Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Gläubiger- /Schuldnermehrheit
Abgrenzung: Teilschuld und Gesamtschuld
Abgrenzung: Teilschuld und Gesamtschuld
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Lawra (L) träumt von einer eigenen Wohnung. Sie will mit einigen anderen ein Wohnhaus mit mehreren Eigentumswohnungen errichten. L fragt sich, ob sie als Teil der Eigentümergemeinschaft für alle anderen Eigentümer - und damit in Millionenhöhe - gegenüber dem Bauherrn (B) mithafte.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abgrenzung: Teilschuld und Gesamtschuld
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ob B von L den gesamten Werklohn (§ 631 Abs. 1, 650a BGB) verlangen kann, hängt davon ab, ob eine Gesamtschuld (§ 421 S. 1 BGB) vorliegt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nur wenn die Eigentümergemeinschaft mit B explizit eine Teilschuld vereinbart hat, haftet L allein für ihre eigene Schuld.
Nein, das trifft nicht zu!
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