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Offene Diskriminierung wegen Staatsangehörigkeit in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV)
Sachverhalt
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Die deutsche C-Bank hat eine Zweigniederlassung in Litauen. C fordert die dort gezahlten Steuern auf Grundlage eines Abkommens zurück und fordert den bei verspäteter Rückzahlung vorgesehenen Zuschlag. Der Zuschlag wird nicht gewährt, da die C steuerlich nicht in Litauen ansässig ist.