Zivilrecht
Werkrecht
Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel
Grenzen der Nacherfüllung (§ 635 Abs. 3 BGB)
Grenzen der Nacherfüllung (§ 635 Abs. 3 BGB)
3. April 2025
10 Kommentare
4,7 ★ (11.987 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B lässt sich in seinem Badezimmer von U neue Fliesen verlegen. Er möchte zudem eine Fußbodenheizung, die sich morgens automatisch einschaltet. Nach Abnahme bemerkt B, dass dies nur manuell funktioniert. Eine Reparatur ist nur möglich, wenn der gesamte Boden erneut verlegt würde.
Diesen Fall lösen 87,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Grenzen der Nacherfüllung (§ 635 Abs. 3 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist das Werk bei Gefahrübergang mangelhaft (§ 633 Abs. 2 BGB)?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. B hat grundsätzlich einen Anspruch auf Nacherfüllung (§ 634 Nr. 1 BGB, § 635 BGB).
Genau, so ist das!
3. U kann die Nacherfüllung verweigern, wenn die Voraussetzungen des § 635 Abs. 3 BGB vorliegen.
Ja, in der Tat!
4. Ist die Nachbesserung des Mangels für U zumutbar (§ 635 Abs. 3 BGB)?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Toralf
29.11.2022, 12:07:42
Ich denke, das kann man auch anders sehen. Schließlich muss der Besteller nun jedes Mal die Heizung selbst anstellen. Es ist nicht fernliegend, dass er ein erhebliches Interesse daran har, morgens einen geheizten Raum vorzufinden.

Nora Mommsen
29.11.2022, 15:30:16
Hallo Toralf, danke für deine Rückmeldung. In der Tat ist es immer eine Abwägungsfrage und kommt - wie meistens - auf den konkreten Einzelfall an. Dies wird in einer Klausur mit viel Sachverhaltsinformationen zum verwerten angelegt sein. :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Fuller at H(e)art
29.6.2023, 20:34:08
Ich sehe das ganz ähnlich. Ein objektiv geringes Interesse lässt sich jedenfalls dann nicht mehr bejahen, wenn die Funktionsfähigkeit des Werkes spürbar beeinträchtigt ist. In Anbetracht, dass die Funktion des Werkes nicht allein im Heizen als solchem, sondern gerade dem automatischen Heizen besteht, liegt hier m.E. nicht nur ein objektiv geringes Interesse vor. Bei einer solch spürbaren Funktionsbeeinträchtigung kommt eine Verweigerung aufgrund Unverhältnismäßigkeit nicht in Betracht.
cjackson94
15.3.2023, 07:48:10
§ 635 III ist als Einrede zu verstehen oder? Also man muss sich auf sie berufen, richtig?

Nora Mommsen
20.3.2023, 16:40:18
Hallo cjackson94, danke für deine Frage. Bei
§ 635 Abs. 3 BGBhandelt es sich um eine peremptorische Einrede, also eine solche, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs dauerhaft aus. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Constanze.Jauch
12.4.2023, 18:48:57
Liebes Jurasfuchs-Team, ihr schreibt, dass das Interesse des B geringer ist, als der Aufwand des U. Trotzdem muss man die Frage, ob die Nacherfüllung für U mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, mit Nein beantworten. Das ist falsch. Denn das geringer Interesse de B tritt hinter dem des U zurück. Lg Constanze

Lukas_Mengestu
13.4.2023, 09:38:08
Hallo Constanze, ich glaube, hier hast Du die Fragestellung umgedreht. Gefragt war danach, ob die Nacherfüllung hier zumutbar ist. Dies ist - wie Du völlig zutreffend ausführst - nicht der Fall, da die Kosten unverhältnismäßig hoch sind. Deswegen lautet die Antwort hier nein. Wäre dagegen gefragt gewesen, ob die Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten für U verbunden wäre, so wäre die Antwort in der Tat "Ja". Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Barbara Salesch
31.1.2024, 22:09:59
Wenn wie hier eine
Beschaffenheitsvereinbarungin Bezug auf das Werk vorliegt (Fußbodenheizung soll automatisch funktionieren) müsste das dann nicht bei der Interessenabwägung stark zu Lasten des Unternehmers berücksichtigt werden? Also allgemeiner: Inwiefern kommt dem Vorliegen eines subjektiven Mangels Indizwirkung bei der Interessenabwägung zu?

Sebastian Schmitt
28.12.2024, 18:43:59
Hallo @[Barbara Salesch](81737), zunächst mal können wir darüber streiten, inwiefern mit dem in § 635 III BGB von § 275 II BGB abweichenden Wortlaut Unterschiede verbunden sind (dazu BeckOGK-BGB/Preisser, Stand 1.10.2024, § 635 Rn 140 ff; absolute MM und gegen jegliche Einbeziehung des Gläubigerinteresses wegen des Wortlauts des § 635 III zB MüKoBGB/Busche, 9. Aufl 2023, § 635 Rn 38). Dementsprechend ist schon str, welche genauen Kriterien überhaupt Eingang in die Abwägung finden. Tendenzen in der Rspr sind bei solchen einzelfallbezogenen Entscheidungen immer schwer auszumachen. Das OLG Karlsruhe hatte einen Fall zu entscheiden, in dem statt der vereinbarten Fenster mit Dreifachverglasung nur solche mit Doppelverglasung eingebaut wurden (OLG Karlsruhe NJW-RR 2018, 784). Die jährlichen (!) Heizmehrkosten betrugen deshalb rund 8 Euro. Der Austausch der Fenster hätte zwischen rund 4.500 und 6.500 € gekostet. Der Senat lehnte die Voraussetzungen des § 635 III BGB ab und sah (trotz der niedrigen Mehrkosten) iE ein nachvollziehbares Interesse des Bestellers an der Dreifachverglasung. Der Unternehmer musste also nachbessern. Der Senat begründete das ua mit der zunehmenden Bedeutung von hohen Wärmeschutzstandards für den Verkehrswert von Immobilien (S 785). Es fiel allerdings auch dieser Satz: "Zu berücksichtigen ist im Rahmen von § 635 III BGB auch das Verschulden aufseiten der Bekl. Der für die Bekl. tätige Zeuge H kannte die eindeutige Formulierung in der Baubeschreibung und die Bedeutung von Wärmeschutz-G
esichtspunkten für Kunden auf dem Wohnungsmarkt." (S 785, Rn 23) Vor diesem Hintergrund halte ich es für sehr gut vertretbar, in unserem Fall
die Beschaffenheitsvereinbarung in die Abwägung einzubeziehen. Ich würde allerdings auch sagen, dass die fehlende Möglichkeit des automatischen Einschaltens der Heizung hier objektiv ein eher schwaches Gläubigerinteresse begründet (aA natürlich vertretbar, zumal uns hier genauere Infos fehlen). Wie so häufig dürfte es in Prüfungsaufgaben aber letztlich weniger auf das "richtige" Ergebnis ankommen, sondern mehr auf eine saubere und gut abgewogene Argumentation anhand der Angaben in der Sachverhaltsdarstellung. Wir haben jetzt in der Aufgabe einen kurzen Satz zur Möglichkeit ergänzt, hier eine aA zu vertreten. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

MenschlicherBriefkasten
21.11.2024, 12:09:03
Kann das Vermögen des Unternehmers bei der Abwägung eine Rolle spielen, zB wenn es sich um ein besonders großes und reiches Unternehmen handelt, für das eine Nachbesserung wie im obrigen Fall leicht zu verkraften wäre?