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Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („DocMorris II")
Das zuständige Ministerium verwehrt der niederländischen AG DocMorris die Erlaubnis in Saarbrücken eine Apotheke zu betreiben, da in Deutschland nur Apotheker Apotheken betreiben dürfen (sog. Fremdbesitzverbot) und die AG diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
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Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („Centros“)
Portugiesin B gründet 2012 in England die Centros Ltd. und möchte in Dänemark eine Zweitniederlassung eröffnen. Der entsprechende Antrag wird abgelehnt, da die C in England keine Geschäftstätigkeit entfalte und es sich daher um einen Missbrauch der Niederlassungsfreiheit handele.
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Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („Hartlauer")
Nach österreichischem Recht wird die Errichtung von neuen Krankenanstalten nur bewilligt, wenn Bedarf besteht. Die deutsche H mbH beantragt in Wien eine Bewilligung zur Eröffnung eines Ambulatoriums, der negativ beschieden wird, da kein Bedarf bestehe.
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Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV – Versteckte Diskriminierung („Commerzbank")
Die deutsche C-Bank hat eine Zweigniederlassung in Litauen. C fordert die dort gezahlten Steuern auf Grundlage eines Abkommens zurück und fordert den bei verspäteter Rückzahlung vorgesehenen Zuschlag. Der Zuschlag wird nicht gewährt, da die C steuerlich nicht in Litauen ansässig ist.
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Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV – Unterschiedslose Beschränkung („Gebhard")
Die deutsche Rechtsanwältin G eröffnet in Mailand eine zweite Kanzlei und führt den Titel avvocata. Die Mailänder Rechtsanwaltskammer untersagt ihr die Anwaltstätigkeit, da sie die Voraussetzung für den Titel - das Ablegen der italienischen Anwaltsprüfung - nicht erfülle.
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Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („Offene Diskriminierung“)
Die geschichtsbegeisterte Französin F eröffnet in Rom einen Sicherheitsagentur und meldet sich auf eine Ausschreibung das Kolosseum zu bewachen. Da nach italienischem Recht nur italienische Sicherheitseinrichtungen Sicherheitsdienste ausüben dürfen, erhält F eine Absage.
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Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („Wouters")
Die dänische Rechtsanwaltskammer weist den Antrag der deutschen Rechtsanwältin W auf Zulassung zurück, da W als Partnerin einer Wirtschaftsprüfergesellschaft eingetragen werden sollte. Nach der Verordnung der Kammer ist eine Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen aber untersagt.
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Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV: Anerkennung von Berufsqualifikationen
Friseurin M aus Malta möchte auf dem Champs-Elysées einen Salon eröffnen. Dies wird ihr verwehrt, da die Genehmigung eine vierjährige Ausbildung voraussetze. In Malta ist derweil nur eine dreijährige Ausbildung erforderlich, die inhaltlich aber identisch ist.

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Fall: Tätigkeit in Drittstaat
Lettin L eröffnet in Kanada ein Yogastudio, welches sie selbstständig betreibt. Nationales Recht in Kanada sieht eine höhere Gewerbesteuer für ausländische Unternehmer vor. L beruft sich auf die Niederlassungsfreiheit.
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Grundfall
Die spanische Staatsbürgerin T zieht von Barcelona nach Athen, um dort ihre eigene Tapas-Bar zu eröffnen. Griechenland untersagt die Eröffnung, da zum Schutz der griechischen Kultur nur griechische Staatsbürger Restaurants eröffnen dürfen.
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Berufung durch Inländer: Rückkehrerfälle
Rumämin R ist in Belgien Jahre lang selbstständig als Klempnerin tätig. R stellt bei den rumänischen Behörden den Antrag ihr die Ausübung des Berufs auch in Rumänien zu erlauben. Dies wird abgelehnt, da R nicht die erforderlichen beruflichen Qualifikationen besäße.
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Klopp
Die deutsche Rechtsanwältin K hat eine Kanzlei in Berlin. Da K auch einen Abschluss im französischen Recht hat, beantragt sie in Paris die Rechtsanwaltszulassung, um dort eine Zweigstelle der Kanzlei zu eröffnen. Dies wird abgelehnt, da nur eine Kanzlei betrieben werden dürfe.
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Begriff der Niederlassung III (Factortame II)
Die spanische Staatsbürgerin F betreibt in England eine Fischereiflotte. Nach einer Rechtsänderung können die Schiffe der F nicht länger im britischen Schiffsregister eingetragen bleiben. F beruft sich auf die Niederlassungsfreiheit.