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Grenzen der Nacherfüllung (§ 635 Abs. 3 BGB)
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Selbstvornahme (§§ 634 Nr. 2, 637 BGB) Grundfall
Die BMX-begeisterte B möchte ihre defekten Fahrradlichter in der Werkstatt der U reparieren lassen. Erst nach der Abnahme des Rads bemerkt B, dass die Lichter nach wie vor nicht funktionieren. B setzt U eine Frist von 14 Tagen, welche erfolglos abläuft.
Grenzen der Nacherfüllung (§ 635 Abs. 3 BGB) - nicht erfüllt
B beauftragt U, für sie ein Haus zu bauen. Nach der Abnahme zieht B ein und stellt fest, dass wegen eines Fehlers des U Feuchtigkeit in die Wände zieht und Schimmel entsteht. Sie bittet U, dieses Problem zu beheben. U weigert sich, weil dies nur mit sehr hohen Kosten möglich wäre.