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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Lawra (L) träumt von einer eigenen Wohnung. Sie will mit einigen anderen ein Wohnhaus mit mehreren Eigentumswohnungen errichten. L fragt sich, ob sie als Teil der Eigentümergemeinschaft für alle anderen Eigentümer - und damit in Millionenhöhe - gegenüber dem Bauherrn (B) mithafte.

Einordnung des Falls

Abgrenzung: Teilschuld und Gesamtschuld

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ob B von L den gesamten Werklohn (§ 631 Abs. 1, 650a BGB) verlangen kann, hängt davon ab, ob eine Gesamtschuld (§ 421 S. 1 BGB) vorliegt.

Genau, so ist das!

Schulden mehrere Personen eine tatsächlich und rechtlich teilbare Leistung, so kann entweder eine Teilschuld (§ 420 BGB) oder eine Gesamtschuld (§ 421 S. 1 BGB) vorliegen. Bei der Teilschuld ist jeder Schuldner nur verpflichtet ist, seinen Anteil der Schuld zu leisten. Dagegen kann der Gläubiger bei der Vereinbarung einer Gesamtschuld, von jedem Schuldner die volle Leistung fordern.Wenn L und J Teilschuldner sind, dann muss L nur ihren Anteil erbringen.

2. Nur wenn die Eigentümergemeinschaft mit B explizit eine Teilschuld vereinbart hat, haftet L allein für ihre eigene Schuld.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 427 BGB haften Schuldner im Zweifel gesamtschuldnerisch, wenn sie sich vertraglich zu einer teilbaren Leistung verpflichtet haben. Eine Gesamtschuld ist aber nur anzunehmen, wenn sich bei Auslegung des Vertrages nichts Gegenteiliges ergibt. BGH: Errichten Wohnungseigentümer gemeinschaftlich eine Wohnungseigentumsanlage, so haften sie lediglich als Teilschuldner. Denn das mit einer Gesamtschuld verbundene Wagnis gehe weit über das dem Einzelnen zumutbare Risiko hinaus. Dies sei auch dem Bauherr erkennbar, weshalb er vernünftigerweise nichts anderes erwarten könne. Ungeachtet einer expliziten Regelung ergibt sich jedenfalls bei Auslegung des Vertrages, dass L lediglich eine Teilschuld übernommen hat.Hierbei handelt es sich um einen Ausnahmefall. In der Klausur muss von der Zweifelsregelung des § 427 BGB nur abgewichen werden, wenn es hierfür Anhaltspunkte im Sachverhalt gibt.

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