kann aber die Strafe mildern oder ganz davon absehen), ist – erst recht – der untaugliche Versuch strafbar. Auch für die versuchte Anstiftung gilt dies, wie § 30 Abs. 1 S. 3 StGB zeigt, der wieder auf § 23 Abs. 3 StGB verweist. Der untaugliche Versuch der Anstiftung des T ist daher strafbar. Ein grob untauglicher Versuch liegt hingegen nicht vor. Es war schon nicht vollkommen ausgeschlossen, dass D das Angebot annimmt. Viele Anstiftungen erfolgen in der Praxis sogar gänzlich ohne Gegenleistung.

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SME

smend20

12.3.2021, 10:16:30

Die Begründung des Tatentschluss halte ich für zweifelhaft. Wenn T weiß, dass D nur gegen Geld tätig wird, er jedoch kein Geld hat, dann ist es m.E. lebsnäher anzunehmem, dass er keinen Tatentschluss hinsichtlich des Bestimmens gefasst hat (anders nur, wenn er davon ausgeht den Tatentschluss auch durch Angebot einer Autowäsche herbeiführen zu können).

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

12.3.2021, 16:39:55

Vielen Dank für deinen Einwand, smend20. Dein Argument lässt sich - wie vieles in Jura - sicherlich gut hören. Allein die Tatsache, dass D sich grundsätzlich für seine Morde in Geld entlohnen lässt, genügt aus unserer Sicht dennoch nicht dafür, hier den Tatentschluss zu verneinen. Das "Tauschangebot" mag etwas abwegig sein. Aber auch wenn T weiß, dass D grds. nur gegen Geld agiert und selbst wenn er vermutet, dass seine Anfrage kein Erfolg hat, so hat er dennoch die Intention durch die angebotene Autowäsche D zu dem Mord zu überreden. Damit liegt aus unserer Sicht eine ausreichende Grundlage für die Bejahung des Tatentschlusses vor. Beste Grüße Lukas - für das Jurafuchs-Team


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