Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Gläubiger- /Schuldnermehrheit
Abgrenzung: Teilschuld und Gesamtschuld
Abgrenzung: Teilschuld und Gesamtschuld
4. April 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Lawra (L) träumt von einer eigenen Wohnung. Sie will mit einigen anderen ein Wohnhaus mit mehreren Eigentumswohnungen errichten. L fragt sich, ob sie als Teil der Eigentümergemeinschaft für alle anderen Eigentümer - und damit in Millionenhöhe - gegenüber dem Bauherrn (B) mithafte.
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Einordnung des Falls
Abgrenzung: Teilschuld und Gesamtschuld
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ob B von L den gesamten Werklohn (§ 631 Abs. 1, 650a BGB) verlangen kann, hängt davon ab, ob eine Gesamtschuld (§ 421 S. 1 BGB) vorliegt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nur wenn die Eigentümergemeinschaft mit B explizit eine Teilschuld vereinbart hat, haftet L allein für ihre eigene Schuld.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

der unerkannt geisteskranke E
2.11.2024, 22:44:09
Handelt es sich hierbei um eine (einfache)
Vertragsauslegung? Es kommt mir eher wie eine
ergänzende Vertragsauslegungvor, da ja nicht die Vorschriften des Vertrages ausgelegt werden, sondern vielmehr aus der Natur des Vertrags geschlossen wird, dass die Parteien ihrer Interessenlage gemäß eine
Teilschuldvereinbart hätten, hätten sie diesen Punkt bedacht, verhandelt und entschieden.

prefi
3.2.2025, 14:19:46
Aus § 9a IV 1 WEG ergibt sich mE nach, dass L in diesem Fall nur als
Teilschuldnerin in Anspruch genommen werden kann. Ist dies hier nicht vorrangig zur Auslegung zu sehen oder dient zumindest als Auslegungshilfe?